Richtungsweisendes Urteil zum 13. Spieler.
Bei einem C-Jugend Spiel wurden bei der Heimmannschaft 13 Spieler eingesetzt, wobei der 13 Spieler unbewußt eingesetzt wurde. Der Sr bemerkte den 13 Spieler und er hat ihn regelgerecht disqualifiziert.
Die Sportinstanz des HHV ( Hessischer Handballverband) hat das Spiel mit 0:0 Toren und 2:0 Punkten für die Gastmannschaft gewertet.
Gegen dieses Urteil legte die bestrafte Mannschaft Einspruch ein. Das Verbandssportgericht des HHV hat das vorherige Urteil aufgehoben und das Spiel entsprechend dem Ausgang gewertet.
In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht des DHB entschieden, dass das Spiel mit 0:0 Toren und 2:0 Punkten für den Gast gewertet wurde.
Begründung :
1. DIe Entscheidung des SR war regelkoform und richtig.
2. Die Auffassungen der Vorinstanzen zur Spielberechtigung einerseits und der Teilnahmeberechtigung am Spiel andererseits waren auch richtig.
3. Der Einatz eines 13. Spielers ist gem Regel 4:1 nicht zulässig. Einem solchen Regelverstoß liegt Unfairness und Unsportlichkeit inne ( was für eine Formulierung). Aus diesem Grund besteht zur Regelung der Frage nach spieltechnischen Folgen Handlungsbedarf.
4. Die Rechtsgrundlage für solch eine Entscheidung ergibt sich aus §1 , Abs. 2 , letzter Satz RO DHB : danach entscheiden die Rechtsinstanzen, wenn Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen für den einzelnen Fall keine Regelung enthalten, nach sportlichen Gesichtspunkten.
Ich finde eine mutige, aber richtigte Entscheidung. Der Einsatz eines 13. Spielers ist an und für sich schon unsportlich, aber wenn dieser Einsatz auch noch zu einem Erfolg führt, ist diese Unsportlichkeit nicht akzeptabel..
Bundesgericht Urteil BG 1/04