Gastspielrecht E Jugend

  • Hallo Handball Freunde,

    ich habe eine Frage bzgl. Gastspielrecht in der E Jugend. Regelkenner und Erfahrene also vor !

    Mein Sohn (Jahrgang 2014) spielt in einem kleinen niedersächsischen Handballverein. Wegen Mangels an Kindern spielen alle D Jugend, es gibt nur eine Jugend-Mannschaft.

    Mein Junge ist recht ambitioniert und würde gerne im größeren Nachbarverein altersgerecht in der E Jugend spielen , aber seine Heimmannschaft (DJugend) auch nicht im Stich lassen.

    So beantragten die Trainer der Heimmannschaft (D) in Absprache mit der Gastmanschaft (E) das Gastspielrecht, welches aber vom HVNB abgelehnt wurde mit der Begründung, dass es nur für Spieler der A-D Jugend gilt.

    In den Statuten SpO des DHB, sowie des HVNB unter §19b können wir allerdings keine Einschränkungen diesbezüglich finden .

    Hat jemand von euch schon mal erfolgreich ein Gastspielrecht für E Jugendliche beantragt ? Egal welches Bundesland oder sogar in Niedersachsen ?

    Oder weiß jemand ob es einen Sonderpassus gibt der E Jugend Spieler ausschließt?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Ballmoe

    Ps : Im Antragsformular ist uns nur aufgefallen dass man A-D Jugend ankreuzen kann, E Jugend fehlt.

  • Im Bereich des HVW (Württemberg) braucht man in der E-Jugend keine Spielerpässe. Da kann theoretisch jeder spielen, sofern das Alter passt. Ich weiß aber nicht, wie das bei euch ist.

  • Dann sortieren wir das mal auseinander:

    Geregelt in § 19b Spielordnung DHB, der HVNB hat keine ergänzenden/abweichenden Bestimmungen formuliert.

    Antragsfrist: 01.07. - 30.11. (§§ 19b Abs. II iVm. § 19a Abs. II Satz 1 SpO)

    Wir unterhalten uns also aktuell also um ein rein akademisches Problem, für dieses Saison ist das Gastspielrecht durch.*

    Das Gastspielrecht (§ 19b SpO) fußt größtenteils auf dem Zweifachspielrecht (§ 19a SpO). Es lohnt also ein Blick auf beide Vorschriften:

    § 19a Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A-C

    § 19b Gastspielrecht für Jugendspieler

    Zweifachspielrecht ist begrenzt auf A bis C-Jugendliche, Gastspielrecht ist jedenfalls nicht begrenzt auf A- bis D-Jugendliche. Unsere E-Jugend Spielerinnen (ebenfalls HVNB) haben jedenfalls Spielerpässe. Und wenn wir z.B. ein Gastspielrecht für eine E-Jugendliche beantragt und der Landesverband es verweigert hätte, hätte sich längst das Sportgericht damit beschäftigt und wir hätten nun die Ergänzung im Spielausweis.


    *Wenn der Verein den Antrag innerhalb der Frist des 01.07. - 30.11. gestellt hat, wird es wieder interessant. Der HVNB muss die Ablehnung ja beschieden haben und wird ganz sicher eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt haben mit der Einspruchsfrist. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung und/oder die Einspruchsfrist, sind wir im Geschäft, auch noch im Februar. Einspruch einlegen und dem Sportgericht erklären, dass es keine Beschränkung auf A bis D-Jugend gibt.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Zickenbändiger

    1. Kann ein Landesverband eigentlich die Spielordnung des DHB bezüglich §19 aushebeln oder aufweichen?

    2. In der D Jugend dürfen ja noch gemischte Mannschaften spielen. Wenn es nur eine gemischte D-Jugend gibt, eine Spielerin aber in einer weiblichen D-Jugend spielen möchte, kann dann 19 b überhaupt angewendet werden?

    Einmal editiert, zuletzt von Usefil22 (27. Februar 2024 um 12:54)

  • Zwei gute Fragen:

    1. Klares "nein", aber s.u. § 19, § 19a, § 19b SpO gibt keine Ermächtigungsgrundlage her, die es den Landesverbänden erlauben würde, hier eigene Bestimmungen zu erlassen (Gegenbeispiel § 37 Abs. IV Satz 2 SpO: "Die Landesverbände können in ihrem Bereich [...] erweitern sowie Sonderbestimmungen [...] erlassen."

    Was die nachgeordneten Verbände in der Praxis aber nicht davon abhält, ihre eigenen Bestimmungen zu erlassen, was wiederum dann aber auch selten jemanden stört und so dann doch irgendwie geltendes Recht wird.

    2. Die Regel mit den gemischten Mannschaften gibt es deutlich länger als das Gastspielrecht. Und nicht überall gibt es gemischte Mannschaften. Schon sind wir in einem Graubereich, weil § 19 b SpO keine gemischten Mannschaften erwähnt.

