• also ich hab mal eine frage...muss kurz vorher umreißen...

    spieler A3 wechselt aus der jugend in den männer-bereich und gleichzeitig den verein zu mannschaft B
    jetz is am ersten spieltag der a-jugend ein spiel von A gege B...
    darf der spieler von ehemals A, also jetz B3, einfach ma so Co-Trainer machen bei Mannschaft A, obwohl er ja dort kein mitglied mehr ist?

    hoffe versteht mein problem

  • Trainer (mind. Alter 16) unterliegen im unteren Bereich nicht den Bedingungen wie den Spielern. Laut der Rechtsordnung und den Durchführungsbestimmungen ergibt sich keinerlei Verpflichtung als Trainer in irgendeiner Form Mitglied zu sein bzw. vertraglich gebunden zu sein. Du kannst als Trainer ja auch bei mehreren unterschiedlichen Vereinen tätig sein (aber hoffentlich auch in unterschiedlichen Klassen).

    Spieler hingegen müssen eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. ein Doppelspielrecht besitzen, welches ein Verein direkt zuordnet.

  • Theoitetos

    einer der Betreuer auf der Bank muss mindestens 18 Jahre sein,
    das ist richtig! Dies muss nicht der Trainer sein! aber andere können durchaus auch jünger sein!

    Weil Denken die schwerste Arbeit ist, die es gibt, beschäftigen sich auch nur wenige damit. (Henry Ford)

  • hatte jetz lehrgang zum kampfgericht...
    dort wurde uns gesagt, dass der MV mindestens 18 sein muss, da er das Protokoll unterschreiben sollte...und da das Protokoll vor Gericht als Beweis gilt muss es sein...

  • das regelt jeder Verband / Kreis in seinen Durchführungsbestimmungen glaube ich.

    aus päd. Sicht denke ich, dass 14 Jahre das Minimum sein sollte. Sinnvoller ist aber die 16 Jahre Variante, die sind in ihrer eigenen Persönlichkeit schon weiter. Nur werde ich keinem Kind das jünger ist und vielleicht mit Papa zusammen die D-Jugend trainiert, von der Bank schicken, weil ich es für zu jung halte. Solange ein verantwortlicher Erwachsener auf der Bank sitzt, ist der Rest in der Verantwortung des Vereins (außer der Erwachsene muss aufgrund einer Fehlbarkeit auf die Tribüne, entweder es kommt ein weiterer Erwachsener dazu, oder ich breche das Spiel ab!)

    Weil Denken die schwerste Arbeit ist, die es gibt, beschäftigen sich auch nur wenige damit. (Henry Ford)

  • Das ist eben nicht der Fall und auch die Regularien der IHF/DHB gebend arüber keine klare Auskunft. Außer das ein Offizieller eine offizielle Tätigkeit hat, sprich z.B. Trainer, Co-Trainer, Physio, Arzt, ...

    Da irrst du, du bist als SR "verantwortlich" für die am Spiel beteiligten und wenn Sohnemann dann auf der Bank sitzen will müsste er als Offizieller eingetragen werden und nach theoretischen Ausfall seines Papas das Protokoll unterschreiben, ganz abgesehen von der Aufsichtspflicht, also wie du siehst nicht machbar.

    Solange nichts passiert ist alles in Ordnung, wehe aber wenn ...

  • Theoitetos
    Wenn du meinen Post gelesen hast (bitte nicht als Kritik nehmen)
    dann wirst du lesen, dass ich genau zu dem Fall etwas sage, falls der Erwachsene die Bank verlassen muss. Denn dann wird natürlich
    ein Erwachsener nachrücken müssen. Sollten die 4 Offiziellen schon verbraucht sein, würde ich bei angemessenem Spielverlauf das Spiel auch ohne Erwachsenen fortführen in der A- und B-Jugend. (hierfür gibt es keine Regel, dass weiß ich)
    Unterschreiben kann den Spielbericht jedes volljähriges Vereinsmitglied, außer in euren Durchführungsbestimmungen ist das anders geregelt.
    Natürlich kontrolliere ich auch die Personen auf der Bank und trage sie gegebenenfalls als Offizielle ein, mir ist aber egal, wie alt diese sind, solange ein Erwachsener auf der Bank ist, denn dafür gibt es keine Regel, wie alt Offizielle sein dürfen, solange ein Volljähriger da ist.

    Weil Denken die schwerste Arbeit ist, die es gibt, beschäftigen sich auch nur wenige damit. (Henry Ford)

  • Zum Alter von Trainer und Übungsleitern;
    Es gibt keine gesetzliche Regelung die dagegen spricht, dass auch minderjährige Übungsleiter und Trainer eigenverantwortlich eine Gruppe mit Minderjährigen betreuen dürfen, ohne dass dazu ein Erwachsener (volljähriger) Trainer mit anwesend sein muss. Und auch in den Durchführungsbestimmungen und Satzungen der Verbände gibt es (zum Glück) so etwas nicht (zumindest in Berlin nicht). Sofern darf auch ein minderjähriger das Spielprotokoll unterschreiben und ist rechtswirksam.

