Beiträge von Richard74

    Zitat

    Original von Karl
    aber so lange ich nicht weiß, ob es dafür einen Grund gibt (z.B., das sein Zug fährt)


    Ich darf doch sehr bitten...


    TVtouring.de

    Zitat

    Donnerstag, 12. Juli 2007 21:08
    Kirchzeller Protest abgeschmettert
    Kirchzeller Protest abgeschmettert

    Team von Gottfried Kunz verliert in erster Instanz vor dem Bundessportgericht in Frankfurt

    Die Handballer des TV Kirchzell haben auf dem Weg, doch noch in der zweiten Bundesliga zu bleiben, eine Niederlage erlitten. Bei der mündlichen Verhandlung am Abend vor dem Bundessportgericht in Frankfurt wurde der Protest gegen die Wertung des Spieles TVK - Willstätt abgelehnt.

    "Die Begründung ist für uns nicht nachvollziehbar und stellt eigentlich alle Paragraphen auf den Kopf," gab sich Trainer Gottfried Kunz gegenüber TV touring enttäuscht, aber gleichzeitig kämpferisch. Die Odenwälder werden in die nächste Instanz gehen und sehen sich weiterhin im Recht.

    Der TV Willstätt hatte bei seinem 28:27-Sieg in Kirchzell den nicht spielberechtigen Torhüter Manuel Poch eingesetzt. Die spielleitende Stelle der Handball-Bundesliga aber erklärte, Pochs Spielgenehmigung sei gültig, da drei Monate nach deren Erteilung kein schriftlicher Protest eingegangen sei.

    Kirchzell wird sich aus dem Aufstiegskampf der Regionalliga weitestgehend heraushalten denke ich. Die Einflussmöglichkeiten aus der zweiten Liga heraus sind da nämlich eher schlecht :)

    Warum der TV Kirchzell wieder hoffen darf

    25.06.2007

    Kirchzell. Der 19. Mai war einer der schwärzesten Tage in der Geschichte des TV Kirchzell. Nach der 28:29-Niederlage gegen die TSG Friesenheim war der Abstieg des Handball-Zweitligisten besiegelt. Die Odenwälder trugen nicht lange Trauer, sondern griffen nach einem letzten Strohhalm.

    Die Verantwortlichen des TVK legten Einspruch gegen die Partie vom 10. November 2006 gegen den TV Willstätt ein, weil Willstätt einen nicht spielberechtigten Spieler eingesetzt habe.

    Nach Meinung des TVK war der Willstätter Spieler Manuel Poch unberechtigt eingesetzt worden. Laut Stefan Schwab, dem Vorsitzenden des TV Kirchzell, besteht für Poch eine Spielberechtigung des Hessischen Handballverbandes für den TV Flieden vom 13. Januar 2006, nicht jedoch für den TV Willstätt.

    Bundesliga-Spielleiter Uwe Stemberg machte die Hoffnungen der Odenwälder zunächst einmal zunichte. Es gebe eine Spielgenehmigung, ausgestellt am 7. Juli 2006. Laut Spielordnung könne gegen Spielgenehmigungen innerhalb von drei Monaten Einspruch eingelegt werden. Geschehe dies nicht, sei die Spielgenehmigung gültig, erklärte Stemberg.

    Der TV Kirchzell konterte, dass die von der spielleitenden Stelle angeführte Begründung an der Sache vorbeiginge: Dass Manuel Poch eine ordnungsgemäße Spielberechtigung für den TV Flieden habe, werde vom TV Kirchzell nicht angefochten. Jedoch sei die Spielberechtigung für den TV Willstätt-Ortenau als nichtig zu erklären. Heute sieht es für die Odenwälder wieder besser aus.

    »Wir haben wirklich gute Karten. Ich bin guten Mutes, dass wir doch kommende Saison in der Zweiten Liga spielen können«, sagt Trainer Gottfried Kunz.

