ZitatOriginal von Nocheinmainzlarer
Ganz einfach: In der Rechtsordnung:
§ 1
(1) Über Streitfragen, welche die Satzung, die Ordnungen und die Durchführung des Handballspielbetriebes betreffen, ferner über Einsprüche gegen die Wertung von Spielen, über Anträge auf Bestrafungen und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen entscheiden die Rechtsinstanzen.Es geht hier eindeutig um einen Verstoß gegen die Spielordnung, da ist ein Schiedrichter keine Rechtsinstanz.
Folglich kann er auch nicht über die Teilnahme eines Spielers entscheiden.
Hi,
das beantwortet meine Frage nicht in Hinblick auf diie Gültigkeit von §28(1)
Im Spielbericht war das Datum nicht beanstandet, einen Schiedsrichterbericht hat es wohl nicht gegeben. In meine Augen eine Beurteilung der Schiedsrichter (fehlerhaft, aber eben unanfechtbar).
Über die Spielberechtigung entscheidet der Schiri nicht - kein Thema. Was aber wenn Schiedsrichter bei der Prüfung falsche Daten übersehen, nicht getäuscht waren, aus Fahrlässigkeit?
Eben wegen des §28.1 bin ich gespannt auf das Urteil des Bundessportgerichts.
Gruß,
M.I.B