Mountainbiking und Naturschutz

  • Da ich selbst öfter mal mit dem Bike durch die heimischen Wälder fahre (allerdings nur auf ausgebauten Waldwegen) wüßte ich gerne mal Eure Meinung zu dem Thema.

    http://www.derwesten.de/staedte/essen/…-id6360313.html

    Ich beziehe ganz klar die Position, das die grundgesetzlich geregelte allgemeine Waldbennutzungserlaubnis weiterhin gelten muß, auch für Radfahrer. Allerdings wäre es wünschenswert, einen Passus einzubauen, der Biker zur Benutzung der vorhandenen Wege verpflichtet (insbesondere natürlich in NSG). Außerdem muß die Waldnutzung selbstverständlich auf eigene Gefahr erfolgen. Es kann nicht sein, das hier die Waldbesitzer in der Haftung sind, zumal bei einer eigentlich ungesetzlichen Handlung.

    Die Kommentatoren des Artikels sind ja auch recht unterschiedlicher Ansicht bezüglich des Gesetzeslage? Wie ist die nun in diesem Fall? Was sagen die hier mitlesenden Juristen? Tollhaus Deutschland oder nur Sturm im Wasserglas? ?(

  • In meinen Augen (völlig unjuristisch) ist das eine ganz klare Sache. Bewegen sich Personen abseits der Wege, dann sind sie auch selbst zu 100% für ihre Sicherheit zuständig. Die Benutzung von Singletrails und Downhillstrecken (wie man sie rund um Wetzlar zum Beispiel am Dünsberg findet) sollte im Wesentlichen auch eigenverantwortlich erfolgen. Sicher stellen diese Wege aber eine Grenzregion dar. Ab wann ist eine "Spur" im Wald ein Trail und sollte auch einigermaßen frei von Hindernissen sein. Prinzipiell erwarte ich aber von Benutzern solcher Wege, daß sie sicher genug sind diese Wege mit ihren Unwegbarkeiten zu bewältigen - ich fahre sie teilweise auch, würde aber nie auf die Idee kommen den Waldbesitzer in die Pflicht zu nehmen, wenn ich über einen querliegenden Baum stürze. Ich bin grundsätzlich dazu verpflichtet so zu fahren, daß ich im Notfall anhalten kann. Bezüglich des Untergrundes besteht bei Downhillern ja auch die Möglichket die Strecke erst einmal abzufahren.
    Der Im Text beschriebene Fall ist für mich ein Unding. Meines Erachtens setzen die Biker sich wissentlich möglichen Gefahren aus und sollten 100% verantwortlich für ihr Handeln sein.
    Was mich wundert ist der folgende Satz: Wer als Waldbesitzer eine Nutzung nicht verhindert, muss die Nutzer vor Schaden bewahren, sonst haftet er.
    Meines Wissens nach ist das bei größeren Forstgebieten so gar nicht möglich. Nach Paragraph §14 (1) + (2) ist grundsätzlich das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten, sehr wohl kann die zuständige Behörde den Zugang beschränken.
    Damit ist doch eigentlich alles klar - wenn es Probleme in bestimmten Regionen gibt, dann soll man das Verlassen des Weges explizit verbieten - wird in Naturschutzgebieten ja auch gemacht!


    p.s. sehe gerade, daß das sogar hier in einem Naturschutzgebiet stattfindet. Da sollte mna die Radler des Waldes verweisen - abseits der Wege haben die nichts verloren!

  • Da sind wir ja absolut einer Meinung und es wäre mit gesundem Menschenverstand gesehen, auch vollkommen in Ordnung.

    Ich befürchte aber, das es wie so oft in Deutschland, rein formaljuristisch ganz anders aussehen könnte.

    • Offizieller Beitrag

    § 23 Abs. 2 BNatSchG: Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

    Die "näheren Bestimmungen" sind in allererster Linie die jeweiligen Satzungen für das jeweilige NSG. Und die allermeisten NSG-Satzungen werden ein (bußgeldbewehrtes) Wegegebot beinhalten, so dass in aller Regel in Naturschutzgebieten untersagt ist, Wege zu verlassen und abseits der Wege irgendetwas zu tun.

  • Danke Teddy!

    Aber wie sieht es außerhalb von NSG aus ? Wäre der Waldbesitzer, egal ob privat oder Staat/Land/Gemeinde in irgendeiner Weise haftbar zu machen, wenn es denn zu einem Unglück kommt ?

  • § 14 Bundeswaldgesetz - Betreten des Waldes

    (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.


    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


    nach absatz 1 haben die radler die wege zu nutzen und die benutzung geschieht auf eigene gefahr - ich glaube nicht, dass die haftungsverteilung sich umkehrt, wenn man verbotswidrig vom weg abweicht, weil das system "unfall auf dem weg - selber schuld / unfall abseits des weges - der waldbesitzer hat schuld" passt da rein gar nicht zusammen

    woo woo woo - you know it, bro