ACHTUNG: revolución
Ich habe mich mal mit dem neuen § 19 SpO DHB auseinandergesetzt. Unten die bereits aktualisierte Version, es gab eine Änderung in Absätzen II und XI:
§ 19 Jugendspielrecht
(1) Das Spielrecht für Jugendspieler*innen kann pro Spieljahr für drei Mannschaften, aber maximal in zwei Vereinen, erteilt werden.
- Innerhalb des eigenen Vereins ist der Einsatz nur noch in drei Mannschaften möglich. Nicht wild, wäre ohnehin die Ausnahme. Jede Jugendspielerin darf auch noch in einem zweiten Verein spielen, insgesamt aber nur in drei Mannschaften.
- Ab nächster Saison dann aber höllisch aufpassen, was bei Gastspielerinnen im Heimverein passiert!
- Am Spannendsten, was dort nicht steht! § 19 gilt für alle Jugendlichen mit Spielerpass, also E-Jugend aufwärts!
(2) Das Erstspielrecht gilt für den Verein, für den die Spielberechtigung erteilt wird (Erstverein). Ist der Erstverein als Stammverein Teil einer Spielgemeinschaft, gilt das Spielrecht für die Spielgemeinschaft. Spielrechte im Erstverein werden durch den ersten Spieleinsatz in Meisterschafts- oder Pokalspielen in der jeweiligen Mannschaft festgelegt. Das Erstspielrecht kann in einer Mannschaft der eigenen Altersklasse bzw. der nächsthöheren Altersklasse wahrgenommen werden.
- "Spielrecht" hat nun eine doppelte Bedeutung, ist einmal dem Verein (und ggf. dem Zweitverein) zugeordnet, aber auch den einzelnen Mannschaften. Die drei Spielrechte können durch Einsätze in den einzelnen Mannschaften im Erstverein festgelegt/verbraucht werden.
(3) Das Zweit- und Drittspielrecht kann wahrgenommen werden:
a) im Erstverein,
b) im Zweitverein in der eigenen Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte, in einer höheren Spielklasse spielt,
c) im Zweitverein in der eigenen Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt,
d) im Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte, in einer höheren Spielklasse spielt,
e) im Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt.
Das Zweit- und Drittspielrecht kann nicht in derselben Spielklasse eines Landesverbandes bzw. in derselben Spielklasse bei überverbandlichem Spielbetrieb ausgeübt werden, es sei denn, der Einsatz erfolgt in unterschiedlichen Staffeln derselben Spielklasse.
- Das bisherige Gastspielrecht wird quasi übernommen. Von E bis A kann ich auf einen anderen Verein ausweichen, wenn in meiner Altersklasse keine Mannschaft für mich ist. Im Zweitverein kann ich in zwei Altersklassen in jeweils einer Mannschaft spielen oder in zwei Mannschaften einer bei mir nicht besetzten Altersklasse. Das (ggf. nicht wahrgenommene) Erstspielrecht verbleibt (wohl) beim Erstverein.
- Die fast totale Liberalisierung des aktuellen Zweifachspielrechts. Im Zweitverein kann in zwei Altersklassen gespielt werden (dann aber jeweils Zweit- und Drittspielrecht verbraucht!).
- Der Einsatz kann weiterhin nur höherklassig stattfinden. ABER höherklassig nun ausgehend von meinem Erst- (oder ggf. Zweit-)Spielrecht. Beispiel: Bislang konnte mein Verein keine Spielerinnen von A bis C verleihen, weil der TVB immer höher- oder gleichklassig war. Nun kommt es aber auf das Erstspielrecht an, sprich wenn ich wen fest in der C II in der Landesliga hätte, könnte sie mit Zweit- (oder Dritt) Spielrecht an einen Oberligisten verleihen, solange sie bei uns nicht Regionalliga spielt. "Verschachtelung" nun möglich.
(4) Bei Spielrechten in zwei Vereinen liegt der Einsatz im Ermessen des Spielers/der Spielerin bzw. der Erziehungsberechtigten.
- Klarstellung der bisherigen "Lücke". Die Spielerin entscheidet bei Terminskollision, wo sie spielt. Kann ich nur dringend vor warnen, das gegen den Willen des Erstvereins zu machen! Dann gibt es schnell keine Kooperation mehr.
(5) Für A-Jugendliche ist die nächsthöhere Altersklasse der Erwachsenenbereich.