    Anlass zu dieser Annahme bietet ein Schreiben des Vorsitzenden des Bundessportgerichts Karl-Heinz Lauterbach. Er erklärt darin, dass das Bundessportgericht in der Sache beraten und entscheiden werde. Den Beteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 2. Juli eingeräumt. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Spruchinstanz entweder umgehend eine abschließende Entscheidung treffen oder kurzfristig einen Verhandlungstermin anberaumen.

    TVK-Vorsitzender Stefan Schwab ist voller Zuversicht: »Es sieht wirklich so aus, als ob wir mit unserem Einspruch Erfolg haben. Wir wollen auch nur unser Recht. Nicht mehr und nicht weniger.«
    mars

    20.06.2007 - Matthias Kornes - handball-world.com
    Sportgerichtstermin im Einspruchsverfahren Kirchzell noch offen - Keine Ausschlußfrist

    Foto: Christian Ciemalla
    Der Einspruch des TV Kirchzell gegen die Spielwertung der Niederlage gegen den TV Willstätt-Ortenau am 10. November 2006 wird vor dem Bundessportgericht des DHB verhandelt. Ein Termin für das Verfahren steht allerdings noch nicht fest. Der zuständige Richter Karl-H. Lauterbach erteilte allerdings Spekulationen, ein Verfahren müsse in jedem Fall vor dem 30. Juni 2007 durchgeführt werden, eine Absage.

    Der § 4, Absatz (3), der Rechtsordnung des Deutschen Handball-Bundes legt fest, dass in „Verfahren, die spieltechnische Folgerungen zum Ziele haben - z. B. Wiederholungsspiele, Herausgabe einer neuen Tabelle, Ermittlung der Auf- oder Absteiger“, die Entscheidungen „nur für die laufende Meisterschaftssaison (…) wirksam“ sind. Weiter heißt es dort: „Hat die neue Meisterschaftssaison oder die neue Pokalrunde bereits begonnen, sind spieltechnische Folgerungen nicht mehr möglich.“

    Der Begriff „Meisterschaftssaison“ ist allerdings nicht mit dem „Spieljahr“ gleichzusetzen. Das Spieljahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Damit ist allerdings nicht gesagt, das nach dem 30. Juni keine spieltechnischen Folgen mehr entstehen können, der Zeitrahmen ist erheblich weiter gefasst. „In diesem Fall wäre das alles sehr eng“, meinte Lauterbach. „Darüber hinaus ist das Bundessportgericht ja noch nicht einmal die letzte Instanz, es gibt ja auch noch das Bundesgericht“, so Lauterbach weiter.

    Der entsprechende Paragraph 9 der Spielordnung des DHB besagt in Absatz (1): „Die Spielsaison beginnt für eine Mannschaft mit ihrem ersten Meisterschafts- oder ersten Pokalspiel und endet, wenn sie sämtliche Meisterschaftsspiele – einschließlich der Auf- und Abstiegsspiele sowie der aufgrund von Entscheidungen der Spielleitenden Stellen oder rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen durchzuführenden Entscheidungs- oder Wiederholungsspiele – ausgetragen hat.“

    Somit wäre theoretisch ein Szenario denkbar, nach dem unmittelbar vor dem Beginn des ersten Spieltages der neuen Saison durch sportgerichtliche Entscheidungen aus der alten Saison die Zusammensetzung der neuen Liga noch geändert werden könnte. Dies sei allerdings eine sehr theoretische Vorstellung, auch wenn es in der Vergangenheit bereits Verfahren gegeben habe, in denen es zeitlich „sehr eng“ wurde, so Lauterbach. Im Falle des Einspruchs vom TV Kirchzell wird aller Voraussicht nach ein Gericht zusammentreten, damit würde auch die Zulässigkeit des Einspruchs manifest.

    Homepage TV Kirchzell:


    Hallo,

    wie angekündigt haben wir Einspruch beim Bundessportgericht eingelegt.

    Außerdem haben wir heute folgenden Brief an die HBL geschickt:

    Sehr geehrter Sportfreund Bohmann,

    sehr geehrte Damen und Herren,

    mit Bescheid der spielleitenden Stelle vom 13.06.2007 haben Sie unseren Einspruch vom 06.06.2007 zurückgewiesen.

