Einseitige Vertragsoptionen sind arbeitsrechtlich heikel, aber nicht grundsätzlich unwirksam. Die Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig, aber in der Regel wird verlangt, dass z.B. bei einer einseitigen Option zur Vertragsverlängerung seitens des Vereins der Spieler für das Akzeptieren dieser Vertragsoption ein höheres Gehalt oder Sonderleistungen erhält, die einen gerechten Gegenwert für diese Einschränkung der freien Berufswahl darstellt.
Umgekehrt sollten einseitige Vertragsoptionen zugunsten des Sportlers juristisch unproblematischer sein.
Dann wäre es doch noch weniger ein Problem!Wenn Grgić das RECHT hätte, seinen Vertrag einseitig zu kündigen, wäre es doch Eisenachs "Verschulden", dass er vertraglich die Möglichkeit dazu hat.