Neuausstellung einer Jugendspielberechtigung

  • Hallo Leute, ich habe eine etwas schwierige Frage und hoffe auf diesem Weg Auskuft zu bekommen.

    - Kann für einen 18-jährigen Spieler, der zwischenzeitlich wg. eines Vereinswechsel nur ein Erw.-Pass hatte, bei einem erneuten Vereinswechsel wieder eine Jugendspielberechtigung beantragt werden.

    - Ich habe gehört, dass dies nicht möglich sei, obwohl er vom Alter her noch eine Saison A-Jgd spielen dürfte.

    - In der Spielordnung des DHB finde ich diese Situation nicht ausdrücklich. Unter §19 steht "auf Antrag wird durch den zuständigen Landesverband die Spielberechtigung für Erwachsenenmannschaften erteilt, ohne dass sie ihr Jugendspielrecht verlieren."

    :pillepalle: :wall:

    2 Mal editiert, zuletzt von Jerry G. (18. August 2007 um 11:42)

  • Also wir in Bayern haben vom Verband ein Schreiben bekommen dass für 18 Jährige keine Jugendspielberechtigung mehr beantragt werden darf, obwohl das Passprogramm dies angeblich zulassen würde.

    Immer weiterkämpfen!

  • Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Möglichkeit mehr einen Jugendspielpass zu bekommen, lediglich einen Seniorenspielpass mit einer Freigabe für die Jugend, die allerdings befristet ist. Dies ist zumindest mein Kenntnisstand.

    Frag doch einfach mal bei der Passstelle bei deinem zuständigem Landesverband nach, die müssten dir definitiv die richtige Antwort geben können.

    greets

  • Zitat

    Original von Frodo
    Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Möglichkeit mehr einen Jugendspielpass zu bekommen, lediglich einen Seniorenspielpass mit einer Freigabe für die Jugend, die allerdings befristet ist. Dies ist zumindest mein Kenntnisstand.

    Genau, mit dieser zeitlichen Befristung ist es aber möglich sowohl im Erwachsenen, als auch im Jugendbereich zu spielen

    Bevor man den Handball verändert, wäre es vielleicht doch wichtiger, ihn nicht zugrunde zu richten.

    (Frei nach Paul Claudel)

  • Gibt es dann in Bayern einen Erw.-Spielerpass mit Vermerk des befristeten Jugendspielrechts.

    Denn von der Spielordnung her darf ein 18-jähriger bis zum Ende der Saison 2007/ 08 Jugend spielen.

    Und wo kann man dass nachlesen?

  • Also,
    normalerweise kann man ab 17 das Doppelspielrecht beantragen. Dann bekommt man zumindest hier in Bayern einen Erwachsenenpass in dem eingetragen ist bis zum Ende welcher Saison der Spieler auch noch Jugend spielen darf.
    Nun haben wir Vereinsverantwortlichen wie gesagt dieses Jahr ein Schreiben bekommen in dem es heißt, dass für 18-Jährige bei Erstantrag oder Vereinswechsel keine Jugendspielberechtigung mehr beantragt werden darf obwohl das Pass-Online-Programm dieses wohl zuliesse.
    Mich irritiert etwas dass es in dem Schreiben Jugendspielberechtigung und nicht Jugendpass heißt, ist in meinen Augen schon ein Unterschied.
    Da wir aber noch keinen entsprechenden Fall hatten habe ich auch in der BHV-Passstelle noch nicht nachgefragt. Wenn Du aber davon betroffen bist und in Bayern wohnst frag halt mal beim BHV nach, Fr. Kneissl ist wirklich sehr nett und hilfsbereit.
    Gruß
    Larsjens
    PS: Wenn Du eine Auskunft von ihr hast wäre das sehr interessant.

    Immer weiterkämpfen!

  • Also meines Achtens regelt das §38 der DHB-Spielordnung.

    § 38 Altersklassen-Stichtag
    (1) Stichtag für alle Altersklassen ist der 1. Januar.
    (2) Den einzelnen Jugendaltersklassen gehören die Spieler an, die am Stichtag das
    nachstehend genannte Lebensjahr vollenden bzw. noch nicht vollendet haben,
    nämlich
    das 18. Lebensjahr bei Jugend A,
    das 16. Lebensjahr bei Jugend B,
    das 14. Lebensjahr bei Jugend C,
    das 12. Lebensjahr bei Jugend D,
    das 10. Lebensjahr bei Jugend E,
    das 8. Lebensjahr bei Jugend F.
    (3) Gehört ein Spieler nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 einer älteren Altersklasse als
    bisher an, darf er ausnahmsweise bis zum Ende des Spieljahres weiterhin in der
    Altersklasse des Vereins mitwirken, in der er am 31. Dezember im Jugendbereich
    für Meisterschaftsspiele spielberechtigt war (s. auch § 9 Abs. 2).

    Das bedeutet zum Beispiel:
    Geburtstag des Spielers am 1.8.1989
    Saison 05/06, spielberechtigt bei Verein A in der Jugend
    Saison 06/07, Vereinswechsel zu Verein B in die Aktivität mit Erwachsenenpass, wenn z.B. keine A-Jugend vorhanden, d.h. keine Doppelspielrecht notwendig.

    Wäre der Spieler bei Verein A geblieben oder zu Verein B in die A-Jugend gewechselt dürfte er auch in der Saison 07/08 noch A-Jugend spielen, durch die Erteilung des Erwachsenenpasses hatte er jedoch am 31.12.2006 nur diese Spielberechtigung und keine für die Jugend. So greift in diesem Fall §38 Abs. 3 nicht.

    Grüße
    Jochen

  • @ Saasemer:

    Wenn der Spieleram 1.8.1989 Geburtstag hat, dann ist er nach dem Sichtag 01.01. , z.B. am 02.01., noch nicht in der nächsten Altersklasse, somit ist er meiner Meinung in der Saison 06/07 1. Jahr A-Jugend und in der Saison 07/08, 2. Jahr A-Jugend.

    Ein Vereinswechsel von Verein A zu B müsste dann spätestens zum 31.12.2007 erfolgen, damit der Spieler einen Erwachsenenpass mit befristeten Jugendspielrecht bekommen kann.

    Im Internet habe ich eine Jugendbroschüre des BHV gefunden. In dieser schreibt ein Hr. Höhn unter Punkt 5:

    "b) Das bedeutet, dass ein Spieler der nach dem Stichtag 1.1.2006 (oder später) Geburtstag und das Schwellenalter gem. § 38 So erreicht, in die nächst höhere Altersklasse am Stichtag 01.01.2007 wechselt und somit bis zum Ende des Spieljahres 2006/2007 in der bisherigen Altersklasse spielberechtigt ist."

    Dies würde meine o.g. Auslegung unterstützen. Allerdings findet man diese Handreichung derzeit nicht auf der HP des BHV da sie offensichtlich überarbeitet wird.

    4 Mal editiert, zuletzt von Jerry G. (22. August 2007 um 12:55)