Tja, mit ihren Argumenten bewegen sich die RNL hier leider auf sehr dünnem Eis. Der §55 ist zum 01.07.06 entsprechend umformuliert und angepaßt worden. In der aktuellen Formulierung dürfte dieser Parapgrah eigentlich für jeden sehr eindeutig sein (Bitte prüft vor euren Posts, ob ihr die korrekte Version der SpO habt!).
In §55 dreht es sich ausschließlich um das Spielen in mehreren Mannschaften EINES Vereines in einer Altersklasse. Abs. 1 ist da maßgeblich (deshalb Abs. 1), Abs. 2 konkretisiert.
Die RNL beziehen sich in ihrer Argumentation auf Abs. 12, überlesen dort aber das wichtigste Wort: STAMMVEREIN. Damit wird nochmal deutlich herausgestellt, das sich der §55 nur auf einen Verein bezieht (nämlich beim spielen in z.B. 1. und 2. Mannschaft). Man müßte also demnach schauen, ob der betreffenden Spieler in seinem Stammverein in den ersten beiden Spielen bei mehr als einer Mannschaft mitgewirkt hat!
Eine andere Auslegung kann es nach der Neuformulierung nicht geben.
Im übrigen regelt §70 Abs.1 die parallele Spielmöglichkeit bei Spielern mit Zweitspielrecht.
MfG