§ 80 Spielaufsicht
(1) Spielaufsicht kann, außer durch Urteil nach § 12 Rechtsordnung, gestellt werden auf
a) Anordnung der Spielleitenden Stelle,
b) Antrag eines Vereins.
(2) Die Kosten der Spielaufsicht trägt
a) im Falle von Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte Kostenträger,
b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der Verein, der die Spielaufsicht beantragt hat.
(3) Der Aufsichtführende ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretär nicht eingreifen.
(4) Will der Aufsichtführende einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von 3 Tagen an die Spielleitende Stelle zu senden.
§ 80a Technischer Delegierter in Bundesligen
(1) Der Technische Delegierte kann in Bundesligen, außer durch Urteil nach § 12 Rechtsordnung, gestellt werden auf
a) Anordnung der Spielleitenden Stelle,
b) Antrag eines Vereins.
(2) Die Kosten des Technischen Delegierten trägt
a) im Falle von Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte Kostenträger,
b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der antragstellende Verein.
(3) Der Technische Delegierte ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von Schiedsrichter nicht eingreifen (s. EHF-Delegiertenordnung, jedoch auch Auswechsel- Reglement Nr. 7, 8 und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 9, letzter Absatz).
(4) Will der Technische Delegierte einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von 3 Tagen an die Spielleitende Stelle zu senden.
(5) Der Technische Delegierte hat seinen Platz am Tisch des Zeitnehmers/ Sekretärs.