Es geht hier aber nicht um Zechprellerei, sondern um seit Jahren eingeführtes Gesellschaftsrecht. Daher ist der mehrfach gennante Vergleich mit dem Deckel einfach unsinnig.
Die Gläubiger der Spielbetriebsgesellschaft waren sich bewußt, daß sie mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zusammenarbeiten. Das Scheitern dieser GmbH ist ein allgemeins Geschäftsrisiko, daß alle Beteiligten eingehen. Das gilt v.a. für die Spieler, die auf diesem Niveau sehr wohl das Risiko kennen (sollten). Die Nachfolgegesellschaft muß das eventuell verlorene Vertrauen erst wiedergewinnen um entsprechende Schulden machen zu können.
Das ganze ist wie bei der Lehmann-Brothers Pleite. Es mag sicherlich zweifelhaft sein, daß Bankberater alten Leuten Zertifikate aufgedrängt haben, die aufgrund ihres rechtlichen Status nicht unter die Einlagengarantie der Bundesregierung fallen und die alten Leute nun das Geld verloren haben. Wegen dem moralisch anstössigen Verhalten kann man aber ja nicht gleich rechtliche Grundsätze, die gar nicht mal direkt das Problem sind, über Bord werfen.
Genau das sehe ich in diesem Fall auch. Nordhorn bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, die keineswegs verächtlich sind, da sie auch was das Gesellschaftsrecht betrifft gang und gäbe sind. Durch die Verschrärfung der Lizenzstatuten bzw. der Sanktionsmöglichkeiten wird ja versucht, solches Verhalten wie in Nordhorn in Zukunft zu verhindern.
Die moralische Frage ist eine andere Kategorie, die aber keinesfalls über einen Zwangsabstieg entscheiden sollte. Moralisch verwerflich sind auch andere Dinge, aber führen die auch dann zur Forderung eines sportlichen Abstiegs?