• Gibt es den Terminus "Freispruch aufgrund der Beweislage" im deutschen Rechtssystem so in der Form?

    Woher nimmst du, dass Portner es nachgewiesen hat?

    Die HBL hat aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse festgestellt:

    "Vor diesem Hintergrund hält es das HBL-Präsidium für weit überwiegend wahrscheinlich, dass weder Absicht noch Verschulden des Athleten vorliegen."...

    Da steht nicht "für gegeben" oder "für sicher bewiesen". Es ist halt einfach 'weit überwiegend wahrscheinlich', dass weder Absicht noch Verschulden vorliegen. Also Freispruch, richtig und logisch.

    Andy, auch wenn´s an sich schade um meine Zeit ist, die Formulierung bezog sich auf den Beitrag #38.289 von oko (Freispruch aus Mangel an Beweisen bzw. Im Zweifel für den Angeklagten). Deswegen habe ich vor „Freispruch aufgrund der Beweislage“ auch geschrieben, "Damit müsste es heißen,,,".

    Der Beweis einer verbotenen Substanz im Körper von Portner liegt durch die positiven A- u. B-Proben vor. Laut Regelwerk muss Portner nachweisen, dass das Mittel ohne sein Zutun (also durch ihn unverschuldet) in seinen Körper gelangte. Kann er dies nicht, folgt eine Sperre. Da die HBL ihn freigesprochen hatte, ist es ihm wohl offensichtlich gelungen.

    Nun zu deiner Frage "Gibt es den Terminus "Freispruch aufgrund der Beweislage" im deutschen Rechtssystem so in der Form?

    Der Freispruch ist ein Urteil über die Unschuld eines Angeklagten in einem Strafprozess. Stellt der Richter in der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist, spricht er diesen gemäß § 267 (5) StPO frei (Freispruch aus rechtlichen Gründen).

    Ein Freispruch erfolgt auch, wenn eine Straftat erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde oder nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (Freispruch aus tatsächlichen Gründen).

    Im ersten Fall wirst du sicher in Urteilsbegründungen Formulierungen, wie aufgrund der vorliegenden Beweise kann der Angeklagte die Tat nicht begangen haben. Der Verteidigung ist es also gelungen, Beweise für die Unschuld des Mandanten vorzulegen.

    Im zweiten Fall wird häufig der Terminus "Freispruch aus Mangel an Beweisen" in der Urteilsbegründung verwendet. Hier bleib der Beibeschmack, dass die vom Ankläger vorgebrachten Beweise nicht zweifelsfrei für den Tatnachweis ausreichen. Also der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung.

    Rechtlich gesehen ist es für den Angeklagten egal. Ein Freispruch ist ein Urteil. Das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden, auch wenn später Beweise vorgelegt werden, die eine Verurteilung bewirken würden.

    Ein guter Ankläger bringt aber solche Sachverhalte eher nicht zur Anklage, sondern stellt das Ermittlungsverfahren nach § 170 (2) StPO ein (Freispruch auf staatsanwaltschaftlicher Basis). Das kann dann nämlich später wieder aufgenommen werden.

    "Die allermutigste Handlung ist immer noch, selbst zu denken. LAUT." (Coco Chanel)

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  • Das ist die Sicht der HBL.

    Ob die Nada das auch so sieht, ist offen.

    Morgen ist immer ungewiss und der NADA steht natürlich der Weg vor dem CAS frei. Wurde ja schon geschrieben. Warste gestern noch mit Sörgel einen Heben :hi:

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  • Wenn man die Regelung, dass der Sportler nachweisen muss, dass die Substanz unverschuldet in den Körper gekommen ist, wirklich Ernst nehmen würde, würde kein Sportler je freigesprochen werden, denn das kann man einfach nicht nachweisen.

    Um das nachzuweisen, muss man genau wissen, wie es passiert ist und dafür einen Beleg haben. Ein Nachweis der Plausibilität, mit der hier z.B. argumentiert wird und mit der die HBL zufrieden ist, ist kein Beweis dafür, dass es tatsächlich so war. Letzteres ist meiner Ansicht nach in praktisch allen Fällen unmöglich und genau das macht diese Regelung so schwierig.

  • Wenn man die Regelung, dass der Sportler nachweisen muss, dass die Substanz unverschuldet in den Körper gekommen ist, wirklich Ernst nehmen würde, würde kein Sportler je freigesprochen werden, denn das kann man einfach nicht nachweisen.

