Situation folgende: Ich bekam die Rote Karte (zu unrecht aber egal) die SR haben auf den Spielberichtsbogen geschrieben: "maulte und bedrohte" die SR. Meine Bedrohung war ein Aufstehen, nachdem sie SR mich auf der Bank sitzend bedrängten.
Sie haben aber den Pass nicht eingezogen.
Jetzt meine Fragen:
1.) kann ich trotzdem noch gesperrt werden?
2.) ich hab heute gespielt, da keiner genau wusste wie das ist: kann der Punkt von dem Spiel heute noch rückwirkend abgezogen werden?
3.) falls ich gesperrt werde, mit was für einer Sperre muss ich rechnen? Ich denke so 3-4 Spiele oder?
Rot, aber kein Passeinzug
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Ché Guevara -
29. Oktober 2006 um 21:39
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Rote Karte werden (fast) nie zu unrecht gegeben, sodern die SR waren in der Situation der Meinung das dies richtig ist, Tatsachenentscheidung und unanfechtbar.
zu 1. wie lange ist das Spiel her? Solange ihr nichts von eurem Staffelleiter gehört habt, kommt auch nix mehr, auf Nummer sicher geht man immer wenn man an betreffender Stelle nachfragt.
zu 2. alles möglich, spielleitende Stelle entscheidet, was ich aber bezweifel, sonst hätten sie sich schon gemeldet
zu 3. kommt auf euren Strafenkatalog an, entschiedet wieder Spielleitende Stellealle Angaben ohne Gewehr

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zu 1.) ja du kannst noch gesperrt werden
zu 2.) Du bist spielberechtigt (da Pass nicht eingezogen) bis das Urteil "vollstreckt" ist also das Urteil mit der Sperre bei deinem Verein ist. (Hoffe das zweite Spiel war nicht am selben Tag, da sollte man nicht spielen und auch nicht pfeifen als Trainer auf der Bank sein, usw.wenn man ne DQ bekam)
zu 3.) Das entscheidet die zuständige Stelle bei dir im Bezirk, jenachdem was die SR schreiben und wie oft es vorkommt.Niun zu dir wie konnten dich die SR bedrängen als du auf der Bakn sitzt??? Da hast du nichts mehr zu suchen nach einer Roten Karte. Und im Allgemeinen sind Bedrohungen alles was ein SR für sich als Bedrohung sieht also auch ein Aufstehen.
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Dany zu 2. ich würde sagen die Sperre beginnt mit der Vollstreckung, sprich an dem Tag wo die rote Karte gegeben wurde
das der Pass nicht eingezogen wurde is natürlich schon schlecht ...
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also ich hab mir Deine Schilderung des Sachverhalts nochmal ganz genau angesehen.
Wenn die Schiedsrichter wirklich Das Wort "Bedrohung" auf dem Spielberichtsbogen eingetragen haben, dann greift hier §5 der DHB Rechtsordnung:
Das bedeutet in Deinem Fall:
(1) du bist in jedem Fall 14 Tage gesperrt, automatisch, die spielleitende Stelle wird nur dann unterrichten wenn ein anderes Strafmaß angewendet wird (kürzer oder länger).
(2) Wenn wirklich dieser Paragraph zur Anwendung kommt ist der Punkt von heute futsch. Zusätzlich gibts noch eine Geldstrafe wegen Deines Einsatzes für den Verein, und jetzt kommts noch knüppeldick: Wenn Du als gesperrter Spieler trotzdem spielst oder auf der Bank das Traineramt ausübst wird sich diese Sperre eventuell sogar verdoppeln.
(3) Die automatische Sperre beträgt 14 Tage, es sei denn, die spielleitende Stelle entscheidet noch anders. (die maximale Sperre beträgt 4 Spiele, wobei der Zeitraum eines Monats nicht überschritten werden darf) - allerdings könnte sich diese Sperre aufgrund Deines Spiels von heute noch verlängern.
Es bleibt Dir nichts anderes übrig, als Deinen Vereinsverantwortlichen zu bitten, bei der Spielleitenden Stelle die zu erwartende Strafe zu erfragen.Noch ein Wort zum Passeinzug (ich komme aus dem SHV, Süddeutscher Handballverband): Auch bei Beleidigung usw, wird der Spielausweis nicht mehr eingezogen.
hier mal der vollständige Paragraph:
ZitatAlles anzeigen
§ 5 Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen im Wettkampfbereich(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller wegen einer Tätlichkeit ausgeschlossen bzw. disqualifiziert oder verhält er sich grob unsportlich im Sinne von Abs. 5 d), ist er vorläufig für zwei Wochen gesperrt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs durch die Spielleitende Stelle bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
(2) Der Betroffene oder dessen Verein kann innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem betreffenden Spiel eine Stellungnahme gegenüber der Spielleitenden Stelle abgeben (rechtliches Gehör). Fax oder E-Mail ist zugelassen.
(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichterberichts, eines Berichts der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten und gegebenenfalls der Stellungnahme des Betroffenen oder des betroffenen Vereins den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung
a) die für das Vergehen vorgesehene Sperre verhängen,
b) weitergehende Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen.
Die Spielleitende Stelle unterrichtet in dem Fall des Buchstaben
a) oder b) vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen Verein.(4) Verzichtet die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen Sperre nach Absatz 1 auf weitere Maßnahmen ist der vorläufig gesperrte Spieler oder Mannschaftsoffizielle mit Ablauf dieser Frist automatisch wieder spielberechtigt.
(5) Strafrahmen für folgende Tatbestände:
a) Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär und Spielaufsicht-/Technischen Delegierten können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 15.000,00 bestraft werden.
b) Tätlichkeiten gegen Spieler, Mannschaftsoffizielle im Sinne der Regel 4:2-3 der Internationalen Hallenhandball-Regeln und andere Personen können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zehn Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von zwei Monaten nicht überschritten werden darf und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 15.000,00 bestraft werden.
c) Wiederholtes unsportliches Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 16:6a; 16:13 und 16:14) oder grob unsportliches Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 16:6c) kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Geldstrafe bis 5.000,00 € bestraft werden.
d) Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 8:6), das eine Beleidigung (s. Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a) oder Bedrohung des Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs oder der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten darstellt sowie Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder Zuschauers (einer anderen Person) (s. Regel 16:8, letzter Absatz, und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a), kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten werden darf und/oder eine Geldstrafe bis 5.000,00 € bestraft werden.wichtig ist auch der folgende Paragraph:
Zitat§ 5e Teilnahme am Spielbetrieb während einer Sperre oder einer Wartefrist (1) Wer als Spieler, Mannschaftsoffizieller, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, sonstiger Offizieller, Schiedsrichter, Zeitnehmer oder Sekretär gesperrt ist, darf am Spielbetrieb nicht teilnehmen. (2) Für denjenigen, der während einer Sperre am Spielbetrieb oder seiner Durchführung teilnimmt, verlängert sich die Sperre automatisch wie folgt:
a) Eine Sperre von einer bestimmten Anzahl von Meisterschafts- bzw. Pokalspielen bis zu einem Sperrzeitraum von 2 Monaten verdoppelt sich jeweils...... -
Was wird hier wieder fürn Mist produziert. Das hatten wir alles doch schon längst :
1. Bei Bedrohung ist der Spieler SOFORT für 14 Tage gesperrt.
2. Wenn du während dieser 14 Tage noch einmal gespielt haben solltest, wird die Sperre verdoppelt. Das Spiel, in welchem Du mitgewirkt hattest, kann als verloren gewertet werden.
3. Die Spielleitende Stelle kann eine höhere Strafe aussprechen, wird es bei dieser Begründung sein lassen.
4. Warum legt ihr bei solch einer dünnen Sachlage für eine D keinen Einspruch ein und geht nicht den Versuch, die Strafe aufzuheben über eine einstweilige Verfügung. -
Zitat
Original von Schwaniwolli
Was wird hier wieder fürn Mist produziert. Das hatten wir alles doch schon längst :1. Bei Bedrohung ist der Spieler SOFORT für 14 Tage gesperrt.
2. Wenn du während dieser 14 Tage noch einmal gespielt haben solltest, wird die Sperre verdoppelt. Das Spiel, in welchem Du mitgewirkt hattest, kann als verloren gewertet werden.
3. Die Spielleitende Stelle kann eine höhere Strafe aussprechen, wird es bei dieser Begründung sein lassen.
4. Warum legt ihr bei solch einer dünnen Sachlage für eine D keinen Einspruch ein und geht nicht den Versuch, die Strafe aufzuheben über eine einstweilige Verfügung.Schwaniwolli - wir sind uns mal wieder einig

