Urteil: Bescheide müssen Tenor enthalten - Bundesgericht konkretisiert und untermauert Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Bescheiden
Passend zum Saisonbeginn hat das Bundesgericht des DHB (BG) gestern ein sehr praxisrelevantes Urteil erlassen.
Wie ich schon oft schrieb, sind viele Strafbescheide, die von Spielleitenden Stellen erlassen werden so fehlerhaft, dass sie aufgehoben werden müssen. Dies gilt vor allem, wenn diese Bescheide von einer Software (z.B. nuLiga) automatisiert erstellt werden.
Eine Überprüfung der Bescheide lohnt sich also oftmals, wie auch in diesem Fall, in dem das BG der Revision meines Mandanten stattgab. Immerhin ging es um den Aufstieg in die Landesliga...
Aus dem Urteil:
ZitatAlles anzeigenIm hoheitlichen Bereich gilt ein Verwaltungsakt – also eine behördliche Einzelfallentscheidung mit Regelungsgehalt nach außen - nach überwiegender Auffassung als inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein.
Soll eine Maßnahme einen Regelungsgehalt haben, muss sie nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände für den Adressaten erkennen lassen, dass ihm gegenüber eine verbindliche Regelung getroffen werden soll. Unklarheiten, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können, gehen zu Lasten der Verwaltung. (...)
Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auch darauf, ob überhaupt eine Regelung hat getroffen werden sollen.
Die vg. Maßstäbe wendet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an.(...)
Aus (den Bescheiden) heraus ist schon nicht klar erkennbar, ob denn überhaupt eine Regelung getroffen werden sollte, geschweige denn, was denn der Anordnungssatz - der Tenor der Entscheidung - sein soll. (...)
Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass „It-bedingte“ Darstellungsprobleme die angefochtenen Bescheide nicht „retten“ können. Im Übrigen wäre es der Spielleitenden Stelle zu jeder Zeit möglich gewesen, individuelle Bescheide zu erlassen, die nicht etwaigen Vorgaben/Beschränkungen der „It“ hätten genügen müssen.[...]
Doch lest selber: Urteil BG 2/2023 v. 24.08.2023 oder auf der Website des DHB.
In dem Urteil ist einer der fehlerhaften Bescheide abgedruckt.