In dem Sinne ein „Freispruch aus Mangel an Beweisen“, bzw. „im Zweifel für den Angeklagten“
Im Gegensatz zum Freispruch aus Mangel an Beweisen gib es noch den Freispruch aus Überzeugung. Bei diesem ist das Gericht tatsächlich von der Unschuld des Angeklagten überzeugt und spricht ihn aus Überzeugung frei. Man nennt dies auch „Freispruch erster Klasse“.