    Während wir unseren Einspruch auf den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers gestützt haben, haben Sie unter Verweis auf § 4 Abs. 4 RO den Einspruch zurückgewiesen.

    Diese Begründung hat bei uns jetzt zwei Fragen aufgeworfen, um deren Beantwortung wir Sie bitten:

    Der Spieler Manuel Poch hatte zweifellos seit 13. Januar 2006 einen gültigen Spielerpass für den TV Flieden. Wenn, wie im Bescheid der spielleitenden Stelle vom 13.06.2007 ausgeführt, auch die von der HBL erteilte Spielberechtigung gültig sein soll, hatte Manuel Poch dann zwei gültige Spielerpässe. Es sind somit im Widerspruch zu § 12 Abs. 3 SpO zwei Spielerpässe möglich, obwohl § 12 Abs. 3 Satz 2 SpO bestimmt, dass weitere Spielberechtigungen in dem einen (einzigen) Spielerpass einzutragen sind.

    Unsere erste Frage lautet deshalb:
    Sind künftig zwei (oder noch mehr) Spielerpässe möglich, wobei jeweils verschiedene Spielberechtigungen möglich sind?

    Unter Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 4 RO können künftig alle Wechselbestimmungen und Sperrfristen (beispielsweise des § 34 SpO) umgangen werden.

    Unsere zweite Frage lautet somit:
    Sind künftig Wechselbestimmungen und Sperrfristen nicht mehr nötig und können diese entfallen?

    Um Beantwortung dieser Fragen wird gebeten.

    Desweiteren dürfen wir noch auf folgendes hinweisen:

    Aus der Presse können wir entnehmen, dass von Ihrer Seite das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 18.12.1996 Az. 8 U 15/96 zur Begründung Ihrer Entscheidung verwendet wird. Wir möchten insoweit anführen, dass dieser Fall nicht vergleichbar ist, da in diesem Fall nur eine Spielgenehmigung vom Verband erteilt wurde und nicht, wie in unserem Fall, zwei Spielgenehmigungen.

    Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass in den weiteren Entscheidungsgründen dieses Urteiles auch die Frage der Schadensersatzpflicht des Verbandes wegen der Verletzung der Mitgliedschaftsrechte erörtert und bejaht wird. Eine solche Rechtsverletzung sehen wir bei der Entscheidung der spielleitenden Stelle vom 13.06.2007 auch in unserem Fall für vorliegend an.

    Außerdem stellt sich für uns die Frage eines Organisationsverschuldens auf Seiten des Verbandes. Aufgabe des Verbandes muss die Organisation des Spielbetriebes sein. Hierzu zählt zweifellos die Erteilung von Spielberechtigungen. Der Verband muss es sich nach unserer Auffassung anrechnen lassen, die Erteilung von Spielberechtigungen nicht so geregelt zu haben, dass Fälle wie unser streitgegenständlicher Fall nicht auftreten können.

    Wir würden uns über eine Stellungnahme Ihres Hauses zu unseren Ausführungen freuen und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Stefan Schwab

    1. Vorsitzender

    Das ist Quatsch, eine andere Relegation wird sowieso nicht mehr ausgetragen, wenn dann geht es nur noch um eine Aufstockung


    Homapage TV Willstätt:


    14.06.2007 Kirchzell legt Einspruch gegen Ablehnung ein
    TVW-Ortenau muss weiter zittern - Kirchzell legt Einspruch gegen Ablehnung ein

