Sperre nach Vereitelung des Anwurfs im Amateurbereich?

  • Es gibt seit geraumer Zeit im internationalen Handball sowie in der HBL wie auch HBVF die Möglichkeit, SpielerInnen, die in den letzten Sekunden eine Regelwidrigkeit begehen, um so den Spielstand zu sichern, zu disqualifizieren und im Nachgang zu sperren.

    Unterhalb von HBL und HBVF habe ich in Deutschland noch nie gehört, dass es eine Sperre wegen 16:6c oder E 6g gab. Nun aber das hier:

    Ein Urteil des HvRhh.

    Hat da jemand schon mal von gehört - also Sperre aus obigem Grund in einer Amateurklasse?

  • Interessant, dass das endlich mal ein Verband durchgezogen hat. Gerade als die Regelung noch sehr neu war, gab es bei uns im Verband schon zu Saisonbeginn zwei oder drei solcher Roter Karten. Diese wurden aber nicht weiter verfolgt, weil es hieß, dass der Regionalverband die Reglung nicht anerkennen würde ("gelte nur für den Bereich HBL") und daher jegliche Urteile in der Berufung blocken würde.

  • Ich finde es weiterhin einen Skandal, dass der DHB sich weigert diese IHF-Vorgabe in gescheiter Weise durchzusetzen. ;) Übrigens, im Bereich der HBVF gab es auch noch keine Sperre wegen Vergehen in der letzten Spielminute

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.

  • wurde bei uns im BHV auch schon so gehandhabt. Habe aber mal irgenwo gelesen, dass diese Regelung nur in der HBL angewendet werden sollte und nicht in den Armarteurklassen. siehe Anmerkungen von HSR aus einem anderen Posting

    Dieter Rudat (ehemaliger DHB-SR-Lehrwart) hat zu diesem Thema bei den letzten SR-Tagen in Saarbrücken aber einen interessanten Vortrag gehalten, zu dem mir leider keine Reaktionen bekannt sind.
    "... Zusammenfassung:
    Das IHF-Regelwerk mit den zugehörigen Erläuterungen ist in diesem Bereich absolut präzise. Disqualifikationen sind im Normalfall nur „Match-Strafen“, d. h. sie haben immer nur eine Wirkung bis zum Ende des Spiels. Lediglich Vergehen nach Erläuterung 6a, d oder g sollen Folgen haben und werden deswegen im Spielprotokoll dargelegt und im DHB auch begründet.
    Das sind also Beleidigungen, Revanche-Fouls und eben Vergehen in der letzten Spielminute, die gemäß 8:5 und 8:6 mit Disqualifikation zu ahnden sind.
    Diese Formulierungen sind eindeutig und hätten keiner weiteren Interpretation bedurft. Dennoch hat es die IHF-RSK für nötig befunden, im November 2005 eine Interpretation herauszugeben, die im WHM 4/2005 abgedruckt wurde und in 2.4 zitiert wird. ...
    Dieser RSK-Kommentar erscheint in sich widersprüchlich. Zunächst wird bemerkenswert deutlich gesagt, dass eine progressive Regelwidrigkeit, die während 59 Minuten mit einer Verwarnung oder einer Hinausstellung geahndet wird, auch in der letzten Minute nicht zu einer Disqualifikation führen kann. Dabei wird allerdings die Einschränkung gemacht, dass es sich um Vergehen handelt, die geschehen, während der Ball im Spiel ist.
    Wenn der Ball nicht im Spiel ist, d. h. wenn z. B. auf einen formellen Wurf entschieden wurde, soll aber jetzt ein Unterschied insofern gemacht werden, als dass die regelwidrige Verhinderung oder Behinderung dieses Wurfes die über 59 Minuten zu einer Verwarnung oder Hinausstellung führt, nunmehr in der 60. Spielminute mit einer Disqualifikation geahndet werden muss, woraus resultiert, dass gegen diesen Spieler dann eine Folgestrafe ausgesprochen werden kann, die über das Spielende hinaus ihre Wirkung entfaltet.
    Dies ist nach meiner Auffassung eine Interpretation, die weit über das hinausgeht, was zu einem Regelwerk interpretiert werden darf. Hier handelt es sich um eine gravierende Regeländerung, die auch gegen die bisherigen Grundprinzipien der Spielleitung gerichtet ist, wonach die Schiedsrichter gleichartige Vergehen über die 60 Minuten Spielzeit immer auch mit den gleichen Strafen zu belegen haben.
    Offenbar hat es hierzu eine Reihe von Rückfragen durch die Schiedsrichter gegeben, deswegen hat der DHB-Schiedsrichter-Lehrwart dazu ergänzende Erläuterungen versandt, die sich im Prinzip an das anlehnen, was die IHF-RSK vorgegeben hat. Letztlich bleibt auch dem DHB zunächst nichts Anderes übrig, wenn man nicht von den IHF-RSK-Vorgaben bewusst abweichen will. ...
    Es wäre interessant abzuwarten, wie die Rechtsinstanzen -möglicherweise letztlich auch ein ordentliches Gericht - entscheiden werden, wenn ein Spieler in der letzten Minute eines Spiels bei knappem Spielstand wegen Nichtanhalten des Abstands disqualifiziert und in der Folge davon mit einer Sperre belegt wird."

