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Original von Uwe aus LD
Da der Schiedsrichter nur Vorfälle ahnden kann, die er aus eigener Wahrnehmung feststellt. Und wie will der Schieri das bei deinen og. Beispielen verbindlich machen - geht nicht. Daher werden diese Unsportlichkeiten - wenn sie festgestellt werden - durch die Instanzen geahndet, die den jeweiligen Sachverhalt verbindlich feststellen können.
Gesetzt sei folgender Fall: Spiel A gegen B am Sonntag, Spieler A15 erhält rote Karte wegen Beleidigung. Er erhält eine 4wöchige Sperre, das erfährt auch der SR, der die rote Karte gegeben hat. Nun pfeift derselbe SR am Sonntag darauf A gegen C. Spieler A15 ist mit eingetragen. Nach Regel 4:3 ist er teilnahmeberechtigt. Er ist aber nicht spielberechtigt, da er die Sperre absitzen muss.
Eine Teilnahme von A15 kann man auch als Unsportlichkeit sehen. Du hast hier nur keine Handhabe, progressiv zu bestrafen.
Mit anderen Worten: Auch andere Sachverhalte können dem SR ausreichend detailliert bekannt sein. Er darf dennoch nicht progressiv bestrafen. Da ist für ihn die Regel 8:4 bindend.
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Original von Steinar
Ist ja die Frage, ob der SR einen Sachverhalt vollständig klären kann oder nicht, aber prinzipiell geb ich dir da recht. Aus dem Grund werden dann ja auch Spiele mit nicht spielberechtigten Spielern als verloren gewertet 
Richtig, das verlorene Spiel ist eine Rechtsfolge nach RO, hat keine Verankerung in den Regeln. Wie im oben beschriebenen Beispiel darfst du aufgrund fehlender Spielberechtigung niemanden progressiv bestrafen.
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Original von Theoitetos
Dazu hatte letzte Woche der Trainer der Gäste eine andere und meiner Meinung nach auch richtige Meinung: er fand es in höchstem Maße unsportlich, das von der Heimmannschaft 2 Spieler mit Harz gespielt haben bzw. es versucht obwohl in der SH das Verbot besteht und die Gäste dies auch vorher unterschreiben müssen.
Die Zuschauer, Spieler und Offizielle der verlierenden Mannschaft werden wohl mehr und andere Dinge als unsportlich erachten als die gewinnende Mannschaft. Alles sehr subjektiv.
Das einzige objektive ist die bereits oben zitierte Regel 8:4. Ist Harzen eine "körperliche oder verbale Ausdrucksform"? Ich denke nein.