    Von: Udo Künster

    Noch keine Zuversicht herrscht beim Handball Zweitligisten TV Willstätt-Ortenau in Sachen fehlende Spielberechtigung des Torwarts Manuel Poch. "Ich habe inzwischen den fraglichen Pass von Manuel Poch erhalten und darauf ist deutlich zu sehen, dass eine Auflösung zum 29.4.2006 eingetragen war, aber im Nachhinein wieder gestrichen wurde und nun mit dem Datum 6.6.2007 versehen ist," schickte der sportliche Leiter Hans Cleiß das Beweisstück direkt zu Spielleiter Uwe Stemberg von der Handball Bundesliga HBL nach Dortmund. Cleiß, der mit Stemberg ständig in Kontakt steht, kann aber noch keine positiven Nachrichten vermelden. Zwar hat die HBL den Antrag des TV Kirchzell, der die Lawine ins Rollen brachte, inzwischen abschlägig behandelt, aber der designierte Absteiger wird den Weg vor das Bundessportgericht gehen. Auch der Ausgang des Relegationsspiels zwischen dem TSV Bayer Dormagen und dem TuS N-Lübbecke um den letzten Erstligaplatz dürfte im Falle eines Dormagener Aufstiegs keine Rolle spielen.

    Während die Rheinländer schon im Hinspiel nur unter Protest in Nettelstedt antraten, werden wohl auch die Ostwestfalen bei einem Abstieg sowie die in der ersten Runde gescheiterten Stralsunder sich der Klage anschließen. "Es ist noch gar nichts geklärt," zeigte sich Hans Cleiß gestern Nachmittag wenig zuversichtlich. Während sich die HBL auf eine Verjährung nach Paragraf 4 Ziffer 4 der DHB-Rechtsordnung ("Anträge gegen die Zuerkennung der Spielberechtigung müssen innerhalb von 14 Tagen nach Bekannt werden des Hinderungsgrundes - aber spätestens vor Ablauf von 3 Monaten seit dem Tage der Zuerkennung der Spielberechtigung - gestellt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen sind spieltechnische Folgerungen nicht mehr zulässig.

    Unberührt bleibt die Möglichkeit, andere Strafen zu verhängen.") beruft, argumentiert Kirchzell unter anderem mit § 16 der Spielordnung ("Unwirksame Spielberechtigung, fehlender Vertrauensschutz: Eine Spielberechtigung, die zu Unrecht erteilt worden ist, ist unwirksam. Gegen die Unwirksamkeit schützt guter Glaube nur, wenn Verein oder Spieler die Fehlerhaftigkeit der Spielberechtigung weder kannten noch hätten kennen müssen."). Die Frage ist auch, warum Manuel Poch, der ab Januar 2006 bei seinem Heimatverein TV Flieden aushalf, nachdem er beim Zweitligisten TV Gelnhausen nicht mehr zum Zuge kam, vom DHB eine Spielberechtigung ab de. 6.7.2006 für den TV Willstätt-Ortenau erhielt und Flieden dagegen nicht intervenierte.

    Poch, der wie der zum Ligakonkurrenten HG Oftersheim/Schwetzingen wechselnde Mittelmann Benjamin Hundt beim Auftakttraining des TVW-Ortenau anwesend war, will zur neuen Saison zum hessischen Oberligisten Kahl-Kleinostheim wechseln. Der Kirchzeller Vorsitzende Stefan Schwab ist guten Mutes, dass sein Verein vor Gericht Recht bekommt, fürchtet aber eine Verschleppung des Verfahren über den 30.6. hinaus. "Wir haben vorsorglich schon eine einstweilige Verfügung beantragt," möchte Schwab ein schnelles Vorgehen im Verfahren anstrengen. Während die drohenden Punktabzüge die erste Mannschaft des TVW-Ortenau zwar in der Tabelle weit nach unten werfen würde, aber keine Abstiegsgefahr bedeuten, sieht es für die Reserve in der Südbadenliga finster aus. Sollte ein Urteil zu Ungunsten Willstätt gefällt werden, müssten auch der Zweiten alle Punkte aus den Spielen gestrichen werden, in denen Poch teilnahm. Da reichen schon die drei erzielten Punkte aus den letzten zwei Heimspielen gegen Durmersheim und Ottenheim, die Hanauerländer auf einen Abstiegsplatz zu verbannen. "Walter Ross, Vizepräsident Spieltechnik, ist verständigt und weiß, was auf ihn zukommen kann," hofft Hans Cleiß auch für die zweite Mannschaft, dass der TV Willstätt sich mit einem blauen Auge aus der Affäre Poch ziehen kann.