    Gruß
    Thomas

    Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann. (Cicero)

    Einmal editiert, zuletzt von thomask (12. Februar 2009 um 13:16)

  • Soweit mir bekannt ist kann es im Amateurbereich keine nachhaltige Sperre geben da es die RO nicht zuläßt und solange die nicht dahingehend geändert wird bleibt es auch so.

    Sehe das obige Urteil also genau wie Schwaniwolli, viel Erfolg dem Verein beim Einspruch.

  • Hallo alle zusammen,
    ich kann mich nur der Mehrheit der bisherigen Meinungen anschließen, dass es nämlich völlig richtig ist, dass verschiedene Vergehen in der letzten Spielminute bei knappem Spielstand grob unsportlich sind und deswegen auch noch zusätzlich mit einer Sperre belegt werden.
    Insofern haben sich sicherlich auch nicht einige Leute aus der Regelkommission nur so etwas ausgedacht, sondern haben solche Unsportlichkeiten Überhand genommen und die IHF musste daraufhin reagieren. Bei der hier beschriebenen Situation würde doch kein Spieler in der 34 Minute auf die Idee kommen, durch Ballabfangen eine Zeitstrafe zu riskieren, also wird so etwas doch nur bei knappem Spielstand kurz vor Schluss gemacht. Und dann muss sich jeder von Anfang an klar sein, dass er dann zusätzlich bestraft wird.
    Letztendlich geht es doch im Handball zu wie im sonstigen Leben auch, so ist doch das Verbot, am Steuer des Autos mit dem Handy zu telefonieren, nur deshalb gemacht worden, weil dabei so viele Unfälle passiert sind und nicht, weil sich in Flensburg (aber nicht bei der SG) mehr Punkte sammeln sollten.
    Deswegen hoffe ich auch, dass das obige Urteil durch alle Sportinstanzen hindurch Bestand behält und so weiter publiziert wird, dass es auch eine gewisse abschreckende Wirkung entfaltet -und in anderen LV's ggf. Nachahmung erfährt.
    Schönen Abend noch.

    JüM :)

  • Jungsenior52
    Die in deinem Vergleich mit dem Telefonieren im Auto angeführte abschreckende Wirkung durch die Androhung einer Strafe funktioniert nur dann, wenn die Strafe schwerer wiegt als der Vorteil aus dem Vergehen.

    Genau dies funktioniert im Fall der Unsportlichkeit in der Schlussminute aber nicht. Wenn z.B. durch das Verhindern des Anwurfes in den letzten Sekunden des Spiels der Sieg sichergestellt wird, dann nehmen die Spieler die Sperre dafür gerne in Kauf. Egal ob Bundsliga, Champions-League, oder Kreisliga - kaum ein Spieler würde dem Gegner die Chance zum entscheidenden Tor lassen, nur aus Angst vor ein Sperre im nächsten (vielleicht belanglosen) Spiel. Die ganze Mannschaft bejubelt den Sieg und im nächsten Spiel pausiert ein Spieler dann eben. In der Regel übernimmt diese Aufgabe ja auch nicht gerade der Leistungsträger der Mannschaft.

  • Es gab hier in Aachen mindestens einmal die Situation in der ein Spieler wegen der Vereitlung eines Anwurfs 5 Sekunden vor Schluss eine Disqaulifikation bekommen hat und für 2 Spiele gesperrt wurde.

    Müsste letzte Saison in der Landesliga gewesen sein.

