Beiträge von Mannem vorne!

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    Original von Lasse
    Die Frage ist doch: Ist der Raum neben dem Tor anders zu bewerten als der Raum im Tor?
    Und vor allem sollte man auch sehen, dass sicher kein TW einen Vorteil dadurch erzielt, wenn er die Spielfläche verlässt, eher im Gegenteil, dadurch wirds ja schwieriger, den Ball zu halten, gerade in der anfangs beschriebenen Szene (Torwart fasst von außen durch das Netz und hält den Ball...). Und besagt die Regel nicht auch, dass das Verlassen der Spielfläche nur zu ahnden ist, wenn der Spieler sich dadurch einen Vorteil verschafft?


    Zumindest regeltechnisch ist der Raum neben dem Tor mit dem Raum im Tor gleichgestellt!
    Ein TW erzielt also keinen Vorteil, wenn er, wie beschrieben, von außerhalb der Spielfläche durch das Tornetz greift und den sich in Richtung Tor bewegenden Ball am Überschreiten der Torlinie hindert?
    Auch wenn er es dabei schwerer haben sollte, als aufzustehen, in den Torraum zu laufen und den Ball dann aufzuhalten - was ich ernsthaft bezweifeln möchte, ist der Spielgedanke zumindest zweifelhaft.

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    Original von Handball-SR
    Hochinteressanter Fall. Der Torhüter befindet sich quasi außerhalb des Spielfeldes und hält den Ball (wenn er ihn gehalten hätte)...aber nun die theorie: sollte er es tatsächlich schaffen, hat er zumindest mit einem Teil seines Körpers das Spielfeld verlassen und anschließend aktiv in das Spielgeschehen eingegriffen, und das ist m. E. regelwidrig.
    Spielfortsetzung also 7m, wenn der Ball nicht ins Tor geht.
    Bis mich hier jemand eines besseren belehrt (mit Regelbezug) würde ich auf gar keinen fall weiterspielen lassen. Andere Meinungen ?


    Definition!!!
    Ein Torhüter befindet sich im Normalfall immer außerhalb des Spielfeldes!
    Regel 1:1 definiert, dass die Torräume nicht zum Spielfeld gehören (sondern zur Spielfläche!) und keiner würde wohl ernsthaft behaupten, die Torhüter würden sich normalerweise nicht im Torraum aufhalten!

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    Original von Schieri_neu
    Wenn der TW den Torraum hinter dem Tor verlassen hat, darf er den Ball erst wieder spielen (ich denke da an den Abwurf), wenn er den Torraum mit (mindestens) einem Körperteil berührt hat. ...
    Der TW hat den Torraum (hinten) verlassen, fällt auf den Boden, berührt den Torraum mit dem linken Arm und hält den Ball mit rechts durch das Tornetz auf der Torlinie auf. Meines Erachtens nach korrekt, Spielfortsetzung Abwurf.


    Definition!!!
    Regel 6:4 besagt zwar, dass der Ball, wenn er sich im Torraum befindet, dem Torhüter gehört, aber Regel in Regel 5:3 ist eindeutig geregelt, dass der TW den Torraum verlassen hat, sobald er mit irgendeinem Körperteil den Boden außerhalb der Torraumlinie berührt.

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    Original von Handball-SR
    Wäre eben die Frage zu stellen, ob der Torhüter tatsächlich das Spielfeld verlassen hat (im regeltechnischen Sinne), wenn er hinter der Torlinie im Tor steht/liegt.


    Definition!!!
    Nach den Regeln 1 und 6, sowie den Richtlinien für Spielflächen und Tore (Anhang Regelheft) gehört die Fläche hinter der Torlinie (d. h. auch die Fläche im Tor) nicht zur Spielfläche!
    Wäre vermutlich ein Streitfall für die Instanzen, zu beurteilen, ob ein von dem im Tor stehenden TW abgewehrter Ball einen FW nach sich ziehen müsste, in der Praxis würde ich als SR das aber trotzdem nicht der Regel entsprechend ahnden und es sogar auf einen Einspruch wegen Regelverstoß ankommen lassen!