    Um das nachzuweisen, muss man genau wissen, wie es passiert ist und dafür einen Beleg haben. Ein Nachweis der Plausibilität, mit der hier z.B. argumentiert wird und mit der die HBL zufrieden ist, ist kein Beweis dafür, dass es tatsächlich so war. Letzteres ist meiner Ansicht nach in praktisch allen Fällen unmöglich und genau das macht diese Regelung so schwierig.

    Ich bin da ganz claar bei dir. Die Regelung ist aber so, wie sie ist und gehört gerade deswegen nicht nur auf den Prüfstand, sondern bedarf einer Überarbeitung. Die Einführung von Grenzwerten, je nachdem um welches Mittel es geht, wäre dringend notwendig und natürlich muss die Beweislast wie auch im Strafrecht auf Seiten des Anklägers liegen (ist meine Meinung dazu :hi: ).

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  • Wenn eine entlastende Haarprobe, sowie Gutachten/Analysen von Experten den Schluss zulassen, dass bei dem positiv getesteten Wirkstoff eine leistungsfördernde Wirksamkeit definitiv nicht gegeben ist und der geringe Wert durch Kontaminierung entstanden sein kann, ist doch ein "Freispruch" absolut zu vertreten...und es muss doch nicht aus Prinzip, eine Sperre ausgesprochen werden.

    Steht aber trotzdem auf der Liste und auch der Nächste, bei dem es festgestellt wird, wird in Erklärungsnot kommen.

    Unter der Asche ist noch Gut. Die Tabelle lügt nicht.

  • Ich bin da ganz claar bei dir. Die Regelung ist aber so, wie sie ist und gehört gerade deswegen nicht nur auf den Prüfstand, sondern bedarf einer Überarbeitung. Die Einführung von Grenzwerten, je nachdem um welches Mittel es geht, wäre dringend notwendig und natürlich muss die Beweislast wie auch im Strafrecht auf Seiten des Anklägers liegen (ist meine Meinung dazu :hi: ).

    Von den Grenzwerten abgesehen, ist das schon richtig, dass der Sportler(nach positiver A und B Probe) seine Unschuld beweisen muss. Einfach mal den Portner und gerne auch Handball aus der Betrachtung nehmen. Bei der kriminellen Energie und immer wieder neuen Möglichkeiten bei Thema Doping im Sport, ist es meiner Meinung nach schon schwierig genug, das ganze zu unterbinden.

    Wenn ich mit 2,4 Promille beim Autofahren erwischt werde und Pusten und Bluttest das bestätigen, dann muss mir auch nicht nachgewiesen werden, dass ich wirklich Alkohol getrunken habe.

    Dann muss ich nachweisen, das mein Körper dies produziert ohne das ich Alkohol trinke.

  • Diese Beweislastumkehr ist sicherlich nicht einfach, aber mE geboten.

    Ein Sportler bei dem leistungsfördernde Substanzen nachgewiesen wurden war tatsächlich gedopt, unabhängig wie die Substanz in den Körper gelangte. Letztlich ist die Beweislastumkehr der Preis dafür dass nicht vollumfänglich alle Sportler kontrolliert werden können. Wenn dann auch noch Staaten ihre "Aushängeschilder" aktiv dopen ist dies die notwendige Reaktion darauf.

    Platz


    Möge die Macht mit Euch sein

  • Diese Beweislastumkehr ist sicherlich nicht einfach, aber mE geboten.

    Ein Sportler bei dem leistungsfördernde Substanzen nachgewiesen wurden war tatsächlich gedopt, unabhängig wie die Substanz in den Körper gelangte. Letztlich ist die Beweislastumkehr der Preis dafür dass nicht vollumfänglich alle Sportler kontrolliert werden können. Wenn dann auch noch Staaten ihre "Aushängeschilder" aktiv dopen ist dies die notwendige Reaktion darauf.

    Sehe ich auch so.

    Allerdings sollte aber auch mindestens eine begründete Vermutung existieren, dass ein Effekt erreicht werden konnte.

  • Als gestern die Nachricht betreffs Nikola Portner publik wurde, war doch klar, dass die Google-Wissenschaftler hier wieder die Regie übernehmen.

    Mir ging es eher um ne Allgemeinbewertung. Was bei uns in Deutschland Leute/Innen mit einem Experten-Status rumrennen, passt auf keine Kuhhaut mehr.

