Klage vor dem Sportgericht
des VfL Hannover
vertreten durch den Vorstand
gegen
den TSV Rübenstedt
vertreten durch den Vorstand
wegen Zahlung von Ausbildungskosten.
Der Vfl Hannover beantragt:
1.) Der TSV Rübenstedt wird verurteilt, an den VfL Hannover € 975,- zu zahlen.
2.) Die Kosten des Verfahrens werden dem TSV Rübenstedt auferlegt.
Sachverhalt
Die Klägerin macht Ausbildungskosten gem. § 29 SpO DHB geltend. Der TSV Rübenstedt hat einen Jugendspieler des VfL Hannover aufgenommen, die Spielberechtigung für ihn beantragt und die Ausbildungskosten nicht bezahlt.
Am 31.03.2007 meldete sich der Jugendspieler Max Mustermann, geb. 01.01.1990, als Handballspieler bei der Geschäftsstelle des VfL Hannover ab. Der Spieler Mustermann war seit frühster Jugend Handballer beim VfL. Seine Spielberechtigung erhielt er zum 01.08.1998.
Beweis: Kopie des Spielerpasses
Der Spieler war seit Erstausstellung des Spielerpasses durchgehend für den VfL spielberechtigt. Mit Einschreiben vom 05.04.2007 meldete der VfL gegenüber dem Handballverband Niedersachsen seinen Anspruch auf Ausbildungskosten an und bezifferte diesen.
Beweis: Kopie des Schreibens
Mitte August erfuhr der ehemalige Trainer, dass der Spieler Mustermann beim TSV Rübenstedt mittrainiere. Eine Anfrage beim HVN ergab, dass der TSV für ihn auch die Spielberechtigung beantragt und bekommen hatte.
Mit Schreiben vom 23.08.2007 machte der VfL gegenüber dem TSV seinen Anspruch auf Ausbildungskosten geltend. Das Schreiben erhielt der Vorsitzende des Gesamtvereins sowie der Spartenleiter.
Beweis: Kopie des Schreibens
Der Spartenleiter des TSV Rübenstedt antwortete mit Schreiben vom 30.08.2007. Der TSV verweigere die Zahlung der Ausbildungskosten. Er hielt diese für überzogen und ungerechtfertigt. Darüber hinaus habe sich der Spieler Mustermann beim VfL nicht wohlgefühlt und habe sich nicht mit seinem Trainer verstanden. Daher sei ein Wechsel notwendig gewesen. Daher könne keine „Ablöse" verlangt werden. Beim TSV würde der Spieler eine Klasse höher spielen und würde zudem besser gefördert.
Beweis: Kopie des Schreibens
Der VfL Hannover hat für die Saison 07/08 eine männliche A-Jgd. gemeldet.
Beweis: Kopie der Mannschaftsmeldungen
Der Spieler Mustermann ist auch nicht mit seinen Eltern umgezogen, sondern wohnt - seit seinem Vereinseintritt - in der Hildesheimer Str. 2034.
Rechtliche Würdigung
Der VfL Hannover hat einen Anspruch auf Ausbildungskosten aus § 29 Abs. I Satz 1 SpO DHB. Der ehemalige Spieler des VfL, Max Mustermann, hat sich vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei dem VfL abgemeldet und sich einem neuen Verein angeschlossen, dem TSV Rübenstedt. Die Voraussetzungen des § 29 I 1 SpO DHB sind erfüllt.
Die Ausnahmetatbestände des § 29 I Satz 2 SpO DHB sind nicht gegeben. Weder ist der Spieler mit seinen Eltern umgezogen, noch fehlt es dem VfL Hannover an einer Mannschaft in der Altersklasse des Spielers.
Der VfL Hannover hat seine Ansprüche fristgemäß binnen zwei Wochen nach Abmeldung gegenüber dem HVN gewahrt (§ 29 Abs. V). Auch die Zwölf-Monats-Frist des § 29 Abs. VII hat der VfL gegenüber dem aufnehmenden Verein gewahrt.
Die vierwöchige Zahlungsfrist aus § 29 Abs. VIII ist mittlerweile fruchtlos verstrichen. Daher ist Klage gem. § 29 Abs. IX Satz 2 geboten.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung ist der TSV Rübenstedt in dieser Sache hinsichtlich des materiellen Anspruchs nicht mehr anzuhören. Die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. IX Satz 1 zur Verteidigung gegen den Anspruch durch Klage hat der TSV verstreichen lassen. Wenn er den Anspruch hätte anfechten wollen, dann nur binnen der gesetzten Frist. Jetzt vorgebrachte Verteidigungsmittel sind verspätet.
II. Anspruch der Höhe nach
Die Höhe des Anspruchs beträgt € 975,-. Die Summe errechnet sich gem. § 29 II a SpO DHB:
Jeder angefangene Monat der nachgewiesenen Spielberechtigung ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Abmeldung mal € 25,-.
39 Monate (01.01.2004 - 31.03.2007) x € 25,- = € 975,-
Die abweichende Höhe der Ausbildungskosten der SpO HVN ist nicht mehr maßgeblich. Die Regelung des § 29 Ziffer 1. (7) SpO DHB (alte Fassung), wonach die Landesverbände abweichende Regelungen treffen konnten, ist nunmehr weggefallen. Die Bestimmungen des HVN sowie aller anderen Landesverbände sind damit hinfällig. Die Höhe der Ausbildungskosten wird bundesweit einheitlich ermittelt nach der oben angeführten Formel berechnet.
Der Klage ist stattzugeben.
Der Einzahlungsbeleg über die Gerichtsgebühr ist beigefügt. Die Klage liegt in sechsfacher Ausfertigung vor. [hier kann es von Verband zu Verband Unterschiede geben]
[Unterschrift eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands]
Funktionsbezeichnung
[Unterschrift der Spartenleitung]
Funktionsbezeichnung