Disqualifikation auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens (mit schriftlicher Meldung)
8:10
Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders grob unsportlich ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.
Folgende Vergehen dienen als Beispiel:
a) Beleidigung oder Drohung gegenüber einer anderen Person, wie z.B. Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Delegierter, Mannschaftsoffizieller, Spieler, Zuschauer. Sie kann in verbaler oder nonverbaler Form (z.B. Mimik, Gestik, Körpersprache, Körperkontakt erfolgen).
b) (I) das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus oder
(II) das Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen Spieler, entweder durch ein (laut Regel 4:6) unerlaubtes Betreten der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus;
c) Wenn der Ball in der letzten Spielminute nicht im Spiel ist und ein Spieler oder Offizieller die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, gilt dieses Vergehen als besonders grob unsportlich. Dies gilt für jegliche Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben);
d) Wenn der Ball in der letzten Spielminute im Spiel ist und der gegnerischen Mannschaft durch ein Vergehen im Sinne von Regel 8:5 oder Regel 8:6 die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, ist das Vergehen nicht nur mit Disqualifikation laut Regel 8:5 oder Regel 8:6 zu bestrafen, sondern es muss auch ein schriftlicher Bericht eingereicht werden.
Als erstes einmal unsere Regel, die ist da eigentlich eindeutig und kommt so von der IHF, da gibt es noch nicht einmal einen Übersetzungsfehler. Und Beispiele sind eben Beispiele.
Und jetzt korrigiere ich meinen Post weiter oben selbst.
Unsere Menschen beim DHB haben dann in der Rechtsordnung daraus folgendes gemacht:
§ 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen
innerhalb der Wettkampfstätte
(1)
Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller
a) auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (Regel 8:6 Internationale Handballregeln(IHR)) oder
b) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 a)oder b)(IHR)
c)auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 c)oder d)(IHR)
disqualifiziert und erfolgt im Spielbericht der Hinweis auf die Einstufung des Verhaltens nach Regel 8:6 bzw. 8:10 a), b), c) oder d), ist er im Falle der Unterabsätze a) und b)
vorläufig für zwei Wochen und im Falle des Unterabsatzes c) vorläufig für das jeweils nächste Meisterschafts- oder Pokalspiel (der Mannschaft, in der er fehlbar wurde) des laufenden Spieljahres gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Benachrichtigung bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet
Was wiederum bedeutet, das andere Vergehen die der Schiedsrichter nach 8:10 einstuft für die spielleitende Stelle oder auch eine Rechtsinstanz nicht zu ahnden sind denn:
Die spielleitende Stelle darf nicht die im Spielbericht seitens der Schiedsrichter vorgenommene Einstufung des Vergehens ändern §81 (8) SpO DHB.
Insofern hat der Lehrwart der auf die wichtigkeit seitens der Einstufung a, b, c oder d seitens der Schiedsrichter lehrt recht.
Kommentieren möchte ich hier diesen Wirrwar von Regel und DHB Ordnungen nicht.
Gruß Frank