    Unter der Asche ist noch Gut. Die Tabelle lügt nicht.

  • Steht aber trotzdem auf der Liste und auch der Nächste, bei dem es festgestellt wird, wird in Erklärungsnot kommen.

    Selbstverständlich...und das ist auch richtig so !

    Es geht doch darum, dass wenn ein Sportler mittels Haarprobe und Gutachten von anerkannten Experten nachweisen kann, dass der positiv getestete Wirkstoff nicht "systematisch" eingenommen wurde und in dieser Menge auch keinerlei Doping-Wirksamkeit bringt, man trotz positiver A-/B-Probe nicht per se, eine Sperre aussprechen "darf".

    Wenn bei Portner die Haarprobe gezeigt hätte, dass er diesen Wirkstoff auch schon vorher genommen hat, oder der bei der Dopingprobe gemessene Wert so hoch gewesen wäre, dass eine Wirksamkeit im Spiel da war, würde ich jetzt nicht mit Dir diskutieren, da es schlicht keine Argumente für seine Unschuld gebe.

  • Mir ging es eher um ne Allgemeinbewertung. Was bei uns in Deutschland Leute/Innen mit einem Experten-Status rumrennen, passt auf keine Kuhhaut mehr.

    Das stimmt zwar, aber häufig werden auch nur die Experten in Frage gestellt, bei denen einem die Antwort nicht gefällt oder auch denen man inhaltlich nicht folgen kann.

    Das ist dann eben auch häufig das Problem mit Recht und Gerechtigkeit. Gefühlt haben auch immer die die besten und teuersten Anwälte, die sich durch Schlupflöcher bereichern/Vorteile schaffen.

    Ich hatte im Fall Portner bei niemanden das Gefühl, das man ihn unbedingt verurteilen will, wenn er es nicht nachweislich getan hat. Ich glaube es geht eher darum, das man verhindern möchte, dass andere Personen/Anwälte dies als Schlupfloch zukünftig nutzen wollen. Ich glaube niemand hat vor Jahren daran gedacht, dass dies durch eine Fanumarmung passieren kann, sonst hätte man vielleicht gleich Grenzwerte eingeführt. Allerdings wird es wie beim Kiffen auch hier wieder große Diskussionen geben, welcher der richtige ist und das eben auch für alles Stoffe.

    Wenn dann so ein Fall noch nicht vorkam, dann macht man sich die Arbeit auch nicht, das erlebe ich in vielen anderen Bereichen auch.

  • Selbstverständlich...und das ist auch richtig so !

    Es geht doch darum, dass wenn ein Sportler mittels Haarprobe und Gutachten von anerkannten Experten nachweisen kann, dass der positiv getestete Wirkstoff nicht "systematisch" eingenommen wurde und in dieser Menge auch keinerlei Doping-Wirksamkeit bringt, man trotz positiver A-/B-Probe nicht per se, eine Sperre aussprechen "darf".

    Wenn bei Portner die Haarprobe gezeigt hätte, dass er diesen Wirkstoff auch schon vorher genommen hat, oder der bei der Dopingprobe gemessene Wert so hoch gewesen wäre, dass eine Wirksamkeit im Spiel da war, würde ich jetzt nicht mit Dir diskutieren, da es schlicht keine Argumente für seine Unschuld gebe.

    Mensch Schwiizer, ist wie beim Karussell, es dreht und dreht sich im Kreis.

    Unter der Asche ist noch Gut. Die Tabelle lügt nicht.

  • Auch schön

    Meine Meinung: Das Portner-Urteil ist sehr fragwürdig
    Ab sofort hat jeder Dopingsünder ein Alibi
    m.sportbild.bild.de

    Eine Demokratie muss das aushalten können und wir sowieso 🫶👍

    Wieso schreibt niemand über die digitalen Missstände in Deutschland und unsere ach so tolle digitale Souveränität. Ist jetzt ein schlechter Vergleich…. Musste mal meinen Frust loswerden.

  • Von den Grenzwerten abgesehen, ist das schon richtig, dass der Sportler(nach positiver A und B Probe) seine Unschuld beweisen muss. Einfach mal den Portner und gerne auch Handball aus der Betrachtung nehmen. Bei der kriminellen Energie und immer wieder neuen Möglichkeiten bei Thema Doping im Sport, ist es meiner Meinung nach schon schwierig genug, das ganze zu unterbinden.