  • Hallo Arcosh,
    genau das, was Du schreibst, ist ja das Problem, dass nämlich der Verursacher der Unsportlichkeit mannschaftsintern der "Held" ist. Somit ist dann die Sperre zwar (für den Gegner) nur ein schwacher Trost, aber immerhin ein Zeichen, dass es eben nicht einfach vom Verband hingenommen wird. Wenn sich solche Unsportlichkeiten dann aber wiederholen und überall zu "Arbeit" für die Rechtsinstanz führen, dann wird vielleicht in ferner Zukunft als nächster Schritt das Strafmaß erhöht.
    In diesem Sinne - schönen Abend noch.

    JüM :)

  • 1. ist es meines Wissens so wie Schwaniwolli und Theo schreiben: die Rechtsordnung des DHB gibt keine Möglichkeit einer Sperre her, ein Einspruch dürfte hier einige Aussicht auf Erfolg haben.
    2. denke ich auch, dass wir über das ganze Spiel für das gleiche Vergehen die gleiche Strafe haben sollten; wie Arcosh geschrieben hat, juckt darüber hinaus die Sperre meistens den Spieler beim Sieg nicht mehr.
    3. stimmt hier das Verhältnis nicht: auf der einen Seite reiß ich meinem Gegenspieler den Wurfarm aus, werde disqualifiziert und darf am nächsten Tag wieder auf der Platte stehen; auf der anderen Seite verhindere ich einen Anwurf und werde dafür zwei Spiele gesperrt...

  • § 17 RO bestimmt das Verfahren und das Strafmaß für Vergehen von Spielern und Offiziellen innerhalb der Wettkampfstätte, also auch innerhalb des Spiels. Insofern dürfte diese Bestimmung für diese Fälle als spezielle Vorschrift Vorrang gegenüber § 14 RO haben (der vom "Spielbetrieb" spricht, nach meinem Verständnis mehr als ein Spiel) .

    Eine Änderung der Tatbestände mit Folgewirkung hat das DHB-Präsidium 2005 abgelehnt:
    "... Das Erweiterte Präsidium hält es weder aus Gründen des Fairplay noch aus sonstigen Erwägungen für sachgerecht, Sonderregelungen für die letzte Spielminute einzuführen.
    Das jetzige Regelwerk bietet hinreichende Möglichkeiten, um Sanktionen auszusprechen, wenn eine klare Torgelegenheit verhindert wird. Der Schiedsrichter kann auf sieben Meter erkennen und dem
    fehlbaren Spieler die rote Karte zeigen.
    Sofern der angreifenden Mannschaft die Chance genommen wird, zu einer Torwurfsituation zu kommen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, denn auch insoweit bietet das Regelwerk einen
    hinreichenden Handlungsspielraum.
    Die von der Regelkommission ins Auge gefasste Änderung führt insbesondere im Hinblick auf die Tordifferenz zu willkürlichen Ergebnissen, die unter dem Gesichtspunkt des Fairplay eine Änderung
    der Rechtsordnung unter keinen Umständen rechtfertigen. ..."

    Eine neuere Entscheidung zu diesem Thema ist mir nicht bekannt. Allerdings habe ich auch keine Auslegung zu § 14 RO gefunden, der in der alten Fassung der RO (so) nicht enthalten war.

    2 Mal editiert, zuletzt von hsr (20. Februar 2009 um 16:30)

  • Zitat

    Original von witnix
    Es gab hier in Aachen mindestens einmal die Situation in der ein Spieler wegen der Vereitlung eines Anwurfs 5 Sekunden vor Schluss eine Disqaulifikation bekommen hat und für 2 Spiele gesperrt wurde.

    Müsste letzte Saison in der Landesliga gewesen sein.

    kannst du mal bitte rausfinden, bei welchem Spiel das passiert sein soll und wann? Wäre ja dann in den Amtlichen Mitteilungen nachzulesen. In den letzten Jahren habe ich bei uns im Verband von keiner solchen Sperre auch nur ansatzweise etwas gelesen bzw. gehört.

