Hallo!
Kann mir mal jemand seine Meinung zu nachfolgenden Vorgang schreiben:
In einem Spiel der Kreisliga erfolgte eine Disqualifikation für die Heimmannschaft in der 57-ten Minute. In der gleichen Situation wird von der Gastmannschaft ein Spieler wegen Nachschlagens disqualifiziert. Die Schiedsrichter begründen dies im Protokoll wie folgt: Disqualifikation nach Regel 16:6 d (Nachschlagen)
Soweit kann ich auch noch mitgehen, doch nun erhält der Spieler wegen einer Tätlichkeit von der spielleitenden Stelle eine 2-Spiele-Sperre nach § 5 (5)b - die sogar noch als automatisch vorausgesetzt wurde.
Nach Studium des § der Rechtsordnung sowie der Regeln (hier zutreffend Regel 16:6d in Verbindung mit 8:6 und darin erwähnt Erläuterung 6) komme ich zu dem Schluss, dass eine Sperre wegen Nachschlagens nicht automatisch möglich ist. Insbesondere weil niemand eine Stellungnahme gefordert noch die SR den fehlbaren Spieler auf dem Protokoll eine Unterschriftsmöglichkeit gaben.
Nach meinem Kenntnisstand sind automatische Sperren nur bei Tätlichkeiten mit Ausschluss (bei Spielern) sowie Bedrohung oder Beleidigung möglich. All das liegt nicht vor, denn es war ein reines Nachschlagen als Revanche auf das vorhergehende Foul.
Meine Frage: Hat es Sinn gegen die Sperre Einspruch einzulegen?