ohne dass es eines besonderen Verfahrens odereiner Benachrichtigung bedarf
Also ist die letzte Argumentation nicht ganz richtig, denn das besondere Verfahren ist mit diesem Text ja nicht außer Kraft gesetzt, hier geht es lediglich um den eintretenden "Automatismus" einer Spielsperre ohne erforderliches weiteres Verfahren. Aber eben nicht ausschließlich, Verfahren zu Sperren ohne Automatismus, bspw. wegen SR Beleidigung oder Tätlichkeiten während der Halbzeitpause, laufen ganz normal wie bisher auch.
Dazu kommt ggf. ergänzend das in den einzelnen Landesverbänden abweichende Spiel- und Rechtsordnungsbestimmungen existieren.
Außerdem ist bei entsprechendem Bericht jede spielleitende Stelle berechtigt trotzdem ein Verfahren einzuleiten um ggf. die automatische Sperre unter Bezug auf die Schwere der Verfehlung umfänglich zu erweitern
haben wir dcoh eine komplett neue Rechtsordnung mit blauer Karte
Deswegen ist diese Aussage nicht ganz korrekt. An der Thematik Strafen und Folgewirkungen hat sich dem Grunde nach nichts geändert. Wie bereits geschrieben wurde die blaue Karte nur als visuelles Ergänzungsmittel zum sofortigen Erkennen einer eingetretenen automatischen Sperre für alle Beteiligten eingeführt und ersetzt lediglich das bis dahin zuletzt gültige aber etwas umständliche Prozedere mit Herantreten an beide MV incl. Ansage und Bekanntgabe beim Sekretär mit sofortigem Ansageerfordernis des Regelbezugs. Die Folgewirkungen einer Verfehlung bleiben jedoch nach wie vor dieselben genauso wie eine grobe Unsportlichkeit eine grobe Unsportlichkeit bleibt und entsprechend geahndet werden sollte. Lediglich der Umgang mit eben massiv eingetretener taktisch geprägter Unfairnis bei engen Spielergebnissen wurde mit den spezifischen Regelungen zu den letzten 30s, sowie der taktischen "Verletzungsschauspielerei" wurde Rechnung getragen. Dazu der für alle etwas eindeutiger nachvollziehbare Umgang zum passiven Spiel.
Für unser Beispiel hätte es bspw. folgendes zur Folge, wenn die blaue Karte nicht gezeigt worden wäre hätte der SR trotzdem den Bericht zu verfassen und die unstrittig vorhandene grob unsportliche Verfehlung wird entsprechend durch die spielleitende Stelle bewertet und ggf. eine Sperre ausgesprochen muß aber nicht weil Strafmaß nach Maßgabe der Rechtsordnungen anzuwenden wären, könnte auch eine saftige Geldstrafe sein.
Lediglich der Automatismus der Sperre ist also in unserem Beispiel vakant. Durch das Zeigen der blauen Karte in unserem Beispiel hat der SR dies jedoch bereits vorab innerhalb der Spielzeit so eingeschätzt, das er die Verfehlung als so grob einschätzt, das es in jedem Fall einen Bericht im Protokoll geben wird. Dieser ist dann natürlich korrekt durch den SR anzufertigen. Alles danach ist Sache der spielleitenden Stelle. Die könnte unabhängig vom vorliegenden Ablauf möglicherweise trotzdem abweichen auf bspw. nur eine zusätzliche Geldstrafe, da die Verfehlung als solche zu betrachten ist und nicht der formal falsche Ablauf zur blauen Karte.