Sollte sich dieser Satz innerhalb der offiziellen Urteilsbegründung belegen lassen, und sollten die vor der Verhandlung kolportierten Aufgaben und Kompetenzen der Schiedsinstanz den Fakten entsprechen, hält das Urteil keiner Klage in einem zivilrechtlichen Prozess stand. Das Schiedsgericht hätte dann seine Kompetenzen überschritten und in einen abgesicherten Verfahrensprozess unzulässig eingegriffen statt lediglich dessen sachliche Richtigkeit zu widerlegen oder aber zu bestätigen (was ja, wenn dieses Kaiser-Zitat belastbar wäre, geschehen ist).
Das ist genau der Punkt, an dem ich auch hänge. Durch was wird es legitimiert, dass das Schiedsgericht nicht nur die Lizenzverweigerung aufhebt, sondern auch die zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen selber formuliert? Steckt das in den Schiedsverträgen drin, von denen in der HBL-Satzung (§13 4) die Rede ist? Und kann man die irgendwo einsehen?