Rechnung Rettungseinsatz

  • Wenn sich ein Spieler der Gastmannschaft bei einem Punktspiel verletzt und die Heimmannschaft einen Notarzt kommen lässt, obwohl der verletzte Spieler (im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte) mindestens 6 mal gesagt hat, dass er keinen Artz benötigt, wer muss dann die horrende Rechnung für diesen Einsatz zahlen????? ?(

    Habt ihr irgendwelche Ideen dazu? Vielleicht Rechtsgrundlagen???

  • Zitat

    Original von Nr. 3 lebt!
    Wenn sich ein Spieler der Gastmannschaft bei einem Punktspiel verletzt und die Heimmannschaft einen Notarzt kommen lässt, obwohl der verletzte Spieler (im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte) mindestens 6 mal gesagt hat, dass er keinen Artz benötigt, wer muss dann die horrende Rechnung für diesen Einsatz zahlen????? ?(

    Habt ihr irgendwelche Ideen dazu? Vielleicht Rechtsgrundlagen???

    interessante frage....wie kommst du darauf?

    irgendwie stellt sich dieses frage ja auch ausserhalb des sports, nur man muss auch bedenken, dass der verletzte vielleicht selbst gar nicht den ernst seiner verletzung erkennt (bzw. erkennen will). denn gerade im sport im eifer des gefechts überschätzen sich viele menschen...dann muss man es eben anderen überlassen, ob ein arzt zur sicherheit geholt wird....

    Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont (Konrad Adenauer)

  • Spontan würde ich sagen, dass dies die Krankenkasse übernimmt! Aber mit Gewissheit weiss ich das auch nicht!

  • Bei den Rechnungen der Noteinsätze ist es immer recht schwierig zu sagen, ob die Krankenkasse das übernimmt. Ich weiß leider nicht mehr genau, wie das ist, aber ich weiß, dass die Krankenkasse das nur bis zu einer bestimmten Kilometerzahl übernimmt. Wenn es sich also nur um eine kurze Strecke handelt, denke ich, wir es übernommen.

    Aber sowohl mein Vater als auch ein Bekannter mussten einmal hohe Beträge zahlen, weil sie in eine Spezialklinik gebracht wurden, wobei die Fahrt lang war. Aber ich kann auch nicht sagen, ob das an den Krankenkassen liegt.

  • Ich weiß, dass der Krankenwagen den kürzesten Weg nehmen muss, und meines Erachtens übernimmt diesen Weg auch die Krankenkasse. Möchte mann aber in ein anderes Krankenhaus, weil z.B. das nächstgelegende den Ruf einer Metzgerei hat, kann man diesen Wunsch natürlich frei äußern. Dann muss man aber selber blechen, ich weiß nur nicht ob die Differenz oder gar alles.

    So jedenfalls meine Erfahrung.

  • Die Frage nach dem Krankenhaus stellt sich ja nicht, es geht ja quasi um die "vergebliche" Anfahrt, weil der Patient nicht mehr versorgt werden muß.

  • Müssen Vereine nicht gegen sowas versichert sein? Ich glaube da gibt es entsprechende Verträge.
    Wenn man verunfallt, dann wird man ja auch gefragt ob das ein Sport- oder Arbeitsunfall war, weil in den Fällen die Krankenkasse gegen den entsprechenden Verein/Arbeitgeber bzw. dessen Versicherungen/Genossenschaften Regressansprüche erhebt.

    Und was die vergebliche Anfahrt angeht, das spielt meines Wissens keine Rolle, wenn man selbst entscheiden könnte ob jemand einen Arzt nun braucht oder nicht, dann bräuchte man ja erst recht keinen Arzt, da könnte man dann ja selbst gleich die Therapie einleiten ;)...

    Wir hatten mal vor Jahren den Rettungshubschrauber an der Halle, die sind auch leer wieder weggeflogen, dem Verein und auch dem Spieler sind keine Kosten entstanden.

  • KielerZebra: War mein Unfall... ich wollte grade wieder aufs Spielfeld, als Die Rettungskräfte kamen.

    Ich habe nach dem Unfall vor 3 Jahren die Rechnung bekommen, bei der Sachbearbeiterin angerufen und gesagt, dass ich nicht der richtige Empfänger bin, weil ich den Rettungsdienst ja nicht haben wollte und tatsächlich auch nicht gebraucht habe. Es passierte nichts weiter und ich dachte, das ist erledigt, aber gestern habe ich (nach 3 Jahren :wall::wall::wall: ) eine Mahnung bekommen. Klar übernimmt das letztendlich die Versicherung, mir gehts aber vor allem ums Prinzip!