    Die Erklärung des TV Kirchzell im Wortlaut: ....

    Homepage des TV Kirchzell:

    Unser Einspruch
    Hallo,

    anbei die neueste Sach- und Rechtslage zu unserem Einspruch:

    Die Spielleitende Stelle hat mit Bescheid vom 13.06.2007 den Einspruch des TV Kirchzell zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die für Manuel Poch von der HBL erteilte Spielgenehmigung gültig sei, da 3 Monate nach Erteilung der Spielgenehmigung kein gegenteiliger Antrag eingelegt worden sei.

    Hierzu wird seitens des TV Kirchzell folgendes festgestellt:

    Mit dem bei der HBL eingelegten Einspruch hat der TV Kirchzell beantragt aufgrund des Einsatzes des nicht spielberechtigten Spielers durch den TV Willstätt-Ortenau das Spiel als für den TV Kirchzell gewonnen zu bewerten und die Punkte dem TV Kirchzell zu zusprechen.

    Die Rechtslage stellt sich unseres Erachtens wie folgt dar:

    § 12 Abs. 3 SpO bestimmt folgendes:

    Es gibt für jeden Spieler nur einen Spielerpass. Weitere Spielberechtigungen sind darin einzutragen.

    Entscheidend ist hier nach unserer Ansicht der zuerst ausgestellte Spielerpass, der für den TV Flieden ausgestellt wurde und die ganze Zeit bis zum 06.06.2007 Gültigkeit hatte.

    Wie jetzt der Spielerpass für den TV Willstätt-Ortenau zu werten ist, ist unerheblich. Jedenfalls sagt § 16 SpO, dass eine zu Unrecht erteilte Spielberechtigung unwirksam ist.

    Weiter heißt es, dass, gegen die Unwirksamkeit guter Glaube nur schützt, wenn Verein oder Spieler die Fehlerhaftigkeit der Spielberechtigung weder kannten noch hätten kennen müssen.

    Dies ist im übrigen auch auf den Passantragsunterlagen so bestimmt!

    Die von der Spielleitenden Stelle angeführte Begründung geht somit an der Sache vorbei.

    Manuel Poch hatte eine ordnungsgemäße Spielberechtigung für den TV Flieden. Die wird vom TV Kirchzell auch nicht angefochten.

    Die Spielberechtigung für den TV Willstätt-Ortenau ist als nichtig zu erklären.

    Manuel Poch war somit für den TV Flieden spielberechtigt und wurde vom TV Willstätt-Ortenau als nichtspielberechtigter Spieler eingesetzt. Die Folgen des Einsatzes eines solchen Spielers sind in § 19 RO i.V.m. § 50 Abs. 1 f SpO bestimmt (siehe Antrag des TV Kirchzell an HBL).

    Da sich der Antrag des TV Kirchzell nicht gegen die Spielberechtigung richtet, ist der von der Spielleitenden Stelle zitierte § 4 Abs. 4 RO nicht einschlägig.

    Es gilt vielmehr § 4 Abs. 3 RO, der besagt, dass in allen Verfahren, die spieltechnische Folgerungen zum Ziele haben, die Entscheidungen nur für die laufende Meisterschaftssaison wirksam sind. Hat die neue Meisterschaftssaison bereits begonnen, sind spieltechnische Folgerungen nicht mehr möglich.

    Diese Sach- und Rechtslage ist bei dem Einspruch des TV Kirchzell an das Bundessportgericht, der am heutigen Tag zur Post gehen wird, zu beachten und deshalb ist antragsgemäß zu entscheiden, dass aufgrund des Einsatzes des nicht spielberechtigten Spielers durch den TV Willstätt-Ortenau das Spiel als für den TV Kirchzell gewonnen zu bewerten ist und die Punkte dem TV Kirchzell zu zusprechen sind.

    Stefan Schwab

    1. Vorsitzender