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§ 17 Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller wegen einer Tätlichkeit ausgeschlossen bzw. disqualifiziert oder wird er wegen einer groben Unsportlichkeit im Sinne von Abs. 5 Buchst. d) [Beleidigung oder Bedrohung] disqualifiziert, ist er vorläufig für zwei Wochen gesperrt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs durch die Spielleitende Stelle bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
(2) Der Betroffene oder dessen Verein/Spielgemeinschaft –dieser / diese jedoch nur, wenn er / sie einen Einspruch im Spielbericht wegen des Ausschlusses oder der Disqualifikation angekündigt hat- kann innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem betreffenden Spiel eine Stellungnahme gegenüber der Spielleitenden Stelle abgeben (rechtliches Gehör). Fax oder E-mail ist zugelassen.
(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichterberichts, eines Berichts der Spielaufsicht /des Technischen Delegierten und gegebenenfalls der Stellungnahme des Betroffenen oder des betroffenen Vereins den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung
a) die für das Vergehen vorgesehen Sperre verhängen, sie unterrichtet hiervon auch den betroffenen Spieler über dessen Verein;
b) die weitere Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen. Sie unterrichtet in diesem Falle vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen Verein.
(4) verzichtet die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen Sperre nach Absatz 1 auf weitere Maßnahmen darf der vorläufig gesperrte Spieler oder Mannschaftsoffizielle mit Ablauf dieser Frist wieder am Spielbetrieb teilnehmen.
(5) Strafbefugnisse der Spielleitenden Stellen für folgende Tatbestände:
a) Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär und Spielaufsicht/Technischen Delegierten können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 15.000,00 bestraft werden.
b) Tätlichkeiten gegen Spieler, Mannschaftsoffizielle im Sinne der Regel 4:2-3 der Internationalen Hallenhandball-Regeln (künftig IHR) und andere Personen können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu 10 Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von 2 Monaten nicht überschritten werden darf und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 15.000,00 bestraft werden.
c) Wiederholtes unsportliches Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 16:6a; 16:13 und 16:14 IHR) oder grob unsportliches Verhalten eines Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 16:6 c IHR) kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 € bestraft werden.
d) Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 8:6 IHR), das eine Beleidigung ( s. Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a IHR) oder Bedrohung des Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs oder Spielaufsicht/Technischen Delegierten darstellt sowie Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder einer anderen Person (s. Regel 16:8, letzter Absatz, und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6 a IHR) darstellt, kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten werden darf und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 bestraft werden.
(6) Vorfälle nach Spielende innerhalb der Wettkampfstätte, die die Schiedsrichter auf dem Spielbericht vermerken oder wegen derer die Spielaufsicht/ der Technische Delegierte einen Bericht angekündigt hat, können auch von der Spielleitenden Stelle im Rahmen ihrer Strafbefugnis geahndet werden.
§ 18 Weitergehende Bestrafung
(1) Hält die Spielleitende Stelle ihre Strafgewalt nicht für ausreichend, hat sie unverzüglich bei der zuständigen Rechtsinstanz einen Antrag auf weitergehende Bestrafung zu stellen. Sie benachrichtigt die Beteiligten.
(2) Spieler bzw. Mannschaftsoffizielle bleiben in diesem Falle bei Tätlichkeit zwei Monate bzw. bei Vergehen nach § 17 Abs. 5 Buchst. d) einen Monat gesperrt. Hat die Rechtsinstanz bis zum Ablauf dieser Frist noch keine Entscheidung gefällt, darf der Spieler/der Mannschaftsoffizielle wieder so lange am Spielbetrieb teilnehmen, bis das Urteil erster Instanz gefällt ist. Überschreitet das dort gefällte Strafmaß den im Satz 1 genannten Zeitraum, beginnt eine weitere Sperre unter Anrechnung des nach dem ersten Satz genannten Zeitraums am Tage nach der Zustellung des Urteils.
(3) Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
Ich setze die Kommentierung der wichtigsten Regeln, die nicht zu den Spielregeln gehören, hier fort.
1.) Automatische Sperre
Nach einer Tätlichkeit, einer Bedrohung oder einer Beleidigung ist der Spieler/Mannschaftsoffizielle automatisch für zwei Wochen gesperrt (wieder spielberechtigt: Datum des Spiels plus 14 Tage). Die Sperre gilt nur, wenn das Vergehen vor oder während des Spiels war und der Schiedsrichter dies ins Spielformular eingetragen hat. Abseits hiervon gibt es keine automatische Sperre! Im Formular muss dann z.B. das Wort Beleidigung stehen oder ein Zitat. Bei Versäumnis erfolgt auch keine Sperre. Die Sperre läuft unabhängig davon, ob der Schieri den Pass einzieht oder nicht! Vorfälle nach Spielende können nachträglich geahndet werden, ziehen aber zunächst keine Sperre nach sich.
2.) Rechtliches Gehör
Binnen fünf Tagen kann der Spieler eine Stellungnahme gegenüber der Spielleitenden Stelle abgeben. Der Verein/die HSG kann dies auch, muss es aber im Spielbericht vermerken lassen. Die Stellungnahme sollte immer erfolgen! Falls die Spielleitende Stelle voreilig die Bestrafung festlegt und die Stellungnahme nicht abgewartet hat, ist dies ein Einspruchsgrund.
3.) Möglichkeiten der Spielleitenden Stelle
Die Spielleitende Stelle kann:
a) nichts tun, dann ist die Sperre nach Ablauf der zwei Wochen vorbei (auch bei Fristversäumnis!).
b) im Rahmen des Strafmaßes eine Sperre/Geldstrafe aussprechen.
c) die Höchststrafe verhängen und weitergehende Bestrafung beim Sportgericht beantragen.
to be continued....