  • Hallo zusammen,
    ich kann die Auffassung, dass es für eine wie vor erwähnte Sperre keine Grundlage gäbe bzw. dass § 14 Rechtsordnung (RO) für diesen Fall nicht greifen würde, nicht teilen.
    Zum einen gibt es keine vorrangigen oder nachrangigen Rechtsvorschriften innerhalb der RO, sondern es wird sich auf diejenige bezogen, die dem erfolgten Tatbestand entspricht. In diesem Falle also folgerichtig § 14, weil die Tat in den Spielbetrieb eingreift und nicht gegen eine bestimmte Person erfolgte. Dies ist das Vereiteln eines Anwurfes "in der letzten Spielminute" bei einem Spielstand von 1 Tor unterschied allemal. Dadurch erhält nämlich eine Mannschaft 2 Punkte, bei Unentschieden wäre es nur ein Punkt gewesen (umgedreht erhält die gegnerische Mannschaft keinen bzw. dann 1 Punkt). Dies hat somit Einfluss auf den Punktestand der Mannschaften, damit auf die Tabelle und zum Saisonende möglicherweise sogar auf den Auf- oder Abstieg. Somit finde ich das Heranziehen von § 14 als die geeignete Möglichkeit, § 17 indes greift nicht, weil er ja andere Vergehen (Beleidigung, Bedrohung ..) beschreibt.
    Auf jeden Fall sehe ich es als einen richtigen Schritt der Rechtsinstanz (siehe dazu auch meine Ansichten in meinem vorherigen Beitrag).
    Einen schönen abend noch.

    JüM :)

  • Zitat

    Original von Jungsenior52
    Hallo zusammen,
    ich kann die Auffassung, dass es für eine wie vor erwähnte Sperre keine Grundlage gäbe bzw. dass § 14 Rechtsordnung (RO) für diesen Fall nicht greifen würde, nicht teilen. ...

    Die Bundesliga hat die "Lücke" in Ziffer 23. ihrer Durchführungsbestimmungen so geschlossen:

    "... Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (16:6 c IHR), welches der Erläuterung 6 g IHR entspricht, wird von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von einem
    Meisterschafts- bzw. Pokalspiel bestraft werden. ..."

    Die Bestimmung regelt die Folgen einer Bestrafung (Disqualifikation) durch die SR (in der Wettkampfstätte bei einem Spiel) und ähnelt in der Formulierung denen im § 17 RO; sie bleibt in der Strafandrohung aber unter der "vorläufigen Sperre" von zwei Wochen. Der Strafrahmen von § 14 RO scheint mir da unverhältnismäßig - und wie erwähnt: ein Vorgang im Spiel ist (für mich) nicht der Spielbetrieb ...

    Zitat

    Original von Jungsenior52
    ...
    Zum einen gibt es keine vorrangigen oder nachrangigen Rechtsvorschriften innerhalb der RO, sondern es wird sich auf diejenige bezogen, die dem erfolgten Tatbestand entspricht. ...

    Das ist nicht ganz richtig: immer wenn es eine Vorschrift gibt, die sich speziell(er) mit einem Tatbestand befasst, hat diese vor der allgemeineren Vorschrift Vorrang. Der DHB hat sich 2005 eindeutig geäußert, auf § 17 RO bezogen (damals noch § 5 RO) und die "Lücke" bewusst nicht geschlossen.

    Ob § 14 RO der 2007 überarbeiteten/geänderten RO einen "heimlichen Lückenschluss" zu diesem Thema ermöglichen soll, müssten die Ordnungsgeber (DHB) kommentieren ...

  • In meinen Augen ist die Frage gar nicht so schwer zu lösen und die zuständigen Rechtsinstanzen an §14 RO gebunden.

    Eigentlich dreht sich doch alles nur darum, was im Spielbetrieb eingeschlossen ist. Genau ist dieser Bereich in der RO nicht definiert. Gerade was persönliche Sperren angeht, taucht immer wieder das Wort Spiele und nicht Spielbetrieb auf.

    Liest man jedoch den Einsatz des Wortes Spielbetrieb in der kompletten Rechtsordnung nach, wird deutlich das aufgrund der Verwendung und dem Einsatz in der Rechtsordnung das einzelne Spiel sehr wohl eingeschlossen sein muss.

    Dass ein wie im Beispiel geschildertes Verhalten grob unsportlich ist, muss man nicht Diskutieren.

    Bleiben noch die Verschiedenen Auslegungen der Rechtsinstanzen, und genau da setzt Ziffer 23 der DFB der Bundesliga an, die bisher in den meisten Fällen gerade in den unteren Klassen dazu neigten, keine Sperren auszusprechen. Das sollten die Verbände in Zukunft genauso in Ihren DFB´s regeln, wobei ich für ein solches Vergehen wenn es spielentscheidend gewesen sein kann 1 Spiel Sperre als Witz empfinde.

  • Zitat

    Original von sunny-1
    ... Eigentlich dreht sich doch alles nur darum, was im Spielbetrieb eingeschlossen ist. Genau ist dieser Bereich in der RO nicht definiert. Gerade was persönliche Sperren angeht, taucht immer wieder das Wort Spiele und nicht Spielbetrieb auf.

