ZitatOriginal von Jungsenior52
Hallo zusammen,
ich kann die Auffassung, dass es für eine wie vor erwähnte Sperre keine Grundlage gäbe bzw. dass § 14 Rechtsordnung (RO) für diesen Fall nicht greifen würde, nicht teilen. ...
Die Bundesliga hat die "Lücke" in Ziffer 23. ihrer Durchführungsbestimmungen so geschlossen:
"... Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (16:6 c IHR), welches der Erläuterung 6 g IHR entspricht, wird von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von einem
Meisterschafts- bzw. Pokalspiel bestraft werden. ..."
Die Bestimmung regelt die Folgen einer Bestrafung (Disqualifikation) durch die SR (in der Wettkampfstätte bei einem Spiel) und ähnelt in der Formulierung denen im § 17 RO; sie bleibt in der Strafandrohung aber unter der "vorläufigen Sperre" von zwei Wochen. Der Strafrahmen von § 14 RO scheint mir da unverhältnismäßig - und wie erwähnt: ein Vorgang im Spiel ist (für mich) nicht der Spielbetrieb ...
ZitatOriginal von Jungsenior52
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Zum einen gibt es keine vorrangigen oder nachrangigen Rechtsvorschriften innerhalb der RO, sondern es wird sich auf diejenige bezogen, die dem erfolgten Tatbestand entspricht. ...
Das ist nicht ganz richtig: immer wenn es eine Vorschrift gibt, die sich speziell(er) mit einem Tatbestand befasst, hat diese vor der allgemeineren Vorschrift Vorrang. Der DHB hat sich 2005 eindeutig geäußert, auf § 17 RO bezogen (damals noch § 5 RO) und die "Lücke" bewusst nicht geschlossen.
Ob § 14 RO der 2007 überarbeiteten/geänderten RO einen "heimlichen Lückenschluss" zu diesem Thema ermöglichen soll, müssten die Ordnungsgeber (DHB) kommentieren ...