Es gibt seit geraumer Zeit im internationalen Handball sowie in der HBL wie auch HBVF die Möglichkeit, SpielerInnen, die in den letzten Sekunden eine Regelwidrigkeit begehen, um so den Spielstand zu sichern, zu disqualifizieren und im Nachgang zu sperren.
Unterhalb von HBL und HBVF habe ich in Deutschland noch nie gehört, dass es eine Sperre wegen 16:6c oder E 6g gab. Nun aber das hier:
ZitatAlles anzeigenUrteil 02/09
Antrag des Präsidiums auf Einleitung eines Verfahrens gegen den Spieler xy von der HGC wegen grob unsportlichem Eingreifen ins Spielgeschehen, Vergehen gegen die Regel 16:6c in Verbindung mit den Erläuterungen zu den Regeln unter Punkt 6g. Das Verbandsportgericht hat im schriftlichen Verfahren am 02.02.2009 in folgender Besetzung 1, als Vorsitzender 2, als Beisitzer 3, als Beisitzer in erster Instanz folgendes Urteil gefällt:
1. Der Spieler xy der HGC wird gem. § 14 RO mit einer Sperre von 2 Meisterschaftsspielen
belegt.
2. Darüber hinaus wird der Spieler unter Vereinshaftung mit einer Geldbuße in Höhe von 50 € belegt.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,55 € gehen zu Lasten der HGC ( § 59, 1 RO ).Sachverhalt:
Im Spielberichtsbogen des M-Spiels 47 der VL am 22.11.2008 erfolgte folgende Eintragung: Disqualifikation Spieler Nr. xy HGC, der 14 Sekunden vor Ende des Spiels absichtlich den Anwurf beim Spielstand von 31:30 verhinderte, indem er den Pass des Torwarts zum am Anwurfpunkt bereitstehenden (gegnerischen) Spieler abfing.
Stellungnahme der HGC:
Die im Spielberichtsbogen gemachten Eintragungen wurden bestätigt.
Antrag des Präsidiums des HVR:
Den Spieler xy wegen Vergehen gegen die Regel 16:6c iVm den Erläuterungen zu den Regeln Punkt 6g für
1 Meisterschaftsspiel persönlich zu sperren.Entscheidungsgründe:
Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel kommt das Verbandssportgericht zu der Überzeugung, dass das
Verhalten des Spielers xy ohne Zweifel eine grobe Unsportlichkeit im Hinblick auf die Regel 16:6c darstellt. Im Hinblick auf den beantragten Strafrahmen ist aus der Sicht des Verbandssportgerichtes festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein sog. „Kavaliersdelikt“ handelt. Vielmehr wird bei einem engen Spielausgang dem Gegner durch die Verhinderung der Ausführung eines formellen Wurfes die letzte Möglichkeit genommen, das Spiel noch positiv gestalten zu können. Im vorliegenden Fall endete das Spiel dann 31: 30 für die HGC.
Aus diesen Gründen hält das Verbandssportgericht nach Abwägung aller Umstände die Verhängung einer Sperre
von 2 M-Spielen für angemessen, aber auch ausreichend. Darüber hinaus war auch auf eine Geldbuße in Höhe von
50 € zu erkennen. Die Kostenverteilung ergibt sich aus § 59, 1 RO
Ein Urteil des HvRhh.
Hat da jemand schon mal von gehört - also Sperre aus obigem Grund in einer Amateurklasse?