    Liest man jedoch den Einsatz des Wortes Spielbetrieb in der kompletten Rechtsordnung nach, wird deutlich das aufgrund der Verwendung und dem Einsatz in der Rechtsordnung das einzelne Spiel sehr wohl eingeschlossen sein muss. ...

    Genau da ist der Knackpunkt: § 17 RO bestimmt die Folgen von Vergehen in der Wettkampfstätte (einschließlich Spiel), die von den SR geahndet/gemeldet wurden und ist damit die abschließende Regel für diese Fälle; es ist nicht zulässig, aushilfsweise auf andere Bestimmungen zurückzugreifen. Der DHB hat in seiner Stellungnahme eindeutig ausgesagt, dass er die "Rote Karte für ein Vergehen in der letzten Minute des Spiels" nicht mit Folgen über das Spielende hinaus belegen will!

    Zitat

    Original von sunny-1
    ... Liest man jedoch den Einsatz des Wortes Spielbetrieb in der kompletten Rechtsordnung nach, wird deutlich das aufgrund der Verwendung und dem Einsatz in der Rechtsordnung das einzelne Spiel sehr wohl eingeschlossen sein muss. ...

    Sicher ist ein Spiel auch Teil des Spielbetriebs, in der RO wird das Wort Spielbetrieb aber immer so verwendet, dass mehr als nur ein Spiel oder gar eine Einzelaktion in einem Spiel, Inhalt der Regelung ist.

    Zitat

    Original von sunny-1
    ... Bleiben noch die Verschiedenen Auslegungen der Rechtsinstanzen, und genau da setzt Ziffer 23 der DFB der Bundesliga an, die bisher in den meisten Fällen gerade in den unteren Klassen dazu neigten, keine Sperren auszusprechen. Das sollten die Verbände in Zukunft genauso in Ihren DFB´s regeln, ...

    Die BL hat eine Sonderstellung gegenüber dem DHB und kann deshalb Sonderregeln schaffen. Die Verbände sind dagegen an die Ordnungen des DHB gebunden und können nur Sonderbestimmungen erlassen, soweit die Ordnungen dies ausdrücklich erlauben. Eine Erweiterung des § 17 RO auf Verbandsebene ist daher nicht möglich, auch nicht über die Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb.

  • Zitat

    Original von hsr


    Genau da ist der Knackpunkt: § 17 RO bestimmt die Folgen von Vergehen in der Wettkampfstätte (einschließlich Spiel), die von den SR geahndet/gemeldet wurden und ist damit die abschließende Regel für diese Fälle; es ist nicht zulässig, aushilfsweise auf andere Bestimmungen zurückzugreifen. Der DHB hat in seiner Stellungnahme eindeutig ausgesagt, dass er die "Rote Karte für ein Vergehen in der letzten Minute des Spiels" nicht mit Folgen über das Spielende hinaus belegen will!

    § 17 legt nur fest, was die Spielleitende Stelle entscheiden darf und welchen Strafrahmen Ihr dafür für welches Vergehen zusteht. Alle Fälle die darüber hinaus gehen müssen an die nächst höhere Rechtsinstanz abgegeben werden. Diese Möglichkeit ist in § 18 RO festgelegt.

    Und auch wenn es der DHB nicht möchte, kann eine niedrigere Rechtsinstanz durchaus ein solches Urteil sprechen und ist über die internationale Rechtssprechung welcher sich auch der DHB unterordnen muss abgesichert. Die Stellungnahme des DHB ist in diesem Fall nur eine Empfehlung an die unteren Instanzen.

    Zitat

    Original von hsr

    Die BL hat eine Sonderstellung gegenüber dem DHB und kann deshalb Sonderregeln schaffen. Die Verbände sind dagegen an die Ordnungen des DHB gebunden und können nur Sonderbestimmungen erlassen, soweit die Ordnungen dies ausdrücklich erlauben. Eine Erweiterung des § 17 RO auf Verbandsebene ist daher nicht möglich, auch nicht über die Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb.

    Das bestätigt was ich immer schreibe und was keiner lesen wollte. Wenn die BL eine Sonderstellung hat und machen kann was sie möchte, dann ist Sie wohl dem DHB übergeordnet oder hat mit diesem nichts zu tun.

    Einmal editiert, zuletzt von sunny-1 (21. Februar 2009 um 21:50)