    Dabei muss aber insbesondere die Person immer individuell hinsichtlich seines Charakters/Persönlichkeit und seiner Fähigkeiten berücksichtigt werden. D.h. ist er in der Lage, die Gruppe ordnungsgemäß zu trainieren und zu beaufsichtigen bzw. hat er bestimmte Lizenzen und andere Qualifikationen, die ihn zu befähigen ("ist er reif genug"?). Wenn dies nicht der Fall ist, darf der Vorstand des Vereins ihn nicht einstellen. Der Vorstand trägt insofern die volle Verantwortung für die Organisation des Übungsbetriebes (Haftung des Vorstands aus Organisationsverschuldens). Auswahl und Beauftragung muss er sorgfältig vornehmen, weil der Verein/Vorstand ebenfalls auch ein Auswahlverschulden besitzt. Lizenzen, andere Qualifikationen, der Entwicklungsstand als auch die Reife des Anwärters, sowie die bisher gezeigten Leistungen im Umgang mit Gruppen, können hilfreiche Entscheidungskriterien für den Vorstand sein.

    Es kann nicht pauschal von einer Eignung oder Nichteignung von Minderjährigen als eigenverantwortlich leitender Trainer gesprochen werden. Außerdem muss der Vorstand den Minderjährigen ausdrücklich mit der Leitung der Gruppe beauftragen (gesetzliches Auftragsverhältnis § § 664 ff. BGB). Wichtig für den Vorstand: Die Annahme eines Auftrages zur Leitung einer Übungsgruppe ist nichts anderes als der Abschluss eines Dienst oder Arbeitsvertrages. In diesem Fall müssen bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) ausdrücklich zustimmen (haftungsrechtliche Gründe).

    Das alter 16 hat sich so ein bisschen herauskristalisiert, weil in diesem Alter es schon sehr reife Jugendliche gibt die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Ebenso werden Schieri Kurse ja auch erst ab 16 (oder manchmal ab 14) angeboten. Weil der Verband nämlich genauso wie der Vorstand eine angemessene und sorgfältige Organisations- und Auswahlpflicht besitzt.

    Ein weiterer interessanter Aspekt in diesen Zusammenhang ist die Frage der Aufsichtspflicht. Art und Umfang einer Aufsichtspflicht sind gesetzlich nicht geregelt, sondern nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach den §§ 823, 832 BGB. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht (für den Vorstand bei der Auswahl des Minderjährigen oder bei dem Trainer bei der Auswahl der Trainingseinheit z.B.) lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die kumulativ gesehen werden müssen.
    1.Pflicht zur Information: Der Vorstand/Übungsleiter / Trainer hat sich vor Beginn der Einstellung/ Freizeit oder bei regelmäßigen Gruppenstunden laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren.
    2.Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen: Der Übungsleiter / Trainer ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden.
    3.Pflicht zur Warnung vor Gefahren: Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand der Übungsleiter / Trainer keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.
    4.Pflicht, die Aufsicht auszuführen: Hinweise, Belehrungen und Verbote werden in den meisten Fällen nicht ausreichen. Der Übungsleiter / Trainer/Vorstand hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden.

    Interessanter Link: http://www.aufsichtspflicht.de

    Einmal editiert, zuletzt von Hodges (9. September 2008 um 12:09)

  • Zitat

    Original von Hodges
    Zum Alter von Trainer und Übungsleitern;
    Es gibt keine gesetzliche Regelung die dagegen spricht, dass auch minderjährige Übungsleiter und Trainer eigenverantwortlich eine Gruppe mit Minderjährigen betreuen dürfen, ohne dass dazu ein Erwachsener (volljähriger) Trainer mit anwesend sein muss. Und auch in den Durchführungsbestimmungen und Satzungen der Verbände gibt es (zum Glück) so etwas nicht (zumindest in Berlin nicht). Sofern darf auch ein minderjähriger das Spielprotokoll unterschreiben und ist rechtswirksam.
    [/URL]


    Es gibt aber doch eine Regelklarstellung für den Bereich des DHB. Diese ist wohl den "Durchführungsbestimmungen und Satzungen" gleichzusetzen:

    http://www.dhb.de/index.php?id=83 Punkt 8

    Danach muss der MV sehr wohl 18 sein. Ein Minderjähriger darf danach also auch nicht das Protokoll unterschreiben.

    :bier: Todde:ficken:

    Einmal editiert, zuletzt von Todde1973 (9. September 2008 um 13:01)

  • kannte ich gar nicht. Danke für den Hinweis.

    Ich hoffe, dass die vielen minderjährigen Jugendtrainer (Basisrealität) sich zu den Spielen einen Vater/Mutter mit auf die Bank setzen lassen, zwecks Unterschrift.