Wenn das Rechtsprechung DHB war, hoffe ich das sich diese entsprechend geändert hat.
Der damalige Wortlaut in der Rechtsordnung war.
Zitat
„§ 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte
(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller
a) auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen,
vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (Regel 8:6
Internationale Handballregeln (IHR)) oder
b) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens
(Regel 8:10 IHR)
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disqualifiziert und erfolgt im Spielbericht der Hinweis auf die Einstufung
des Verhaltens nach Regel 8:6 bzw. 8:10, ist er vorläufig für
zwei Wochen gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder
einer Benachrichtigung bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs
wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
Das ist eine Und Bedingung, sprich die muss erfüllt sein damit automatische Strafen in Kraft treten. Hammerhartes Urteil. Auch §81 DHB Spielordnung wird über dieses Urteil außer Kraft gesetzt. Andererseits zeigt dieses Urteil aber auch welches Problem wir immer noch haben.
Handballrecht setzt sich unter Umständen aus den Verschiedensten Satzungen und Ordnungen zusammen. Die Sportgerichten kennen meistens die Rechtsordnung und damit hört es auf. Dem Einspruchsführer geht es noch viel schlechter, muss dieser doch erst einmal eine Idee haben, wo was stehen könnte. Wüede ich mich nicht für diese ganzen Ordnungen und Satzungen ein bißchen Interessieren, hätte ich §81 SpODHB auch nicht gefunden. Denn eigentlich gehört die Aussage Absatz 8 in dei Rechtsordnung.
Soviel erst einmal dazu. Und noch dazu hilft uns das Urteil gar ncit in unserer Diskusion, haben wir dcoh eine komplett neue Rechtsordnung mit blauer Karte usw. so daß der ganze Alte Kram eh neu verhandelt werden muss. Hier im Fall haben wir doch schon die Frage, in wie fern die gezeigte blaue Karte eine Sperre auslöst.