Beiträge von hsr

    Hier liegen Regel und Praxis doch sehr weit auseinander. Leider genießt der TW überhaupt keinen Schutz. Das gilt nicht nur für die Würfe in Kopfhöhe (und erzähle mir niemand, dass er nicht wenigstens ahnt, was hier manchmal abläuft), sondern auch für Aktionen über/in dem Torraum:
    wann wird denn schon mal geahndet, dass der TW auf der Torlinie umgerannt/angesprungen wird.
    Fazit: spektakuläre Torwürfe/Tore über alles.

    Diese Bestimmungen gelten nur für das Nichterscheinen des SR. "Scheidet" der SR während des Spiels aus, ist eine Spielleitung durch einen anderen SR nicht mehr zulässig. Da helfen auch keine Bestimmungen der SpO oder Durchführungsbestimmungen mehr; die Spielregeln der IHF sind auch nach der SpO bindend.

    Der Ball muss schon zum völlig frei stehenden Mitspieler gespielt sein (nur solche Situationen sind durch den Bezug auf Buchstabe a)+b) der Erläuterung 8 "gedeckt"). Wie soll ich sonst auch als SR abschätzen, ob der Ball überhaupt ankommt und somit von einem Torerfolg überzeugt sein (sieht der abspielende Spieler den Mitspieler, bekommt er den Ball überhaupt einigermaßen in die Richtung ...).

    Die anfänglich geschilderte Situation legt allerdings eher Buchstabe d) nahe, so dass der 7-m-Wurf schon gerechtfertigt ist.

    "... getroffen hätte?" zählt nicht (wäre dann evtl auch eine ganz andere Strafe) und eine gezielte Handlung kann ich in der Schilderung nicht erkennen. Für ein klares Urteil 'progressive Bestrafung' müsste man hier wohl dabei gewesen sein.

    @schwaniwolle: War doch nur die Trainerin der anderen Mannschaft ;) - und dann ist ein Spiel Sperre doch richtig :P

    @Hans-Christian: Die Rechtsordnung sagt aber auch §5(3) "Die Geldstrafen und die Mindestsperren, die nicht automatisch eintreten, verhängt die Spielleitende Stelle. Sie erkennt zu Abs. 1 e) auf Spielverlust." 'Gestoppt' wird durch den Geschehensablauf nur die Automatik der Sperrwirkung.

    Zwei Anmerkungen zur Tatsachenfeststellung:

    Eine Tatsachenfeststellung beruht auf der Beobachtung des SR. Hat die SRin nichts gesehen, konnte sie auch keine (Tatsachen-) Feststellung treffen. Mit Zeugen müsste sich da was machen lassen (siehe auch Entscheidungen im Fußball, z.B. Videobeweis). Hat die SRin die Tätlichkeit gesehen und keine entsprechende Strafe ausgesprochen, hätte sie auch hier gegen die Regeln verstoßen (das lässt sich allerdings wohl nur schwer nachweisen, wenn die SRin es nicht einräumt).

    Wenn die SRin die Regelwidrigkeit von A festgestellt hat (das ist die Tatsachenfeststellung), darf sie daraus nicht die Entscheidung "Freiwurf für den Regelverletzer" machen. Diese Entscheidung würde im Widerspruch zu den Regeln stehen und kann überprüft werden.

    Die Ahndung dieses Verhaltens erfolgt doch unter dem Aspekt "Unsportlichkeit", also nicht nur regel- sondern sportwidrigem Verhalten. Zum Sachverhalt (Betreten des Torraums) muss noch das bewusste Missachten des Spielgedankens (absichtliches Verschaffen eines regelwidrigen Vorteils) hinzukommen. Nur dann ist (wiederholtes) Betreten des Torraums durch den Abwehrspieler als Unsportlichkeit zu bestrafen. Das gilt dann aber für alle denkbaren Situationen und nicht nur für das Umlaufen des Kreisläufers.

    Für Unsportlichkeiten gilt die normale Progressionsreihe: eine Verwarnung je Spieler, höchstens drei Verwarnungen für die Spieler einer Mannschaft. Damit ist es auch möglich einen zweiten Spieler wegen der Unsportlichkeit "wiederholtes Betreten des Torraums" zu verwarnen wenn das Mannschaftskontingent noch nicht "verbraucht" ist.

