Angesichts der durch die Boulevardpresse kolportierten Einzelfälle wurde Ende 2003 von mehreren Seiten die Erhöhung der Maximaldauer der Jugendstrafe auf fünfzehn Jahre gefordert. Dies wurde jedoch durch die Fachwelt fast einhellig abgelehnt, da der Zweck des Jugendstrafrechts damit nicht getroffen werde, die Anwendung der Jugendstrafe von einer Dauer mit mehr als sieben Jahren bundesweit unterhalb des Promillebereichs aller Verurteilten liegt und eher durch vernünftige Integrations- und Sozialpolitik die Kriminalität besser bekämpft als durch hohe Strafen abgeschreckt würde. Die Überbelegung in den Jugendanstalten würde durch höhere Strafen noch verschärft werden. Übrigens könne die Strafdauer über fünf Jahren nur noch den Zweck der Vergeltung von Schuld erfüllen.
Der Jugendstrafvollzug ist nach Darstellung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) durch deren Betreiben auf die Gesetzesagenda der politischen Parteien gekommen. Das JGG besteht seit 80 Jahren, hat aber den Jugendstrafvollzug nur im Ansatz geregelt. Weitere Vorschriften werden derzeit noch durch das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) gestellt. Mehrere konkrete Normenkontrollen vor dem Bundesverfassungsgericht zur Situation des Jugendstrafvollzugs wurden als unzulässig abgewiesen. Dennoch sieht die herrschende juristische Meinung die ("gesetzlose") Situation derzeit als verfassungswidrig an.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung in seinem Urteil 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 vom 31. Mai 2006 bestätigt. Es verlangt eine gesetzliche Regelung für den Jugendstrafvollzug, die auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnitten ist. Das Gericht räumt dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2007 ein, um eine solche gesetzliche Regelung zu schaffen. Innerhalb dieser begrenzten Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelungen müssten eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug jedoch hingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzuges unerlässlich seien.
ERGÄNZUNG:
Die Verhängung von Jugendstrafe als Erziehungsstrafe verstößt nämlich gegen die Menschenwürde und ist damit verfassungswidrig, wenn – wie es das OLG Schleswig NStZ 1985, 475 formuliert – „der mit der gesetzgeberi-schen Idee vorgegebene Sinn und Zweck einer Norm…. auf Dauer schlechthin nicht in die Tat umgesetzt werden kann, also als utopischer Programmsatz realitätsfeind-lich gleichsam im luftleeren Raum stehen bleibt“.
obig die von mir erwähnte Aussage eines OLG.