    Zitat

    Original von hasenhirn
    Allerdings, haben sich diese Vereine schonmal Gedanken darüber gemacht, wenn diesen Spielern mal etwas passiert, wenn sie auf dem Weg zur "Arbeitsstätte" einen Unfall erleiden?
    Es ist eine Frage der Zeit bis hier mal die ersten Regressansprüche der Spieler, ausländischen Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaft angemeldet werden.


    Zumindest von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg, die für die Sportvereine zuständig ist, wird in diesen Fällen keine Regressforderung kommen können.
    Bei der VBG sind nur die Risiken von Sportlern versichert, die in einem Verein angestellt sind, d. h. bezahlte Vertragsspieler. Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Gefahrtarif und die Beiträge der Vereine nach der Lohnsumme für die versicherten Personen.
    Die Berufsgenossenschaften sichern das Haftungsrisiko des Arbeitgebers ab, der für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer sonst selbst bei eingetretenen Schadensfällen einzustehen hätte. Deshalb trägt der Arbeitgeber auch den Beitrag zur Berufsgenossenschaft alleine.

    Im Gegensatz dazu sind Regressforderungen der Krankenkassen zu erwarten - und zwar von jenen Krankenkassen, die für ihre Versicherten im Schadensfall Kosten zur Heilbehandlung und Rehabilitierung zu tragen hatten. Dazu zählen allerdings keine »Wegeunfälle«!

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    Original von ALausH
    ist doch alles ein alter Hut, wurde schon 1973 vom EUGh so angemahnt.


    Wenn der EuGH bereits 1973 eine solche Satzungsregelung angemahnt hatte und ein Verein im internationalen Profifußball danach noch eine müde DM (oder in welcher Währung auch immer) an Ablösesumme bezahlt hat, dann waren das alles Schnarchsäcke und Dummköpfe.
    Dass die Nichtigkeit von solchen Satzungsregelungen damals schon festgestellt worden sein soll, kann ich mir daher nicht vorstellen.
    Möglicherweise bezog sich der EuGH damals auf einen anderen Sachverhalt (?) oder es gab kein rechtskräftiges Urteil.

    Hallo beisammen :hi:,

    da sieht man wieder, dass es auch bei den SR nicht immer stimmt, aber vielleicht war´s auch kein ausgebildeter, regulärer SR damals (?).
    Viele Spiele in Jugendklassen werden ja aus SR-Mangel von »Zivilisten« aus den Vereinen geleitet.

    @ plegge
    Abseits vom Thema eine Frage an den Fan des SC Wormatia Worms:
    gibt´s da keinen Konflikt mit dem mir bekannten VfR Wormatia 08 Worms wegen der Namensgebung?

    Hallo beisammen :hi:,

    bin da auf etwas interessantes gestoßen, das die DHB- (und IHF-) Ordnung kräftig durcheinander wirbeln könnte!
    Leider läßt sich wegen des Zitates nicht vermeiden, dass der Beitrag in »Juristendeutsch« wiedergegeben ist, trotzdem birgt dieses Urteil nach meiner Meinung auch für den Handball eine gewisse Brisanz!!

    Die Bestimmung in der Satzung eines Sportverbands, wonach ihm bei einem Spielerwechsel von dem neuen Verein, der diesen Spieler in der Oberliga einsetzt, an den abgebenden Verein eine bestimmte Kostenpauschale zu erstatten ist, ist gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit Artikel 12 GG nichtig.
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2003, Az.: 4 S 131/03

