Moin, moin!
Hier einmal die Spielordnung zum Thema Vereinswechsel:
Abschnitt VI - Vereinswechsel
§ 23 Vereinswechsel
Der Spieler, der den Verein wechseln will, muß sich als Handballspieler schriftlich bei seinem Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren Vereinszugehörigkeit, frühestens am Tage nach seinem letzten Spiel - auch Freundschaftsspiel - wirksam. Abmeldedatum ist der Tag des Zugangs der Abmeldeerklärung beim bisherigen Verein, bei vorheriger Abmeldung der Tag nach seinem letzten Spiel bzw. das in der Abmeldung genannte Datum. Bei Spielgemeinschaften genügt auch der Eingang bei einem der Spielgemeinschaftsverantwortlichen gemäß § 4 Abs. 5 SpO. Erfolgt die Abmeldung auf dem Postweg, gilt als Abmeldedatum das Datum des Poststempels. Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erlischt erst mit dem Erteilen der Spielberechtigung für einen anderen Verein.
§ 24 Freigabe-, Nichtfreigabeerklärung, Spielausweisverfahren
(1) Bei Freigabe ist der abgebende Verein verpflichtet, das Abmeldedatum und einen entsprechenden Vermerk im Spielausweis einzutragen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Abmeldedatum, dem Spieler herauszugeben.
(2) Bei Nichtfreigabe ist der abgebende Verein verpflichtet, das Abmeldedatum und einen entsprechenden Vermerk über die Freigabeverweigerung unter Angabe der Rechtsnorm im Spielausweis einzutragen, die tatsächlichen Freigabeverweigerungsgründe in nachprüfbarer Form anzugeben und diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach dem Abmeldedatum der für ihn zuständigen Paßstelle vorzulegen. Vorlegetag ist der Tag des Eingangs bei der Paßstelle. Die Übermittlung einer Kopie des Spielausweises mit vorgenanntem Vermerk durch Telefax ist fristwahrend; die Pflicht der unverzüglichen Vorlage der Originalunterlagen bleibt davon unberührt. Gleichzeitig ist der wechselnde Spieler über die Freigabeverweigerung und deren Gründe zu informieren. Wird die Freigabeverweigerungserklärung gegenüber der Paßstelle innerhalb der vorgenannten Frist versäumt, sind die Freigabeverweigerungsgründe verwirkt.
(3) Sofern der Spielausweis nicht mehr vorhanden ist, hat der abgebende Verein dies der Paßstelle und dem Spieler schriftlich mitzuteilen. Bei Abga-be dieser schriftlichen Mitteilung gelten die Bestimmungen über die Freigabe-/Nichtfreigabeerklärung und die Fristen entsprechend.
(4) Der neue Verein hat den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 zusammen mit dem Antrag auf Erteilen einer neuen Spielberechtigung der zuständigen Paßstelle vorzulegen. Kann der neue Verein den bisherigen Spielausweis nicht vorlegen, gehen alle Zeitverzögerungen bei der Erteilung der neuen Spielberechtigung zu seinen Lasten.
(5) Bei einem Wechsel in einen anderen Verband des DHB hat die Paßstelle des neuen Verbandes den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 unverzüglich an die für den bisherigen Verein zuständige Paßstelle zu übersenden.
§ 25 Freigabeverweigerungsgründe
(1) Die Freigabe eines Spielers kann von einem Verein aus folgenden Gründen verweigert werden:
a) wegen einer bestehenden Beitrags- oder Ordnungsstrafenschuld, jedoch nur, soweit es sich um eine solche aus den letzten 12 Monaten handelt;
b) wenn sich noch vereinseigene Sportausrüstung im Besitz des Spielers befindet;
c) wegen noch bestehender Forderung auf Ersatz der Ausbildungskosten bei bestehender Spielmöglichkeit des Spielers in seiner Altersklasse.
(2) Die Freigabeverweigerung und ihre Rechtsfolgen bleiben auch bei einem wiederholten Vereinswechsel während der Wartefrist wirksam.