    So wurde es bisher von IHF/DHB "verkauft"; ich verstehe gar nicht, warum da in den RV/LV andere Auslegungen bekannt gegeben werden (s.a. "der handballschiedsrichter", Heft 4/01, S.16f). Und darüber, dass ein 7-m-Wurf keine Strafe sondern lediglich die Wiederherstellung der regelwidrig vereitelten klaren Torgelegenheit (Spielfortsetzung) ist, soll hier wohl nicht mehr (neu) diskutiert werden!

    Heute mal eine Frage von mir:

    Ist die Einnahme von Getränken auf der Spielfläche als Unsportlichkeit zu werten
    a) im laufenden Spiel?
    b) während eines Time-out?
    Behinderung, Verzögerung oder Gefährdung anderer Spieler soll nicht vorliegen.

    Na, kratzt da jemand am Lack der Altgedienten? Ich finde es eigentlich Klasse, dass sich ein junger SR so engagiert. Das da vielleicht auch mal was übertrieben wird, ist wohl normal. Bremst diese Idealisten bloß nicht aus!

    Die Sperre bei Beleidigung/Bedrohung "anderer" Personen ist eine "Kann-Bestimmung":

    § 5 d) RO/DHB
    "... Bei Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder Zuschauers (s. Regel 16:8, letzter Absatz, und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a) kann eine Sperre ab einem Meisterschafts- bzw. Pokalspiel verhängt werden. Dabei darf jeweils der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten werden.
    Die Spielleitende Stelle kann jeweils eine Sperre von bis zu 4 Meisterschafts- bzw. Pokalspielen verhängen, wobei der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten werden darf.
    Daneben kann eine Geldstrafe von 25,00 € bis 500,00 € verhängt werden."

    Eine Sperre ist also nicht zwingend, sie kann aber auch mehr als nur ein Spiel betragen.

    Und genau genommen wird auch immer für eine bestimmte Anzahl von Spielen gesperrt, wobei dann der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten werden darf - und nicht automatisch für 1 Monat, verkürzt dadurch, dass vorher ein Spiel "ausgesetzt" wurde.

    Egal, welche offizielle Unterlage heran gezogen wird - ihr lehnt sie ab. Zur Frage 130 gibt es keine "widersprechende" andere Frage. Der Fragenkatalog ist vom DHB anerkannt, ist von dort zu beziehen und soll auch laut neuem Rahmenplan zur Schiedsrichterausbildung auch Grundlage der theoretischen Prüfung werden (sein).

    Nehmt noch ein Zitat aus der letzten "Handball-Schiedsrichter" mit: "Du erkennst Regeln an, egal ob Du sie angemessen findest oder nicht. Schiedsrichter entscheiden nicht, wie sie wollen, sondern wie es den Regeln entspricht. ..."

    Ein letzter Versuch für alle Outlaws:

    IHF-Regelfrage Nr. 130:
    Welche der folgenden Handlungen ist als grob unsportliches Verhalten einzustufen?

    a) Wiederholte Abwehr mit Fuß oder Unterschenkel durch einen Feldspieler
    b) Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen Offiziellen
    c) Spucken gegen eine andere Person (ohne zu treffen)
    d) Wiederholte Spielverzögerung, um Zeit zu schinden

    Richtige Lösung: b, c (Regeln 16:6d, 8:7)

    Eine anders lautende Auslegung des DHB durch Hans Thomas wäre mir neu und halte ich auch für unwahrscheinlich!

    Auch das ist falsch! In der Regel 8:7 steht ausdrücklich, dass "Anspucken" als Tätlichkeit erachtet wird. "An-"spucken setzt aber einen Treffer voraus - hier lässt die deutsche Sprache überhaupt keine Deutung zu. Ansonsten hieße es nur "Spucken" oder "Ausspucken". Hierzu gibt es auch genügend Auslegungshinweise der IHF. Darüber hinaus ist ein Versuch eben kein besonders starker Angriff auf den Körper eines anderen (da eben kein Treffer stattfindet) - nicht einfach einen (wichtigen) Teil der Definition weglassen!

    Also noch einmal: fordert vom SR keinen Regelverstoß. Ein vernünftiger Bericht und ein wenig Einsatz der Spielleitenden Stelle können auch auf dem korrekten Weg ein für Spieler (abschreckendes) Beispiel bringen!