    Wenn ich mit 2,4 Promille beim Autofahren erwischt werde und Pusten und Bluttest das bestätigen, dann muss mir auch nicht nachgewiesen werden, dass ich wirklich Alkohol getrunken habe.

    Dann muss ich nachweisen, das mein Körper dies produziert ohne das ich Alkohol trinke.

    Wo gibt es solche Pillen? :hi:

    Das Beispiel hingt aus meiner Sicht. Bei der Trunkenheitsfahrt liegt die Beweislast beim Ankläger. Dieser wird er genüge, mit dem Nachweis der 2,4 Promille im Blut während des Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Bauer mit Dreiacht im Turm mit nem Traktor Pirouetten auf seinem Acker dreht, der nur für ihn und seinem Knecht zugänglich ist, fehlt´s am öffentlichen Verkehrsraum.

    Wenn der Delinquent bei der Trunkenheitsfahrt nachweist, dass er nicht getrunken hat, sondern sein Körper den Alkohol produziert, nützt ihm das gar nix. Auch wenn ihm gar nicht bewusst war, dass er berauschende Mittel zu sich genommen hatte, kommt er nicht aus der Sache raus.

    Fahrlässigkeit genügt hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit, § 316 II, und wird regelmäßig anzunehmen sein, da jedem Kraftfahrer die Gefahren des Alkohols bekannt sein müssen (OLG Hamm DAR 1970, 192). Auch derjenige, dem z.B. heimlich hochprozentiger Alkohol ins Bier gegossen worden ist, kann fahrlässig handeln (OLG Hamm NJW 1974, 2058).

    Er müsste hier also Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe vorweisen können. Ersteres wird schwierig, bei letzterem dürfte der Jagdschein genügen.

    "Die allermutigste Handlung ist immer noch, selbst zu denken. LAUT." (Coco Chanel)

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  • Wo gibt es solche Pillen? :hi:

    Das Beispiel hingt aus meiner Sicht. Bei der Trunkenheitsfahrt liegt die Beweislast beim Ankläger. Dieser wird er genüge, mit dem Nachweis der 2,4 Promille im Blut während des Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Bauer mit Dreiacht im Turm mit nem Traktor Pirouetten auf seinem Acker dreht, der nur für ihn und seinem Knecht zugänglich ist, fehlt´s am öffentlichen Verkehrsraum.

    Wenn der Delinquent bei der Trunkenheitsfahrt nachweist, dass er nicht getrunken hat, sondern sein Körper den Alkohol produziert, nützt ihm das gar nix. Auch wenn ihm gar nicht bewusst war, dass er berauschende Mittel zu sich genommen hatte, kommt er nicht aus der Sache raus.

    Fahrlässigkeit genügt hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit, § 316 II, und wird regelmäßig anzunehmen sein, da jedem Kraftfahrer die Gefahren des Alkohols bekannt sein müssen (OLG Hamm DAR 1970, 192). Auch derjenige, dem z.B. heimlich hochprozentiger Alkohol ins Bier gegossen worden ist, kann fahrlässig handeln (OLG Hamm NJW 1974, 2058).

    Er müsste hier also Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe vorweisen können. Ersteres wird schwierig, bei letzterem dürfte der Jagdschein genügen.

    Du beweisst meiner Meinung gerade, das es einfach Dinge gibt die man trotz gründlicher Überlegungen nicht in einer Regel/Gesetz/Verordnung beachtet

    Eigenbrauersyndrom: Mann hat 2 Promille im Blut, ohne Alkohol zu trinken - FOCUS online

    Hier aus Amerika, ich hatte das letztens glaube ich von einem Belgier gelesen. Keine Strafe und auch kein Führerscheinentzug

    Bei einer Wette hätte ich hier aber auch ziemlich viel Geld verloren

  • Danke für die Erläuterung.

    Drei Hinweise habe ich:

    -ohne Provokation wäre besser

    -es ist schon besser, wenn man etwaige genutzte Quellen angibt

    -du schreibst: "Da die HBL ihn freigesprochen hatte, ist es ihm wohl offensichtlich gelungen." --> das gibt die HBL Mitteilung m.E. nicht her.

  • Danke, dass du es auch nochmal betonst. 😃 Ich glaube, User Alf hat dies auch schon erwähnt.

    Meinungen sind nicht gleich Fakten.

    Bei dem Kram, der hier teilweise steht, kein Wunder. :lol:

    Jo, ein oder zwei Blicke in den Spiegel könnten nicht schaden.

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