WHV-Zusatzbestimmungen zu § 55 SpO
3. Hat ein Verein konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Mannschaft eines
anderen Vereins derselben Staffel namentlich benannte Spieler mitgewirkt
haben, die festgespielt waren, kann er innerhalb von 14 Tagen nach dem
betreffenden Spiel bei seiner Spielleitenden Stelle die Überprüfung dieser Spieler
beantragen.