§ 26 Dauer der Wartefrist
(1) Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt für Spieler aller Altersklassen und für aus dem Bereich eines anderen Mitgliedverbandes der IHF kommende Spieler für Meisterschafts- und Pokalspiele grundsätzlich 2 Monate. Sie findet bei Freundschaftsspielen keine Anwendung, es sei denn, die Freigabe ist gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a) und/oder b) verweigert worden.
Für den Einsatz in Jugendspielen der kommenden Spielsaison können Jugendspieler in dem Zeitraum vom 15.03. bis 31.05 eines Jahres den Verein ohne Wartefrist einmal wechseln. Die Wartefrist ist jedoch zu beachten
a) für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison,
b) nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein,
c) für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
(2) Die Wartefrist verlängert sich bei Freigabeverweigerung nach
a) § 25 Abs. 1 Buchst. a) zeitlich unbegrenzt (auch für Freundschaftsspiele),
b) § 25 Abs. 1 Buchst. b) zeitlich unbegrenzt (auch für Freundschaftsspiele),
c) § 25 Abs. 1 Buchst. c) auf 6 Monate (ausgenommen Freundschaftsspiele).
Die verlängerte Wartefrist endet mit dem Wegfall der Freigabeverweigerungsgründe bzw. mit der Rücknahme der Freigabeverweigerung gegenüber der Paßstelle, spätestens mit Ablauf der Frist. Für Spieler mit vertraglicher Bindung gilt die besondere Bestimmung des § 35.
(3) Die Wartefrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Abmeldung als Handballspieler bei dem bisherigen Verein gemäß § 23.
(4) Persönliche Sperren hemmen den Beginn bzw. den Ablauf der Wartefrist bei Vereinswechsel; die Wartefrist beginnt erst am Tage nach dem Ablauf der Sperre bzw. verlängert sich um die Dauer der Sperre.
(5) Wirkt ein Spieler, der sich bei seinem bisherigen Verein abgemeldet und eine neue Spielberechtigung für einen anderen Verein noch nicht erhal-ten hat, erneut in einer Mannschaft seines bisherigen Vereins - auch bei Freundschaftsspielen - mit, beginnt am Tage nach seinem letzten Spiel die Wartefrist erneut zu laufen.
(6) Meldet sich ein Spieler, nachdem ihm die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt wurde, bei diesem Verein als Handballspieler wieder ab, beginnt mit dem Tage der Abmeldung eine neue Wartefrist, auch wenn er in einer Mannschaft dieses Vereins noch nicht gespielt hat und/oder er zu seinem früheren Verein zurückkehren will.
(7) Spieler und ihre Vereine sind verantwortlich dafür, daß alle für die Berechnung der Wartefristen notwendigen Daten den Paßstellen wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt werden.
§ 27 Wegfall der Wartefrist
Die Wartefrist fällt fort:
a) bei einem Zusammenschluß mehrerer Vereine zu einem neuen Verein oder einer vom zuständigen Verband bestätigten Auflösung des Vereins oder der Handballabteilung für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen;
b) bei der Spielklassenübertragung auf einen anderen Verein für Spieler, die sich diesem oder einem dritten Verein anschließen;
c) bei Bildung einer Spielgemeinschaft für Spieler der bisherigen Vereine, die sich entweder der Spielgemeinschaft oder einem anderen Verein anschließen;
d) nach vorherigem Vereinswechsel bei Rückkehr eines Spielers zu seinem bisherigen Verein, bevor ihm die Paßstelle die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt hat;
e) für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen, weil ihr bisheriger Verein in der betreffenden Altersklasse zum Zeitpunkt der Abmeldung keine Mannschaft besitzt, ausgenommen bei Freigabeverweigerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a) und/oder b);
f) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35;
g) für Jugendliche, die ihren Verein aufgrund des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) wechseln;
h) bei Ausleihe von Spielern - § 69 -;
i) für Jugendspieler bei einem Vereinswechsel gemäß § 26 Abs. 1, Satz 3. Eine Freigabeverweigerung gemäß § 25 ist jedoch zu beachten.