    Sachverhalt
    Die Parteien sind als eingetragene Vereine im Bereich des Tennissports aktiv. Dem Beklagten gehört der Kläger als Mitglied an; er unterliegt deshalb den Satzungen, insbesondere der Wettspielordnung, des Beklagten. In letzterer heißt es in § 29, dass bei einem Wechsel der Spielberechtigung eines Spielers (Spielerin) der neue Verein zu einer pauschalen Kostenerstattung an den bisherigen Verein verpflichtet sei, die bei einem Einsatz des Spielers in der Oberliga € 1.750 betrage.
    Der Kläger verpflichtete in der Verbandsspielrunde 2002 der Oberliga die tschechische Berufsspielerin V für sieben Spiele. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass V in den Jahren 2000 und 2001 beim Beklagten unter Vertrag gestanden hatte. Der Beklagte stellte dem Kläger am 17.09.2002 gemäß § 29 der Wettspielordnung € 1.750 in Rechnung. Der Kläger wies diese Forderung zurück, woraufhin sich der Beklagte an seine Rechtskommission wandte und ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einleitete. Die Rechtskommission des Beklagten stellte am 21.12.2002 durch Beschluss fest, dass der Kläger die geforderten € 1.750 sowie wegen Verstoß gegen die Wettspielordnung eine Geldbuße von € 150 und die Verfahrenskosten zu tragen habe.
    Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses.
    Das Amtsgericht ist dem Klageantrag gefolgt. Es hat ausgeführt, dass § 29 der Wettspielordnung des Beklagten wegen unangemessener Einschränkung der Berufsfreiheit der Spieler gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit Artikel 12 GG nichtig sei.
    Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Urteilsbegründung (Auszug)
    Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf sie wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Auf folgende Punkte soll jedoch ergänzend noch eingegangen werden:
    Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass § 29 der Satzung des Beklagten gemäß §§ 138, 242 BGB nichtig ist. Der Sachverhalt liegt ähnlich wie der vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall eines Fußballvertragsamateurs, der innerhalb der Regionalliga wechselt. Die §§ 138, 242 BGB sind im Lichte der Artikel 12 und 3 GG auszulegen. Ohne Belang ist die tschechische Staatsangehörigkeit der Spielerin. § 29 der Satzung des Beklagten unterscheidet nicht danach, ob Deutsche, EU-Ausländer oder sonstige Ausländer betroffen sind. Wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Regelung wie in § 29 der Satzung des Beklagten für Deutsche und EU-Ausländer unwirksam ist, vermag die Kammer keinen Grund zu sehen, dass sie für sonstige Ausländer gültig sein soll. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit ist nicht von der Staatsangehörigkeit des Spielers abhängig. Es geht um das Verhältnis der Vereine zueinander und ob hierdurch ein im Verbandsgebiet des Beklagten tätiger Spieler gehindert oder es ihm erschwert wird, den Verein zu wechseln. Das ist aber bei der Regelung wie in § 29 der Satzung des Beklagten der Fall, und zwar unabhängig davon, ob der hier im Streit befindliche Betrag von DM 3.500 bzw. € 1.750, der beim Wechsel des Vereins von dem einen Verein an den anderen Verein bezahlt werden soll, als niedrig (so der Beklagte) oder als erheblich (so der Kläger) einzustufen ist. Jeder Betrag, für den es keine wirksame Zahlungsverpflichtung gibt, ist relevant.

    aus »Neue Juristische Wochenschau«


    Das sind die Gebühren des DHB für das Bearbeiten des Freigabeantrags bei internationalem Vereinswechsel.

    Falls Spieler(innen) in den letzten 24 Monaten in keinem nationalen Verband eine Spielberechtigung besessen haben, entfällt dieser Antrag (und damit die Gebühr).
    Zur Löschung möglicher Daten bei einem anderen Nationalverband ist es zur Vermeidung der Folge aus § 16 SpO DHB (Unwirksame Spielberechtigung) unbedingt erforderlich, dass die RV-/LV-Paßstelle die DHB-Geschäftsstelle von der Erteilung der Spielberechtigung in Kenntnis setzt.
    Auf der Internetseite des DHB gibt es unter »Spieltechnik« das »Reglement für Verbandswechsel« und dort den o. g. Antrag zum Ausdruck oder Download.

