Wie der ein oder andere sicher schon weiß, hab ich vor gut 2 Wochen ein Praktikum beim VfB Lübeck gemacht. Nun muss ich nen Praktikumsbericht schreiben und dort ist eben nach der Rechtsform gefragt, weiß da vll einer unserer Juristen oder ein anderer hier, wie es damit ausschaut?:)
Rechtsform
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keksi -
12. November 2003 um 14:43 -
Geschlossen
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Da würde ich doch mal sagen: Verein.
Bin zwar kein Jurist, aber das sollte die Rechtsform sein.
Gruß Jan
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- Offizieller Beitrag
Hm, VfB Lübeck, ist das nicht diese bald wieder 3.-klassige Verein?

Also wie jhl schon bemerkt hat handelt es sich beim dem Vfb Lübeck mindestens um einen e.V. (eingetragenen Verein), da er ansonsten nicht am Spielbetriebt teilnehmen dürfte. Was jedoch sein kann, ich jedoch kaum glaube, dass es sich beim VFB eventuell im eine AG oder ähnliches handelt. Denke aber mal nicht das die an der Börse sind bein den 10 Fans die die haben!


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Die offizielle Adresse verrät es schon.
VfB Lübeck v. 1919 e.V.
Bei der Lohmühle 13
D-23554 LübeckQuelle: http://www.vfb-luebeck.de
Ansonsten Suchmaschine anschmeißen, wenn Du mehr über die Rechtsform Eingetragener Verein wissen willst.
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das es nen Verein war is mir klar *G*
ich meinte eher, ob es noch irgendwelche Sonderregelungen für diesen Verein gibt, da sie ja Profifußballverein sind...
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Hast du da im Verein keinen Ansprechpartner für, den du fragen könntest, die müssten es doch hoffentlich am besten wissen, oder?

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Es wird höchsten so sein, das sich die "Lizensspielerabteilung" aus dem Gesamtverein ausgegliedert hat und eine GmbH oder ähnliches gegründet wurde. Diesem ist meistens so, da man als Zweitligist ja auch Gewinn erwirtschaften will, und dies bei einem eingetragenen Verein finanztechnisch nicht so einfach ist...
Hier beim Handball spielt die Mannschaft in Magdeburg als SC Magdeburg (im Namen des Vereins), jedoch tritt als Linzensnehmer bei der HBVM die Handball Magdeburg GmbH ein, bei der auch die Spieler und Trainer angestellt sind...
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Dass der VfB Lübeck als Ganzes ein Verein sein muss, ist klar, die Lizenzspielerabteilung kann jedoch einen anderen Status haben, da musst Du mal konkret nachfragen....
Mal zu den Rechtsformen:
Indem der DFB im Jahre 1998 durch eine Änderung seiner Statuten den Vereinen der Lizenzligen den Weg zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen eröffnet hat, können neben Vereinen der Lizenzligen auch Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen die Mitgliedschaft im Ligaverband
erwerben, §16c Nr.1 DFB-Satzung, §8 Nr.1.
Folglich kann die Lizenzerteilung als „Verbindungselement“ zwischen Ligaverband und seinen ordentlichen Mitgliedern, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen, angesehen werden.
Insgesamt ist die Lizenzvergabe an Vereine und Kapitalgesellschaften dem Ligaverband als seine Aufgabe übertragen worden. Allerdings bedient sich der Ligaverband für diese Aufgabenerfüllung der von ihm gegründeten DFL-GmbH. Folglich obliegt dieser die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben.
Gemäß §16c Nr.2 DFB-Satzung, §8 Nr.2 kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn der Verein („Mutterverein“) an der Gesellschaft („Tochtergesellschaft“) mehrheitlich beteiligt ist. Eine mehrheitliche Beteiligung liegt dann vor, wenn der „Mutterverein“ über 50% der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), dann muß der Mutterverein oder eine vom ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung eines Komplementärs haben, §8 Nr.2.Zudem muß der Verein als solcher über eine eigene Fußballabteilung verfügen und in dem Zeitpunkt, in dem sich die Gesellschaft erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert sein.
Hinter diesen verbandsrechtlichen Mehrheitserfordernissen steht die Absicht, eine Fremdbestimmung der Fußballkapitalgesellschaft zu vermeiden. Es soll verhindert werden, daß sie unter den beherrschenden Einfluß zum Beispiel von Medienkonzernen oder Banken gerät, wobei deren Einfluß auf Grund einer Eigenbeteiligung sich
noch durch etwaige Depotstimmrechte verstärken könnte.Auch eine Übernahme durch einen Großkonzern oder gar durch einen konkurrierenden Verein soll ausgeschlossen werden.
Auch die Regelung des §8 Nr.2, daß bei der KGaA der Mutterverein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs innehaben muß, beruht auf ähnlichen Überlegungen. Da aktienrechtliche Sicherungsmechanismen gegen unerwünschten Fremdeinfluß keinen umfassenden Schutz gewähren36, besteht
mit der Rechtsform der KGaA eine wirksame Möglichkeit, eine für das operative Geschäft zuständige GmbH oder GmbH & Co. KG zu gründen, die von dem Verein beherrscht wird, stellt dieser doch den Komplementär in dieser Konstellation.
Der Vorteil ist darin zu sehen, daß der Komplementär als geschäftsführendes Organ nicht vom Aufsichtsrat gewählt wird, sondern bei der Gründung bereits vom Verein eingesetzt wird. Zwar bedarf es auch hier bei außergewöhnlichen Maßnahmen der
Beteiligung der Hauptversammlung, die dort getroffenen Beschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung der Komplementäre oder des Komplementärs (§285 II AktG) und damit auch indirekt der Zustimmung des diesen beherrschenden Vereins.Zudem bewirken die verbandsrechtlichen Vorgaben, daß die gesellschaftsrechtlich zulässigen Gestaltungsformen der Vereine stark eingeschränkt werden. Allein zulässig ist die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine GmbH, AG oder KGaA. So ist nicht nur die in §§272ff. UmwG geregelte formwechselnde Umwandlung
des Vereins selbst in eine Kapitalgesellschaft37, sondern auch die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Genossenschaft ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abspaltung nach §123 Abs.2 UmwG unzulässig, da in diesen Fällen nicht der Verein die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält, sondern allein die Vereinsmitglieder, so daß die Voraussetzungen für eine Erteilung der Lizenz nicht mehr gegeben wären. -
hab heut morgen ne mail an den geschäftsführer geschickt und vorhin dann ne antwort bekommen...is ne unterabteilung vom verein, die steuerrechtlich anders behandelt wird...trotzdem danke an alle...
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