§ 28 Auswahlmaßnahmen während der Wartefrist
Während der Wartefrist bei Vereinswechsel können Spieler an Lehrgängen und Spielen von Auswahlmannschaften des DHB und seiner Verbände teilnehmen, wenn eine Mitgliedschaft in einem handballspielenden Verein besteht.
§ 29 Ersatz der Ausbildungskosten
1. Wechsel eines Spielers ohne vertragliche Bindung
(1) Meldet sich ein Spieler vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei seinem bisherigen Verein ab, kann dieser die Freigabe verweigern, falls ihm die Ausbildungskosten nicht erstattet werden. Wechselt ein Jugendlicher wegen des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) den Verein, ist ein Ausbildungskosten-Erstattungsanspruch nicht gegeben und eine Freigabeverweigerung aus diesem Grunde unzulässig.
(2) An Ausbildungskosten können pauschal durch den abgebenden Verein vom aufnehmenden Verein gefordert werden:
a) pro Jahr der nachgewiesenen Jugendspielberechtigung (frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres) eine Summe von 250,00 €;
b) pro Jahr der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Landes-, des Regionalverbandes bzw. des DHB eine Erhöhung der Jahressumme
beim Landeskader um 20 %,
beim Regionalkader um 30 %,
beim DHB-Kader um 50 %.
Für die Berechnung gilt immer die höchste Kaderzugehörigkeit und nur für deren Dauer.
c) die nachgewiesenen höheren Ausbildungskosten.
(3) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht für den unter Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitraum. Er steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen Spielberechtigungszeiten zu.
(4) Kein Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht bei fehlender Spielmöglichkeit im alten Verein in der betreffenden Altersklasse.
(5) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung ist mit Ablauf der 6-Monatsfrist gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. c) erloschen.
(6) Wechselt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Spieler innerhalb von 6 Monaten ab Abmeldung bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite bei dem dritten Verein den Ausbildungskosten-Ersatzanspruch, soweit bereits Zahlung erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 vorgelegen haben, geltend machen.
(7) Die Verbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.
2. Wechsel eines Spielers mit Abschluß einer vertraglichen Bindung
(8) Meldet sich ein Spieler vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei seinem bisherigen Verein ab und wechselt als Spieler mit vertraglicher Bindung zu einem Verein der Bundesligen, Regionalliga oder Oberliga, kann der bisherige Verein - unbeschadet eines Anspruchs aus Ziff. 1. - vom aufnehmenden Verein einen pauschalen Ersatz der Ausbildungskosten für jedes volle Zeitjahr der nachgewiesenen Spielberechtigung frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei Spielern bzw. des 19. Lebensjahres bei Spielerinnen gemäß Abs. 9 fordern. Die Freigabe kann verweigert werden.
(9) Die zu zahlende Pauschale beträgt pro Jahr der Spielberechtigung bei Abschluß eines Vertrages für den Bereich der
- Bundesliga Männer 1.000,00 €
- Bundesliga Frauen 350,00 €
- 2. Bundesliga Männer 750,00 €
- 2. Bundesliga Frauen 250,00 €
- Regionalliga Männer 500,00 €
- Regionalliga Frauen 150,00 €
- Oberliga Männer 250,00 €
- Oberliga Frauen 75,00 €.
Die Pauschale erhöht sich bei Kaderspielern um
- 20 % beim Landeskader,
- 30 % beim Regionalkader,
- 50 % beim DHB-Kader.
Für die Berechnung ist nur die höchste Kaderzuge-hörigkeit zu berücksichtigen.
(10) Der Betrag nach Abs. 9 steht den bisherigen Vereinen anteilmäßig für die Zeit der Spielberechtigung zu.
MfG
Schmiddy 