Es fehlen leider noch einige Fakten, um zu einer schlüssigen Aussage zu gelangen.
Ich gehe halt mal von verschiedenen Situationen aus :
Fall 1 :
Mannschaft B hat gegen den Ausschluß Einspruch eingelegt, aber keine einstweilige Verfügung nach § 27a RO DHB beantragt. Weiterhin hat Mannschaft B auf dem Spielprotokoll keinen Einspruch gegen die Wertung des Spieles beantragt.
Dann hat Mannschaft B keine Chance auf die Wiederholung der drei Spiele.
Fall 2:
alles wie unter 1, aber Mannschaft B hat Einspruch gegen die Spielwertung beantragt. Dann wird lediglich dieses eine Spiel wiederholt, wenn die Rechtsinstanzen einen gütigen Tage haben.
Es kann allerdings auch eintreten, daß die Spiele nicht wiederholt werden.
Begründung : Die Schiedsrichter haben KEINEN Regelverstoße begangen, da sie aufgrund ihrer unangreifbaren Tatsachenfeststellung einen Spieler ausgeschlossen haben, das heißt, die SR haben aufgrund ihrer persönlichen Feststellung einen Auschluß gegeben.
Jetzt hat die Rechtsinstanz aber entschieden, dass die getroffene Entscheidung falsch war. Im Bad.HV haben die Rechtsinstanzen so entschieden, gemäß dem Motto: die Vereine müssen mit falschen Entscheidungen der SR leben. Da in diesem Fall kein Regelverstoß vorgelegen hatte, kann das Spiel (die Spiele) nicht wiederholt werden.
Anders sähe die Sache aus, wenn die SR einen Spieler ausschließen, weil er den einen SR bedroht hat. Dies wäre ein Regelverstoß, dann würden die Spiele bestimmt wiederholt.
Aber eines ist sicher: die eventuell zu wiederholenden Spiele dürfen nicht nach dem letzten Spieltag der Saison ausgetragen werden.
hsr : vielleicht hast du einen ähnlichen Fall schon einmal in Eurem Schiedsgericht verhandelt.