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Zitat
Original von Ché Guevara
2.) ich hab heute gespielt, da keiner genau wusste wie das ist: kann der Punkt von dem Spiel heute noch rückwirkend abgezogen werden?
Mal was anderes, warum hast Du diese Frage nicht schon vorher gestellt?
Denk an Svenjas Motto: Nicht verzagen, HE fragen!!!!!!!!
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Danke für die vielen Antworten, auch wenn sie mir nicht viel Mut machen

Jap, das Wort Bedrohung stand auf dem Bogen.Dany: Ich hab 2 Minuten bekommen, sass dann auf der Bank und hab vor mich hingebruddelt, dann kamen die SR her, haben mir vor dem Gesicht rumgefuchtelt und mich körperlich bedrängt, dann bin ich aufgestanden << heben se mir die Rote unter die Nase...
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@Ché Guevara
Und wie haben sie diese dan begründet? -
Dany: In diesem Fall gilt wohl: Wer lesen kann ist klar im Vorteil
ZitatAlles anzeigenOriginal von Ché Guevara
Situation folgende: Ich bekam die Rote Karte (zu unrecht aber egal) die SR haben auf den Spielberichtsbogen geschrieben: "maulte und bedrohte" die SR. Meine Bedrohung war ein Aufstehen, nachdem sie SR mich auf der Bank sitzend bedrängten.
Sie haben aber den Pass nicht eingezogen.
Jetzt meine Fragen:
1.) kann ich trotzdem noch gesperrt werden?
2.) ich hab heute gespielt, da keiner genau wusste wie das ist: kann der Punkt von dem Spiel heute noch rückwirkend abgezogen werden?
3.) falls ich gesperrt werde, mit was für einer Sperre muss ich rechnen? Ich denke so 3-4 Spiele oder?