    @ hasenhirn
    Die Staffelung ist meines Wissens für den Wechsel aus dem Ausland
    - in die Bundesligen (erste und zweite Ligen Frauen/Männer) € 300
    - als Vertragsspieler(in) im Ausland nach Deutschland (Spielklasse unerheblich) € 150
    - als Nicht-Vertragsspieler(in) im Ausland nach Deutschland als Vertragsspieler(in) € 150
    - als Nicht-Vertragsspieler(in) im Ausland nach Deutschland als Nicht-Vertragsspieler(in) € 50
    - als Jugendspieler(in) gebührenfrei

    Zitat

    Original von mhs
    Das Problem beginnt dann, wenn ein Verein teilnimmt oder zusieht, der von einer Sperre profitiert.

    So hat schon einmal Verein ein Spielprotokoll von einem Turnier sehen wollen, da sie mitbekommen haben, das ein Spieler teilgenommen hat, der noch nicht spielberechtigt war = Sperre verlängert. Alles schon vorgekommen !!!

    Stimmt genau, es wurde sogar ein Verfahren beim Verbandsgericht des BHV eingeleitet, in dem dann nicht nur der Spieler bestraft wurde, sondern auch noch der Verein (wegen des Einsatzes des Spielers innerhalb der Wartefrist). Der Spieler wurde daraufhin im Anschluss an die Wartefrist gesperrt (die Sperre also nicht verlängert, da keine Sperre vorlag, mhs!).

    P.S.: dem »klagenden« Verein hat´s auch nichts mehr genützt, war nur ´ne schlechte PR-Aktion für ihn, denn solches Verhalten spricht sich auch herum. Abgestiegen sind sie dann übrigens auch noch.

    Wohlgemerkt, beide Vorgänge sind m. E. nicht richtig!

    Zitat

    Original von Jörg aus Basche
    Eigentlich sollte es im Sinne eines FairPlay im Sport selbstverständlich sein, dass der Heimverein gegen unsportliche Zuschauer vorgeht ... doch wo ist das tatsächlich so? Oft stacheln Trainer/ Betreuer das dann ja eher noch an, um die Unsicherheit beim SR zu steigern (gut, dagegen kann ich dann was machen) als dass sie beruhigend einwirken.

    Da erinnere ich mich doch auch noch an den Aufruf eines Sportkameraden in der Rhein-Neckar-Halle in Eppelheim, der nach einem Spiel der SG Kronau/Östringen über Mikrofon dazu aufforderte, dass die Zuschauer doch bitte zukünftig stärker durch Zurufe und Pfiffe Einfluss auf die SR nehmen sollen, um diese zu verunsichern und Entscheidungen zu Gunsten der Heimmannschaft (SG K/Ö) zu erreichen.

    So viel zu »Fair play«!

    Zu diesem Thema gab´s übrigens auch einen sehr ausführlichen Beitrag!

    Hallo beisammen :hi:,

    es besteht also doch noch Hoffnung, dass es ein paar Deutsche gibt, die auch in einigen Jahren noch deutsch sprechen (können) und sich nicht der Anglo-Lächerlichkeit preisgeben, mit Kunstwörtern wie z. B. »Handy«. Jeder Mensch, der der (richtigen!) englischen Sprache mächtig ist, wird sich wohl erstmal kaputt lachen, wenn er erklärt bekommt, was das sein soll.

    Hallo beisammen :hi:,

    warum nicht, wenn auch der Name »Bundesvision« etwas sonderbar anmutet (!) - es gibt ja schließlich auch einen Volksmusik-Grand-Prix.
    Und wenn man auch noch das ihm eigene Stefan Raab Humor-Strickmuster kennt, nimmt man das ohnehin nicht mehr ganz so ernst!

    Deutsche Kultur vom feinsten!
    Wenn die Interpreten dann wenigstens in deutscher Sprache singen müssen, wäre immerhin etwas erreicht!