(6) Im Falle von
a) Spielerinnen, die das 16. Lebensjahr und Spieler, die das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) Kaderspielerinnen des DHB, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
c) Kaderspielern des DHB, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
kann ein Spielrecht in einer Erwachsenenmannschaft erteilt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Spielrecht für Erwachsenenmannschaften in einem anderen Verein gilt nur für Mannschaften, die mindestens der fünfthöchsten Spielklasse angehören.
(7) Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Voraussetzung für die erstmalige Erteilung der Spielberechtigung von Jugendlichen in Erwachsenenmannschaften. Sie müssen bei der zuständigen Passstelle vorgelegt werden.
(8) Den Antrag auf Ausstellung des Zweit-/Drittspielrechtes bei einem anderen Verein stellt der Erstverein bei seiner zuständigen Passstelle. Die Passstelle des Erstvereins trägt das Zweit-/Drittspielrechte in den von ihr ausgestellten Spielausweis ein und unterrichtet die Passstelle des Zweit-/Drittvereins über die Erteilung.
- Achtung: Es gibt keine Frist! Das wird mit Sicherheit noch reformiert, wenn sich Richtung deutsche Meisterschaften aus den Regionalligen mächtig verstärkt wird.
(9) Die Spielrechte erlöschen automatisch zum Ende des Spieljahres.
(10) Persönliche Sperren (Ausnahme: Automatische Sperre nach § 17 Abs. 1 Rechtsordnung) gelten für beide Vereine. Der Verein ist verpflichtet, sich hierüber zu informieren.
(11) Spielrechte in der Qualifikation bestehen grundsätzlich nur für den Erstverein. Spielrechte in der Qualifikation: Im Zweitverein kann das Spielrecht nur im Falle des Abs. 3 c) und/oder e) wahrgenommen werden. Die Qualifikationsspiele gehören zum neuen Spieljahr (vgl. § 9 Abs. 2 SpO) und die Spielrechte bleibt für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison bestehen.
- Für den Einsatz in der Quali kommt nur das Pendant zum alten Gastspielrecht zum Einsatz, keine Verstärkung ansonsten ohne Vereinswechsel.
Der aufmerksame Leser wird bemerkt haben: Keine zahlenmäßige Beschränkung auf drei Aufnahmen oder drei Abgaben pro Altersklasse! In der Theorie könnte man eine komplette Mannschaft mit Zweit- oder Drittspielrechten bestücken. Oder aktuell die komplette C II in die Oberliga verleihen, wenn sie nicht Einsätze in der C I gehabt hätten.
Neue Perspektiven:
- Ich könnte in der weiblichen D bereits Talente aus E oder D mit Zweit-/Drittspielrecht von Zweitvereinen einsetzen und muss nicht auf Vereinswechsel drängen, bzw. könnte unseren Trainingsgästen auch eine Förderung in Punktspielen anbieten (so sie nicht in derselben Liga spielen).
- Leistungsorientierte Vereine könnten Spielerinnen erstmals selbst verleihen, wenn diese nur in der zweiten Mannschaft A bis E spielten und der Zweitverein höherklassig zur Zwoten des TVB spielt.
- Überall dort, wo mehr als nur ein Talent für einen Wechsel in Frage kommt oder es um die einzige Torhüterin geht, man vielleicht eine Mannschaft zerstören würde, gäbe es eine Kompromisslösung.
- Ganz neu: Bislang konnte das Doppelspielrecht nur abgetreten werden, d.h. eine Spielerin spielte Jugend in einem Verein, Erwachsene in einem anderen Verein. Das fällt weg, es wird Zwischenlösungen geben (z.B. Jugendbundesliga, Erwachsenenspielrecht im Erst- und Zweitverein).
RESPEKT, LIEBER DHB! Ich bin wirklich beeindruckt. Ich habe aktuell über ein halbes Dutzend un- und regelmäßige Trainingsgäste, die ich zukünftig ganz anders fördern kann. Und muss auf kein Kontingent Rücksicht nehmen. Für die Zwote zu stark, für die Erste nicht stark genug, es gibt eine Liga dazwischen? Auch der leistungsorientierte Verein kann im Jugendbereich dann Spielerinnen verleihen (in diesem Beispiel, solange kein Einsatz in der eigenen Ersten erfolgt). Und das Sahnehäubchen eben, dass Jugendliche im Erwachsenenbereich in zwei Vereinen spielen dürfen.