@ josh:
Nee, so isses nicht. Ob man eine Straftat begangen hat, hängt nicht davon ab, ob Du durch Dein Handeln tatsächlich den Zweck erreicht hast, oder nicht. Es kann schon reichen, dass man einen bestimmten Zweck nur erreichen wollte. Das nennt man dann Versuch.
Ob eine versuchste Straftat reicht, um den Lizenzentzug zu rechtfertigen, müsste Lothar näher beleuchten. Denke aber, dass eine strafbewehrte Ursache der Insolvenz eben nicht zu einer anderen Bewertung führen kann, als wenn der HSV da einfach reingeschlittert ist.
Das deutsche Insolbenzrecht steht über den Satzungen und unterscheidet im Ergebnis grundsätzlich 3 Abläufe:
Nichteröffnung, Eröffnung ohne Fortführung, Eröffnung mit Fortführung.
Da die Gläubiger geschützt werden, kann es keine Rolle spielen, wie die Verantwortlichen die Misere verursacht haben. Ein Todesstoß eines Gläubigers / Geschäftspartners dürfte die Gläubiger bei einer Fortführung schädgen, ergo wird es das Insolvenrecht nicht hergeben. Ich gebe Borah recht, lieber die Entscheidung des InsV abwarten, dann entscheiden. Im Falle einer Insolvenz wird das Erschleichen der Lizenz nicht durch einen Entzug derselben geahndet werden können. Der Entzug hätte dem InsAntrag vorausgehen müssen.
Kurz zur Strafbarkeit, weil hier einiges durcheinandergebracht wurde:
Zum Betrug braucht es ein Tüt: Täuschen über Tatsachen. Außer in hier nicht beachtlichen sogenannten "Garantenstellungen" muss es ein aktives Tun sein. AR hat die HBL niemals täuschen können, weil er keine Unterlagen eingereicht hat (Ausnahmen gibt es, aber hier unwahrscheinlich). Er hat einen zweigeteilten Vertrag unterschrieben, aber nicht an die HBL geschickt. Auch hat er nicht in den Lizenzunterlagen durch eine Unterschrift deren Richtigkeit versichert. Bei Fitzek mag das anders sein, bewerten kann das jeder selbst, oder auch besser nicht, denn dafür steht uns kein Wissen, sondern nur eine nicht ganz ergiebige Aussage des InsV zur Verfügung.
AR hat aber zwei Verträge unterschrieben. Wenn man ihm nachweisen kann, dass diese Zweiteilung mit seinem Wissen dazu genutzt werden sollte, der HBL wichtige Infos vorzuenthalten, dann kommt allenfalls Beihilfe in Betracht.
Ich stelle die Frage der StA oder des Richters mal bewußt tendentiös: "Sie sind Manager und haben eine eigentlich unteilbare Vereinbarung am selben Tag auf zwei verschiedenen Dokumente aufgeteilt unterschrieben. Was war der Grund?"
Hat er dann keine plausible Ausrede, wirds ungemütlich. Aber nur in Richtung Beihilfe, da er einen notwendigen Tatbeitrag für die Haupttat geleistet haben könnte (vorausgesetzt, es gibt eine beweisbare Haupttat).
Die mutmassliche Insolvenzverschleppung ist dringend davon zu trennen. Der GF ist antragsverpflichtet. Nicht AR.
Haben, im Falle einer Verurteilung, AR und Fitzek Drittschäden zu bezahlen?
Nun, das wird ein ganz interessanter Fall. Dazu bedarf es die Verletzung einer Pflicht, die andere die Schadenersatz wollen, vor Schäden bewahren sollte. Kürzlich hat, ich meine der BGH, einen Regress des Vereins FC Köln bei einem Pyromanen aus den eigenen Reihen verneint. Grund (sehr stark verkürzt): Die Satzung der DFl, aufgrund derer die Strafe verhängt wurde, sollte eben nicht den Verein vor den Missetaten eines Fans schützen. Ergebnis: lange Nase bei Schmadtke.
Der sogenannte "Schutzzweck der Norm" ist entscheidend und da sehe ich an dieser Stelle große Schwierigkeiten. Die Lizenzierung ist da der Anknüpfungspunkt- diese soll in allererste Linie die HBL und deren Saisonablauf schützen. Kein Verein soll früher aussteigen. Hat die HBL deshalb einen Schaden, dann okay, aber daran wirds schon scheitern. Ich sehe große Schwierigkeiten für einen damit befassten Anwalt, hier einen Schaden darzulegen.
Die einzelnen Vereine, die Spielausfälle haben, haben es da schon schwieriger. Soll die Lizenz die Vereine (als Mitglieder der HBL) schützen? Hmm, schwierig. Ist ein Thema für große Aufsätze. Ich würde sagen, ja. Die Berechnung des Schadens ist auch da recht schwer.
Klar nein sage ich bei Dritten: Die sollen definitiv nicht durch eien Lizenzierung geschützt werden. Sinn der Lizenz ist sicher nicht, dafür zu sorgen, dass erkaufter Spielspass auch tatsächlich stattfindet.