Bundesweit einheitliches Rauchverbot offenbar vom Tisch

  • Berlin (Reuters) - Das von Koalitionsexperten geplante bundeseinheitliche Rauchverbot in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden ist offenbar vom Tisch.

    Ein Regierungssprecher bestätigte am Donnerstagabend, dass das Kabinett kommende Woche ein Eckpunktepapier vorlegen wolle, in dem genau festgelegt sei, "was der Bund unmittelbar regeln und beschließen kann und was durch die Länder geregelt werden muss". Experten der Arbeitsgruppe und Gesundheits-Staatssekretärin Marion Caspers-Merk waren bisher davon ausgegangen, dass der Bund den umfassenden Nichtraucherschutz in eigener Kompetenz regeln kann, da es gemäß der Verfassung um die Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten gehe. Das Justiz- und das Innenministerium hatten an dieser Auffassung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.

    Der Regierungssprecher betonte: "Ein umfassender und verfassungskonformer Nichtraucherschutz ist nicht ohne die Mitwirkung der Länder sicherzustellen." Das Eckpunktepapier werde zurzeit vom Gesundheits- und dem Verbraucherschutzministerium erarbeitet. Ziel bleibe ein deutlich besserer und umfassender Schutz vor Passivrauchen. "Die Bundesregierung wird tätig, weil die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sehr kompliziert sind", sagte er.

    Wie das "Handelsblatt" vorab berichtete, will das Kabinett in dem Eckpunktepapier nur ein Verbot des Tabak-Konsums in bundeseigenen Behörden und Ministerien vorsehen. Darüber hinaus sollten die Länder aufgefordert werden, den Nichtraucherschutz in Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und in Restaurants durchzusetzen.

    Die Fachpolitiker der Koalition hatten sich darauf geeinigt, das in öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln ebenso wie in Restaurants das Rauchen künftig verboten werden soll. Für Raucher müssten dort geschlossene Räume eingerichtet werden. Weiter erlaubt sein sollte das Qualmen in Schankwirtschaften wie Kneipen und Bars.

    Justiz- und Innenministerium hatten aber Zweifel an der Bundeszuständigkeit geäußert. Ihrer Ansicht nach gibt Artikel 74 dem Bund lediglich die Kompetenz zur Abwehr unmittelbarer Gesundheitsgefahren. Tabakqualm stelle aber nur eine mittelbare Gefahr dar.
    Quelle

    Na, da hat die Tabaklobby mal wieder erfolgreich auf die Bremse gedrückt! :wall:
    Überall in Europa funktioniert der Nichtraucherschutz, nur in Deutschland macht die Politik wieder einen Kniefall vor der Industrie!

    Wer Visionen hat sollte zum Arzt gehen! ( Helmut Schmidt)


  • Zitat

    Original von Magnus
    Na, da hat die Tabaklobby mal wieder erfolgreich auf die Bremse gedrückt! :wall:
    Überall in Europa funktioniert der Nichtraucherschutz, nur in Deutschland macht die Politik wieder einen Kniefall vor der Industrie!


    Naja, die Sache liegt etwas anders. Bei der Förderalismusreform hat man vor kurzem einige Kompetenzen an die Länder abgegeben. Da Art. 74 offenbar nicht einschlägig ist, liegt die Kompetenz für den Nichtraucherschutz nun eben seit neustem bei den Ländern, die individuelle Regelungen finden können. Shit happens, wie man so schön sagt.

    MfG Felix0711

    "Deshalb unterstütze ich mit vollstem Enthusiasmus ein Projekt, das abendländischen Humanismus mit moderner Technik verbindet – den Bau eines unterirdischen Doms!"
    Harald Schmidt

    Einmal editiert, zuletzt von Felix0711 (8. Dezember 2006 um 09:52)

  • Es kann sich nur um Abs. 19 oder 20 handeln ...
    Aber da wird es extrem haarig .....

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)

    Artikel 74

    (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
    2. das Personenstandswesen;
    3. das Vereinsrecht;
    4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
    5. (aufgehoben)
    6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
    7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
    8. (aufgehoben)
    9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
    10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
    11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
    12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
    13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
    14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
    15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
    16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
    17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
    18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
    19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
    19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
    20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
    21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
    22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
    23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
    24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
    25. die Staatshaftung;
    26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
    27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
    28. das Jagdwesen;
    29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
    30. die Bodenverteilung;
    31. die Raumordnung;
    32. den Wasserhaushalt;
    33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

    (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

  • Wobei greift da dann nicht Art72

    (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

    (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

  • Ich mach es mal kurz und in verständlicher Sprache:
    1. Bundesregierung hat es über das Arbeitsrecht (Bundesangelegenheit) versucht zum Schutz der Arbeitnehmer (AN) (Kellner usw.). Hier würde man aber aufgrund des Gleichheitsgrundsatz scheitern, da hier die AN in Kneipen schlechter gestellt wären, wie die in Restaurants.
    2. Im Bereich der Gaststättendürfen aber nur die Länder Gesetze erlassen.
    3. In öffentlichen Gebäuden wäre ein Rauchverbot demnach durch Bundesgesetz möglich.

