Homepage des TV Kirchzell:
Unser Einspruch
Hallo,
anbei die neueste Sach- und Rechtslage zu unserem Einspruch:
Die Spielleitende Stelle hat mit Bescheid vom 13.06.2007 den Einspruch des TV Kirchzell zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die für Manuel Poch von der HBL erteilte Spielgenehmigung gültig sei, da 3 Monate nach Erteilung der Spielgenehmigung kein gegenteiliger Antrag eingelegt worden sei.
Hierzu wird seitens des TV Kirchzell folgendes festgestellt:
Mit dem bei der HBL eingelegten Einspruch hat der TV Kirchzell beantragt aufgrund des Einsatzes des nicht spielberechtigten Spielers durch den TV Willstätt-Ortenau das Spiel als für den TV Kirchzell gewonnen zu bewerten und die Punkte dem TV Kirchzell zu zusprechen.
Die Rechtslage stellt sich unseres Erachtens wie folgt dar:
§ 12 Abs. 3 SpO bestimmt folgendes:
Es gibt für jeden Spieler nur einen Spielerpass. Weitere Spielberechtigungen sind darin einzutragen.
Entscheidend ist hier nach unserer Ansicht der zuerst ausgestellte Spielerpass, der für den TV Flieden ausgestellt wurde und die ganze Zeit bis zum 06.06.2007 Gültigkeit hatte.
Wie jetzt der Spielerpass für den TV Willstätt-Ortenau zu werten ist, ist unerheblich. Jedenfalls sagt § 16 SpO, dass eine zu Unrecht erteilte Spielberechtigung unwirksam ist.
Weiter heißt es, dass, gegen die Unwirksamkeit guter Glaube nur schützt, wenn Verein oder Spieler die Fehlerhaftigkeit der Spielberechtigung weder kannten noch hätten kennen müssen.
Dies ist im übrigen auch auf den Passantragsunterlagen so bestimmt!
Die von der Spielleitenden Stelle angeführte Begründung geht somit an der Sache vorbei.
Manuel Poch hatte eine ordnungsgemäße Spielberechtigung für den TV Flieden. Die wird vom TV Kirchzell auch nicht angefochten.
Die Spielberechtigung für den TV Willstätt-Ortenau ist als nichtig zu erklären.
Manuel Poch war somit für den TV Flieden spielberechtigt und wurde vom TV Willstätt-Ortenau als nichtspielberechtigter Spieler eingesetzt. Die Folgen des Einsatzes eines solchen Spielers sind in § 19 RO i.V.m. § 50 Abs. 1 f SpO bestimmt (siehe Antrag des TV Kirchzell an HBL).
Da sich der Antrag des TV Kirchzell nicht gegen die Spielberechtigung richtet, ist der von der Spielleitenden Stelle zitierte § 4 Abs. 4 RO nicht einschlägig.
Es gilt vielmehr § 4 Abs. 3 RO, der besagt, dass in allen Verfahren, die spieltechnische Folgerungen zum Ziele haben, die Entscheidungen nur für die laufende Meisterschaftssaison wirksam sind. Hat die neue Meisterschaftssaison bereits begonnen, sind spieltechnische Folgerungen nicht mehr möglich.
Diese Sach- und Rechtslage ist bei dem Einspruch des TV Kirchzell an das Bundessportgericht, der am heutigen Tag zur Post gehen wird, zu beachten und deshalb ist antragsgemäß zu entscheiden, dass aufgrund des Einsatzes des nicht spielberechtigten Spielers durch den TV Willstätt-Ortenau das Spiel als für den TV Kirchzell gewonnen zu bewerten ist und die Punkte dem TV Kirchzell zu zusprechen sind.
Stefan Schwab
1. Vorsitzender