    Meine Auslegung: "Gemischte Mannschaft" E oder D ist ein Kunstgriff, um einzelnen Mädchen (oder Jungs) eine Möglichkeit einzuräumen, am Spielbetrieb teilzunehmen, auch wenn es keine Mannschaft in der eigenen Altersklasse gibt. Und wenn eine Spielerin in einer Jungsmannschaft/gemischten Mannschaft spielt, dann für eine Mädchenmannschaft eines Nachbarvereins ein Gastspielrecht beantragt, dann bekommt sie auch ein Gastspielrecht. In ihrer Altersklasse hat der Erstverein keine (Mädchen-) Mannschaft gemeldet. Bei mir spielt eine Spielerin, die im Heimverein kleine Jungs in der D-Jugend verhaut und bei mir die Chance hat, mal ausschließlich gegen Mädchen zu spielen.

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  • Zickenbändiger

    Der Antrag wurde fristgerecht zum 30.11.23 gestellt.

    Die Worte der Ablehnung : Der Antrag auf Gastspielrechts kann nicht genehmigt werden. Das Gastspielrecht gilt nur für A-D Jugend. Verweis auf §19b.

    ?!?!

    Gibt es da jetzt noch eine Möglichkeit?

    Liebe Grüße

  • für die neue Saison gilt neues Spiel, neues Glück. Den Antrag müsst ihr neu stellen, ihr könntet ihn gleich mit einer ausführlichen rechtlichen Würdigung versehen, die es den Schnarchköppen im Verband gefällig leicht verständlich aufbereitet, dass ein Unterschied zwischen Gast- und Zweifachspieltecht besteht.

  • Damit meine ich, die rechtlichen Zusammenhänge, so wie von Zickenbändiger ausgeführt, vorsorglich gleich mit in den Antrag reinschreiben. Also nicht nur "Wir beantragen ein Gastspielrecht für XY", sondern ergänzen "da, im Gegensatz zu einem Zweifachspielrecht, das nach § 19a SpO erst für Jugenspieler ab Altersklasse C möglich ist, ein Gastspielrecht nach § 19b SpO ohne Altersbeschränkung beantragt werden kann".

    Wie sagt man? "mit der Nase auf den Berg stupsen", oder so ähnlich.

  • Dann sortieren wir das mal auseinander.

    Zitat

    Der Antrag wurde fristgerecht zum 30.11.23 gestellt.

    Die Worte der Ablehnung : Der Antrag auf Gastspielrechts kann nicht genehmigt werden. Das Gastspielrecht gilt nur für A-D Jugend. Verweis auf §19b.

    Das beantwortet meine Frage nur zur Hälfte. Mich würde nicht wundern, wenn bei der Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Das bedeutet, die Einspruchsfrist wäre nicht in Gang gesetzt. Das bedeutet, Einspruch einlegen, Bescheid aufheben lassen und HVNB verpflichten, das Gastspielrecht sofort zu gewähren und für DIESE Saison noch ein Gastspielrecht erhalten.

    Lothar Frowein alias Helge Olaf Käding ist über handballrecht.de zu erreichen. Anwalt kostet was, kommt aber zum Ziel. Pfuschereinspruch kostet was, kommt nicht zum Ziel und verursacht Kosten.

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  • Danke auch dir noch mal für die Antwort .

    Ich denke für diese Saison ist es gelaufen. Es sind nur noch drei Spiele.

    Die Ablehnung ging direkt an den Verein ich werde das noch mal nachfragen ob es eine Rechtsbehelfsbelehrung gab.

  • Wäre für einen guten Zweck. Das Zweifachspielrecht für C-Mädchen musste ich in Niedersachsen auch über das Sportgericht erkämpfen. Da damals die Vorrunde der Mädels über die Antragsfrist für das Zweifachspielrecht hinaus lief, meinte man beim Landesverband, man könne hunderten von C-Jugendlichen Mädchen prinzipiell kein Zweifachspielrecht geben, während es bei den Jungs (Quali lange abgeschlossen) selbstverständlich war.

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  • Habe jetzt die Rückmeldung vom HVNB bekommen, dass dieses Thema bei der nächsten Regionsausschusssitzung im März diskutiert werden soll. Also schauen wir mal wie es weiter geht …

    Lieben Dank an alle die mir Imput gegeben haben .

  • Im Bereich des HVW (Württemberg) braucht man in der E-Jugend keine Spielerpässe. Da kann theoretisch jeder spielen, sofern das Alter passt. Ich weiß aber nicht, wie das bei euch ist.

    Das ist nicht ganz korrekt. Der HVW schreibt es nicht vor, aber zumindest im Bezirk Enz-Murr (der auch zum HVW gehört) gibt es eine Passpflicht für E-Jugendliche. Und das macht auch Sinn.