    Die anglizistische Kunstsprache ist ja wirklich übelst!!
    Vielleicht nimmt sich Stefan Raab das aber auch zum Vorbild und nennt das dann »B&svision 4 U @ 8«, was auf Deutsch soviel heißt wie »Bundesblick für Dich um Acht« (wegen der Sendezeit 20.00 Uhr). ;)

    Zitat

    Original von Yoon
    Ich messe den Wert einer Deutschen Meisterschaft daran, dass sie in der Bundesliga stattfand. Das war früher halt doch anders. ... Ich hatte das auch eher darauf bezogen, dass ich nicht darauf stolz wäre, wenn die größten Erfolge fast ausschließlich während der Nazi-Diktatur errungen worden wären.

    Zur Instrumentalisierung Schalkes während des NS Regimes hab ich folgendes gefunden:


    Was ich auch sehr interessant in diesem Artikel fand war dies:

    Tja, jetzt stell´ ich mir aber schon die Frage: hätten die Schalker ohne das NS-Regime jemals diese Erfolge feiern können? Alles theoretisch aber trotzdem wird wohl was dran sein.

    In der tausendjährigen Geschichte von Nazi-Deutschland gingen die Uhren eben etwas schneller, deshalb dauerte sie auch nur zwölf Jahre!

    Die Schalker sind übrigens von den Nazis deshalb instrumentalisiert worden, weil sie Erfolg hatten - nicht umgekehrt. Die vielzitierte NS-Volksgemeinschaft hatte mit Namen einiger Schalker Spieler (Szepan, Sobotka, Tibulski, Kalwitzki, Kuzorra, Burdenski) natürlich auch ihre Aushängeschilder gefunden - in »deutschen« Kreisen galt Schalke als der »Polacken- und Proletenverein«. Soviel zur Protektion!

    Der FC Schalke 04 war übrigens in den ersten großen Skandal der deutschen Fußballgeschichte verwickelt und wurde am 25.08.1930 vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Damals wurden 14 Spieler zu Berufsspielern erklärt. Im Oktober 1930 gründeten dann u. a. der 1.FC Wuppertal und Schalke in Köln den »professionellen Fußballverband«. Nun lenkten der DFB und der Westdeutsche Spielverband ein und zum 01.06.1931 wurden alle Spieler begnadigt. Am gleichen Tag spielte der FC Schalke 04 in der Glückauf-Kampfbahn gegen den TSV Fortuna Düsseldorf vor 70.000 Zuschauern.

    Im Oktober 1932 wurde vom DFB-Vorstand und den Regionalverbänden die Einführung des Berufsspielertums vorbereitet, die Entscheidung sollte der DFB-Bundestag im Mai 1933 treffen und eine Zustimmung schien gesichert. Die Nazis propagierten aber »Im Dritten Reich gibt es nur Amateure« lösten den DFB kurzerhand auf und verboten eine Neugründung von Fußballverbänden. Alle Vereine wurden »gleichgeschaltet« und der TSV München von 1860 meldete sich als erster »Judenfrei«.

    Hätte es damals die bereits für die Saison 1933/34 geplante »Reichsliga« gegeben, auch hier hätte der FC Schalke 04 wohl eine bestimmende Rolle gespielt!
    Der Mannschaft den Erfolg madig zu machen, nur weil das politische System heute anders beurteilt wird, ist wohl zu einfach gedacht!
    Wer käme denn auf die Idee, deshalb z. B. keine ehemaligen DDR-Staatsangehörigen mehr in die Deutsche Nationalmannschaft zu berufen?

    Zitat

    Original von Schwaniwolli
    Also die zweite Runde der Frauen besteht natürlich aus acht Spielen. Wir werden diese Begegnungen aber erst nach der 1. Pokalrunde auslosen, um zu verhindern, dass eine Mannschaft taktisch spielt , nach dem Motto : jetzt haben wir in Runde zwei den Oberligisten XY, da haben wir keine Chance, dann brauchen wir auch in der 1. Pokalrunde nicht "Vollgas" geben (alles schon erlebt).

    Die Auslosung erfolgte erst gestern am späten Vormittag und keine Stunde später war die Auslosung im Internet veröffentlicht. Dies sollte als "kurze Vorinfo" dienen. Am Montag wird die Seite dann überarbeitet mit allen Daten verfügbar sein.

