An die Vereine
Hinweise im Rahmen des Vereinswechsels - Ausbildungskostenentschädigung
Liebe Sportfreunde, die Ausbildungskostenentschädigung wurde neu geregelt.
I. Neuregelung
Der Anspruch auf Ausbildungskostenerstattung steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen Spielberechtigungszeiten pro angefangenen Monat zu.
Wechselt der Spieler innerhalb von 12 Monaten ab Abmeldung bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite bei dem dritten Verein neben seinen für ihn geltenden Ausbildungskostenersatzanspruch auch die Ansprüche geltend machen, die aus dem davor liegenden Wechsel resultieren, soweit die Ansprüche bereits bezahlt sind.
Weitere Hinweise für den abgebenden Verein
Der abgebende Verein hat seine Ansprüche auf Ausbildungskostenersatz dem Grunde und der Höhe nach innerhalb von zwei Wochen nach Abmeldung dem für ihn zuständigen Verband gegenüber anzumelden, anderenfalls kann der abgebende Verein sie gegenüber dem aufnehmenden Verein nicht mehr geltend machen.
Hat der abgebende Verein die Ansprüche nach angemeldet, muss er sie innerhalb von 12 Monaten seit Abmeldung gegenüber dem aufhebenden Verein geltend machen, ansonsten sind sie erloschen.
Weitere Hinweise für den aufnehmenden Verein:
Der aufnehmende Verein muss damit rechnen, dass er Ausbildungskostenersatz zahlen muss. Aus dem Pass kann er zukünftig nicht erkennen, ob der abgebende Verein Ausbildungskostenersatz fordern wird. Der aufnehmende Verein sollte die zuständige Passstelle fragen, ob bei der für den abgebenden Verein zuständigen Passstelle Ansprüche auf Ausbildungskostenersatz von dem abgebenden Verein geltend gemacht wurden.
Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, Ausbildungskostenersatz innerhalb von vier Wochen zu zahlen, nachdem der abgebende Verein sie ihm gegenüber geltend gemacht hat.
Sollte der aufnehmende Verein den Anspruch nicht anerkennen, so hat er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Forderung durch den abgebenden Verein das zuständige Sportgericht anzurufen.
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Der abgebende Verein kann das zuständige Sportgericht anrufen, wenn der aufnehmende Verein nicht fristgerecht zahlt.
II.
Ausbildungskostenentschädigung
Die Rechts- und Satzungskommission regt an, die weitere Ausbildungskostenentschädigung bundeseinheitlich wie folgt zu handhaben:
1.
a) Der aufnehmende Verein stellt den Antrag auf Spielberechtigung vor dem 01.07.2006.
aa) Die Passstelle erteilt die Spielberechtigung vor dem 01.07.2006.
Problem: Der Spieler meldet sich bei seinem Verein am 28.06.2006 ab. Die Freigabe wird wegen Ausbildungskostenersatz verweigert. Welche Regelung gilt?
Lösung:
( Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Vereine sich bis zum 30.06.2006 über die Höhe der Ausbildungskosten einigten, denn ansonsten liegen die Voraussetzungen nach § 14 Spo DHB nicht vor! )
bb) Die Passstelle erteilt die Spielberechtigung nach dem 01.07.2006.
Es gilt die bis zum 30.06.2006 geltende Spielordnung.
Lösung:
( Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Vereine sich bis zum 30.06.2006 über die Höhe der Ausbildungskosten einigten, denn ansonsten liegen die Voraussetzungen nach § 14 Spo DHB nicht vor! )
b) Der aufnehmende Verein stellt den Antrag auf Spielberechtigung nach dem 01.07.2006.
Es gilt die bis zum 30.06.2006 geltende Spielordnung, wenn alle Voraussetzungen nach § 14 SpO DHB vorlagen und die Spielberechtigung nur deshalb nach dem 01.07.2006 erteilt wurde, weil der Antrag von der Passstelle nicht zeitnah bearbeitet wurde.
Lösung:
Der Spieler ist sofort spielberechtigt.
Es gilt die zum 01.07.2006 geltende Spielordnung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 SpO erlischt die Spielberechtigung für den abgebenden Verein erst mit dem Erteilen der Spielberechtigung für einen anderen Verein.
2. Höhe der Ausbildungskosten
Problem:
Welche Regelung gilt für die Höhe der Ausbildungskosten?
Lösung:
Zu 1a):
Es gilt die bis zum 01.07.2006 geltende Spielordnung ( SpO alte Fassung ).
Zu 1b):
Es gilt die zum 01.07.2006 geltende Spielordnung ( SpO neue Fassung ).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Spieler sofort spielberechtigt ist und sich die Höhe der Ausbildungskosten nach der zum 01.07.2006 geltenden Spielordnung richtet, wenn der aufnehmende Verein den Antrag auf Spielberechtigung nach dem 30.06.2006 stellt.
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Vorsorglich weise ich darauf hin, dass diese Anregung eine wie auch immer geartete „verbindliche Auskunft" für den Bereich des Deutschen Handball-Bundes nicht darstellt. Die Gerichte sind unabhängig und es ist keinesfalls sicher, dass sich die Verbandsgerichte und/oder das Bundessport- oder Bundesgericht sowie die Zivilgerichte im Ergebnis diesem Vorschlag anschließen werden.
3. Welche Regelung gilt für Vertragsspieler?
a)
Problem: Der Vertragsspieler meldet sich bei seinem Verein am 28.06.2006 ab.
Lösung:
Die Abmeldung wirkt frühestens zum 01.07.2006. Nach § 32 SPO DHB endet der Vertrag am 30.06.2006.
Läuft der Vertrag eines Spielers aus, so führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass er die Spielberechtigung für den Verein verliert. Er kann als Nichtvertragsspieler weiter für den bisherigen Verein spielen.
Er kann ohne jedwede Wartefrist bei einem Neuvertragsabschluss für einen anderen Verein spielen. Selbstverständlich muss er sich zuvor bei seinem alten Verein nach § 23 SPO DHB abmelden. Dies hat das Bundesgericht zuletzt am 01.08.2003 entschieden (BG 4/03).
b)
Es gilt die zum 01.07.2006 geltende Spielordnung. Problem: Verein und Spieler heben den zum 30.06.2006 befristeten Vertrag zum 15.06.2006 auf. Die Vertragsauflösungsanzeige wird am selben Tag an die Passstelle gefaxt und der Spieler meldet sich ab.
Lösung:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziffer 1. verwiesen.
III. Freigabeverweigerung
Nach der neuen Spielordnung kann die Freigabe beim Vereinswechsel nicht mehr verweigert werden.
Sollten Beitragsrückstände bestehen oder Spielkleidung zurückgegeben werden müssen, muss der abgebende Verein die Ansprüche gegen den Spieler zivilrechtlich durchsetzen. Die Spielordnung enthält keine Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Handballbund
- Reiner Witte -
Vizepräsident Recht