Gibt es den Terminus "Freispruch aufgrund der Beweislage" im deutschen Rechtssystem so in der Form?
Woher nimmst du, dass Portner es nachgewiesen hat?
Die HBL hat aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse festgestellt:
"Vor diesem Hintergrund hält es das HBL-Präsidium für weit überwiegend wahrscheinlich, dass weder Absicht noch Verschulden des Athleten vorliegen."...
Da steht nicht "für gegeben" oder "für sicher bewiesen". Es ist halt einfach 'weit überwiegend wahrscheinlich', dass weder Absicht noch Verschulden vorliegen. Also Freispruch, richtig und logisch.
Andy, auch wenn´s an sich schade um meine Zeit ist, die Formulierung bezog sich auf den Beitrag #38.289 von oko (Freispruch aus Mangel an Beweisen bzw. Im Zweifel für den Angeklagten). Deswegen habe ich vor „Freispruch aufgrund der Beweislage“ auch geschrieben, "Damit müsste es heißen,,,".
Der Beweis einer verbotenen Substanz im Körper von Portner liegt durch die positiven A- u. B-Proben vor. Laut Regelwerk muss Portner nachweisen, dass das Mittel ohne sein Zutun (also durch ihn unverschuldet) in seinen Körper gelangte. Kann er dies nicht, folgt eine Sperre. Da die HBL ihn freigesprochen hatte, ist es ihm wohl offensichtlich gelungen.
Nun zu deiner Frage "Gibt es den Terminus "Freispruch aufgrund der Beweislage" im deutschen Rechtssystem so in der Form?
Der Freispruch ist ein Urteil über die Unschuld eines Angeklagten in einem Strafprozess. Stellt der Richter in der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist, spricht er diesen gemäß § 267 (5) StPO frei (Freispruch aus rechtlichen Gründen).
Ein Freispruch erfolgt auch, wenn eine Straftat erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde oder nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann (Freispruch aus tatsächlichen Gründen).
Im ersten Fall wirst du sicher in Urteilsbegründungen Formulierungen, wie aufgrund der vorliegenden Beweise kann der Angeklagte die Tat nicht begangen haben. Der Verteidigung ist es also gelungen, Beweise für die Unschuld des Mandanten vorzulegen.
Im zweiten Fall wird häufig der Terminus "Freispruch aus Mangel an Beweisen" in der Urteilsbegründung verwendet. Hier bleib der Beibeschmack, dass die vom Ankläger vorgebrachten Beweise nicht zweifelsfrei für den Tatnachweis ausreichen. Also der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung.
Rechtlich gesehen ist es für den Angeklagten egal. Ein Freispruch ist ein Urteil. Das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden, auch wenn später Beweise vorgelegt werden, die eine Verurteilung bewirken würden.
Ein guter Ankläger bringt aber solche Sachverhalte eher nicht zur Anklage, sondern stellt das Ermittlungsverfahren nach § 170 (2) StPO ein (Freispruch auf staatsanwaltschaftlicher Basis). Das kann dann nämlich später wieder aufgenommen werden.