  • Ist das nicht sowieso längst verjährt? Rechnungen ab 2001 (die von Kaufleuten Nichtkaufleuten gestellt wurden) verjähren meines Erachtens nach zwei Jahren. Wobei es da Ausnahmen gibt, und ich nicht weiß, ob sowas eine eben solche ist.

    • Offizieller Beitrag

    § 195 BGB - Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
    § 199 BGB - Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    So die seit dem 1.1.2002 geltende Regelung.

    Ist also die Rettung im Jahr 2002 passiert, läuft die Verjährung mit dem 31.12.2002, die Forderung wäre mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt (also noch nicht)

    Wäre die Rettung im Jahr 2001 passiert, würde die Forderung wohl eigentlich einer 30jährigen Verjährung unterliegen, aber über Art. 229 § 6 Abs. 4 EG BGB auf die 3jährige Verjährungsfrist überführt und wäre bereits am 1.1.2005 verjährt.

    So, jetzt halte ich aber wieder die Klappe ... ich glaube zumindest, dass das so richtig ist ... und Sorry für die juristischen OT-Ausführungen :pillepalle: :wall:

  • Zitat

    Original von Teddy
    [...]
    Wäre die Rettung im Jahr 2001 passiert, würde die Forderung wohl eigentlich einer 30jährigen Verjährung unterliegen, aber über Art. 229 § 6 Abs. 4 EG BGB auf die 3jährige Verjährungsfrist überführt und wäre bereits am 1.1.2005 verjährt.

    So, jetzt halte ich aber wieder die Klappe ... ich glaube zumindest, dass das so richtig ist ... und Sorry für die juristischen OT-Ausführungen :pillepalle: :wall:

    Ich habe da in der Tat etwas durcheinander gebracht :wall:. Aber mit den 30/3 Jahren liegst du falsch, glaube ich.

    Einmal editiert, zuletzt von Phunky (19. Mai 2005 um 18:56)

    • Offizieller Beitrag

    Jupp, du hast insofern recht, als neben der regulären Verjährungsfrist von 30 Jahren es eine verkürzte Frist gab, die 2 Jahre gegenüber Privatleuten betrug, wenn es um Forderungen eines Kaufmannes aus Lieferung, Werk oder Geschäftsbesorgung ging - hängt dann ein bißchen von der Organisationsform des Rettungsdienstes ab (wenn der als GmbH organisiert ist, ist er wohl Kaufmann, wenn er als e.V. konstituiert ist, müsste man sich das vielleicht nochmal überlegen).

    Im Endeffekt ist es aber hier egal :D
    Wenn die Rettung im Jahr 2001 passiert ist, dann ist die Forderung nach deiner und meiner (falschen) Lösung verjährt.
    Wenn die Rettung im Jahr 2002 passiert ist, ist die Forderung noch nicht verjährt.

  • Ich würde bezüglich der Verjährung sagen, dass es sich hier um eine öffeltlich-rechtliche Fristregelung (vermutlich irgendwo im LVwG)handeln müsste, denn der Rettungsdienst gehört zum Bereich öffentliche Sicherheit und ist nicht privatrechtlicher Natur...

    Mir gehts aber darum, dass ich es ungerecht fände, wenn jemand, der eine Leistung nicht haben wollte, diese bezahlen müsste. :(

    Was wäre, wenn ich jemanden nicht leiden könnte und für diesen dann einen Rettungswagen bestellen würde. Müsste der dann tatsächlich die Rechnung für den unnützen Einsatz zahlen??? Das wäre doch ein Witz!!!

    :(:(:(

    Der Einsatz war am 09.02.02.

    Einmal editiert, zuletzt von Nr. 3 lebt! (20. Mai 2005 um 04:50)

    • Offizieller Beitrag

    Naja, mit 9.2.02 weäre die Forderung sowieso nicht verjährt. Ich hab jetzt gerade keine Peilung, wie das mit "öffentlich-rechtlichen" Forderungen aussieht - häufig wird dabei aber auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften verwiesen. Ist aber ja auch egal ....

    Tjaaaaa ... wie ist das nun ... eigentlich widerstrebt es mir ja zu sagen, dass derjenige zahlen muss, der den Notruf absetzt, weil das dazu führen wird, dass immer mehr Leute Angst davor haben, den Rettungsdienst zu rufen.
    Interessant fände ich ja noch, wie der RD deine Adresse rausbekommen hat ...

    Okay - jedenfalls bin ich kurzgesagt der Meinung. Wenn der Verletzte ausdrücklich sagt, er will nicht ins KH gefahren werden und brauche keinen RD - und er dabei erkennbar geistig zurechnungsfähig ist, und dann trotz dieser erkennbaren Ablehnung der RD gerufen wird - dann muss eigentlich meiner Meinung nach derjenige blechen, der den RD gerufen hat.