Je mehr ich mich in das Thema einlese, umso höher schätze ich Jamal Najis Aussichten ein, auch in der nächsten Instanz vor Gericht Recht zu bekommen. Es gibt bereits ähnlich gelagerte Fälle in denen das Bundesarbeitsgericht für die Wirksamkeit einer vertragsauflösenden Klausel explizit den rechtfertigenden Sachgrund als notwendige Voraussetzung festgesetzt hat. Dabei muss der Sachgrund so geartet sein, dass er auch im Interesse des Arbeitnehmers ist und nicht allein dem Interesse des Arbeitgebers dient. (Stichwort "wirtschaftliche Gründe im Falle des Abstiegs")
Zitat[...] Sportlerverträge sind häufig befristet. Dennoch gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz. Ein Sportlervertrag kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht vorsehen bei einem Abstieg in eine niedrigere Liga, auch Abstiegsklausel genannt. In einem solchen Fall stellt der Abstieg eine auflösende Bedingung dar. Tritt die Bedingung, der Abstieg, ein, löst der Vertrag sich auf. Genauso kann aber auch eine Verlängerungsklausel vereinbart werden, die zu einer Vertragsverlängerung für den Fall führt, dass ein Aufstieg gelingt.
Führt eine Abstiegsklausel zu einer Umgehung der Kündigungsvorschriften, die Arbeitnehmer schützen sollen, bedarf es eines sachlichen Grundes, der die Anwendung einer solchen Klausel rechtfertigt. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 4.12.2002, Az. 7 AZR 492/01) ist eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig, wenn es einen rechtfertigenden Sachgrund für die Bedingung gibt. Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass die Vereinbarung dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Spieler den ausdrücklichen Wunsch äußert, dass der Vertrag im Falle eines Abstiegs endet. Laut BAG kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer den Vertrag auch ohne die auflösende Bedingung geschlossen hätte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat eine „Ausstiegsklausel“ als unwirksam gemäß § 16 Satz 1 1. Halbsatz Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 21 TzBfG für unwirksam betrachtet, weil in dem Fall die auflösende Bedingung ohne sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 21 TzBfG erfolgte. In dem Streitfall begründete der Verein die Ausstiegsklausel damit, dass die Höhe der Spielklasse entscheidend sei für seine wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten. Das LAG Düsseldorf war der Ansicht, dass der Verein damit nicht mehr beschrieben habe, als dass sich sein unternehmerisches Risiko primär im Erhalt einer bestimmten Spielklasse niederschlage. Der Verein hatte darüber hinaus mit der Gefährdung des Spiel- und Geschäftsbetriebs argumentiert. Laut LAG Düsseldorf habe der Verein damit lediglich dargelegt, dass es sein Interesse sei, das unternehmerische Risiko als Verein auf die Spieler abzuwälzen. [...]
Quelle: Sonderkündigungsrecht, Ausstiegsklauseln und Vertragsauflösung (lhr-law.de)
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Der Sportrechtblog hat sich auch mit den unterschiedlichen Möglichkeiten beschäftigt eine solche Vertragsklausel zu formulieren.
Vertragsverlängerung nur bei Klassenerhalt? | Sportrechtblog