    Lieber WM-Fünfter als Vize-Weltmeister im eigenen Land

  • Auch wenn man es weiterhin nicht schafft, ein einheitliches Rauchverbot auszusprechen, so freue ich mich doch darauf, demnächst in eine Disko zu gehen, ohne den Dunst mit nach Hause zu tragen.

    PS für alle Kieler: wer kann sich ein rauchfreies Tucholsky vorstellen, in dem es nur noch heiß und stickig ist?

  • immerhin etwas. und rauchkneipen werd ich dann in zukunft meiden, wenn das nicht gerade 90% bleiben.
    aber wie definieren die länder diskothek?

    ab wann ist denn das rauchverbot überhaupt zu erwarten?

    Einmal editiert, zuletzt von Linksaussen (22. März 2007 um 18:29)

  • Zitat

    Original von hamster-gestreift
    PS für alle Kieler: wer kann sich ein rauchfreies Tucholsky vorstellen, in dem es nur noch heiß und stickig ist?

    So lange man noch am Boden kleben bleibt, geht das ;)

  • Kein Rauchen in Discos, ok - aber dann muss auch der Wiedereintritt gestrichen werden finde ich!

    "Im Training habe ich mal die Alkoholiker meiner Mannschaft gegen die Antialkoholiker spielen lassen. Die Alkoholiker gewannen 7:1. Da war's mir wurscht. Da hab i g'sagt: Sauft's weiter." (Max Merkel)

  • Zitat

    Original von Jenny

    So lange man noch am Boden kleben bleibt, geht das ;)

    richtig :bigok:

    claudi: 1) was ist Wiedereintritt und 2) warum muss das gestrichen werden? ?( :D

  • Wie es der Name schon sagt: Das Geld, was du bezahlen musst, um nach Verlassen der Disco wieder hinein zu kommen - meistens so 1 - 2 €uronen.

    Gibt's in Brandenburger Dorfdissen meist überall, da die Leute es vorziehen, die im Auto gebunkerten Vorräte zu vernichten... :bier:

    Naja und wenn ich (oder wer auch immer) nun jedesmal für's Kippchen raus muss (was ich an sich nicht so schlimm fände), könnte es doch arg ins Geld gehen, jedesmal für's wieder-rein-kommen zu blechen... :/:

    "Im Training habe ich mal die Alkoholiker meiner Mannschaft gegen die Antialkoholiker spielen lassen. Die Alkoholiker gewannen 7:1. Da war's mir wurscht. Da hab i g'sagt: Sauft's weiter." (Max Merkel)

  • hm, das müßtest du ja dann mit den Betreibern klären ;) Hat der Staat ja nu nix mit zu tun. :D

  • Das habe ich ja noch nie gehört, dass man bezahlen muss, wenn man wieder in die Disko wil! Ich kenne das nur mit dem Stempel-system!
    ich freue mich aber sehr auf rauchfreie Abende! Wieso allerdings wieder diese ganzen Sonderregelunger her müssen verstehe wer will..... ?(

  • Zitat

    Original von Bilbo
    hm, das müßtest du ja dann mit den Betreibern klären ;) Hat der Staat ja nu nix mit zu tun. :D

    Schon klar - wollte es nur mal erwähnt haben und ihr habt was über die Brandenburger Disco-Sitten gelernt... ;) :D

    "Im Training habe ich mal die Alkoholiker meiner Mannschaft gegen die Antialkoholiker spielen lassen. Die Alkoholiker gewannen 7:1. Da war's mir wurscht. Da hab i g'sagt: Sauft's weiter." (Max Merkel)

  • Hallo,
    erstmal muß doch noch die "Landesfürstenversammlung zustimmen bzw.beschließen,oder ?
    Da wird der Stoiber aber zu seinem letzen großen Schlag ausholen.....
    Kann sich jemand das Oktoberfest rauchfrei in den Zelten vorstellen ?
    Oder kann sich jemand die Zeltsecurity vorstellen,wenn sie versucht das Qualmverbot bei sturzbesoffenen Aussies durchzusetzen ?
    Stuttgart wird nachziehen und auch für ihr Festzelt eine Ausnahmegenehmigung durchsetzen und dann werden alle Dämme brechen und jeder Ministerpräsi wird seine Lobby bedenken wollen.....
    Also wird es kommen wie befürchtet,zwischen Ostsee und Bodensee wird es reichlich "Rauchregeln " zu lernen geben für Reisende.....
    Vorlaut

  • Bayern hat meines Wissen eine Sonderregelung für Festzelte beantragt... Genau wi Hessen für Schicha-Bars...

  • was bitte sind schicha-bars? man, hier lernt man ja sachen kennen.

    ich weiß jetzt nicht genau, wie das in australien ist, aber zumindest die amis dürften sich über ein rauchverbot in oktoberfestzelten nicht wundern, für die ist sowas doch normal.

  • Soweit ich weiß sind Schicha-bars relativ verbreitet... und das nicht nur in Hessen! Verstehe nur nicht wieso jedes Bundesland jetzt wieder seine eigenen Sonderregeln bekommt!

    Ich arbeite selber in einem Hotel als Bedienung in den den dazugehörigen Restaurants und Bars- das Arbeiten wäre ohne das Rauchen so viel angenehmer!!!