    P.S. Meine Ehre ist nicht mehr zu retten

    Deine Antwort »schreit« geradezu nach neuen Fragen:
    1. welche Oberligisten außer SG 1993 Heddesheim und TG 88 Pforzheim sind denn dabei?
    2. Hat meine Anregung für die Zuordnung zu Spielnummern dann eine Chance?
    3. Welche Ehre? Hast Du gedient? ;)
    Ernsthaft: ich wollte damit nur Deine kleine Schwäche beim ablesen der Paarungen und Freilose für den Bericht in der HE relativieren!

    Trotz allem: die Aktualität ist sehr lobenswert (auch die des BHV)!

    Hallo beisammen :hi:,

    zur Ehrenrettung von Schwaniwolli muss man sagen, dass der BHV auf seiner Homepage für die erste Runde noch keine Termine angegeben hat (auch nicht den der Auslosung) und für die erste Runde zwar die sieben Spiele angegeben hat, die ausgetragen werden, nicht aber die Freilose. In der zweiten Runde hat der BHV dann ebenfalls sieben Spiele vorgesehen (Spiel 8-14).

    Logischerweise sollte der BHV deshalb die sieben Spiele, die ausgetragen werden, um weitere neun Spiele erweitern (= Freilose).
    Dann kann man in der zweiten Runde gleich für alle Mannschaften im Wettbewerb angeben, wer dann gegen wen (Sieger Spiel x - Sieger Spiel y) spielt. Noch dazu hat dann die zweite Runde wirklich acht Spiele!

    Auf geht´s Schwaniwolli! Sag dem Uwe (Ziegenhagen) einfach, die Leute interessiert´s wirklich, welche Mannschaften wann und wo gegen wen spielen!
    Außerdem bin ich (als grundsätzlich positiv denkender Mensch) überzeugt, dass alle Mitarbeiter im BHV das auch interessiert, dass sich so viele dafür interessieren!


    Dann haben demzufolge also 15 Mannschaften die Möglichkeit, sich für die zweite Pokalrunde zu qualifizieren!
    Warum nimmt man denn nicht 16 Mannschaften?
    Dann wäre es auf jeden Fall leichter, die weiteren Pokalrunden glatt auszuspielen!
    Oder ist da noch irgendwo ein Joker?
    Der SV Waldhof kann´s ja nicht sein ;) sonst würde ich sofort zustimmen!

    Richtig!

    Er fragte einen der beiden Brüder (egal welchen): »Fragen Sie bitte Ihren Bruder, in welcher Richtung die Hütte liegt?«

    1. Möglichkeit: er hat den Wahrheitsbruder gefragt.
    Der Lügenbruder wird antworten: »Rechts« und der Wahrheitsbruder wird die Antwort wiederholen: »Er sagte rechts.«

    2. Möglichkeit: er hat den Lügenbruder gefragt.
    Der Wahrheitsbruder wird antworten: »Links« und der Lügenbruder wird als Antwort sagen: »Er sagte rechts.«

    Der Wanderer muss also nach links gehen!

    Völlig brilliante Analyse, meteokoebes!

    Hätte einer der Gallier hinter den beiden anderen je ein schwarzes Fähnchen gesehen, hätter derjenige sich sofort gemeldet und gesagt, dass hinter ihm ein weißes stehe. Das tat aber keiner spontan.
    Hätte einer der Gallier je ein schwarzes und ein weißes gesehen, hätte er aus dem Schweigen der beiden anderen schließen können, dass hinter ihm kein schwarzes Fähnchen sein könne.
    Also schloss, da zunächst keiner rief, jeder für sich, dass hinter ihm nur ein weißes Fähnchen stehen könnte, was auch stimmte.

    P. S.: Es dürfte sich von selbst verstehen, dass der geniale Feldherr Julius Cäsar nicht die beiden anderen (schwarzen) Fähnchen sichtbar stehen ließ, sonst wäre er schlichtweg nur ein Trottel gewesen!