Ich hab die entscheidende Stelle mal rauskopiert:
Zitathttp://www.handballkreis-heidelberg.de/files/tw_aus_d…_gegensto_2.pdf
Zusatz:
Umklammert der Torwart (beim Gegenstoß/klare Torgelegenheit) den Angreifer, so ist dies ebenfalls mit einer Disqualifiaktion zu ahnden).Regelbezug: 8.5d; 16.6b; 14.1a
Im Regelbezug heiß es aber:
8:5 Ein Spieler, der den Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren (16:6b), insbesondere, wenn er:
d) einen im Lauf oder im Sprung befindlichen Gegenspieler stößt oder so angreift, dass dieser dadurch die Körperkontrolle verliert. Dies gilt auch, wenn ein Torwart seinen Torraum bei einem Gegenstoß der gegnerischen Mannschaft verlässt; [...]
Kommentar:
Auch kleine Vergehen mit geringem Körperkontakt können sehr gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen, falls die Regelwidrigkeit in dem Moment erfolgt, wenn sich der Spieler im Sprung in der Luft befindet und schutz- und arglos ist.
Die Gefährdung des Spielers und nicht die Intensität des Körperkontaktes ist maßgebend für die Beurteilung, ob in dieser Situation eine Disqualifikation geboten ist.
Die Begründung des Badischen HV reicht m.M.n. nach nicht aus. Reines Klammern ist nicht gesundheitsgefährdend. Allenfalls könnte man mit der DQ den „arglosen“ Spieler schützen wollen, der u.U. nicht damit rechnet, daß er vom TW außerhalb dessen Kreises attackiert wird; ähnlich kann es bei einwechselnden Spielern sein. Aber um nach 8:5 d) eine DQ auszusprechen, gehört zur Arglosigkeit auch noch die Schutzlosigkeit.
2 Min. und 7-Meter reichen da wohl aus, es sei denn, man würde eine besondere Unsportlichkeit in der TW-Aktion erkennen. Aber davon wird in dem „Zusatz“ nichts gesagt.
Steinar:
„irgendwie mit dem Gegenstoßspieler zusammenkommen“ ist nicht (gesundheitsgefährdend) zusammenstoßen