Ausschluß und die Folgen

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    Original von TLpz
    Lasse

    R8:7 spricht nicht davon, das man in Abwehrsituationen keinen Ausschluß geben darf. Nimmt man den Protokolleintrag (siehe Trapp's Post: er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faust ins Gesicht), kann man dafür sehr wohl einen Ausschluß geben, wenn die SR der Überzeugung sind, das die Aktion ein starker und absichtlicher Angriff auf den Körper war. Man darf/kann als SR sehr wohl auch in einer Abwehrsituation einen Ausschluß geben!

    Ein gezielter Schlag ins Gesicht kann aber nie eine Abwehraktion sein, zumindest nicht beim Handball.

  • Zitat

    Original von Schwaniwolli
    Wir schreiten zur Aufklärung :
    (...)
    3a. er macht gornix, dann kann der Spieler nach zwei Spielen Pause wieder spielen. Das kann eigentlich nur geschehen, wenn der Eintrag der SR so "schwammig" ist, dass man damit keinen Ausschluß begründen kann.
    (...)


    Oder der Staffelleiter verschwitzt schlichtweg die Frist.
    Ein Jugendspieler in unserem Verein erhielt einen Ausschluss, der Schiedsrichter zog den Pass ein und es dauerte zwei Wochen und es kam kein Bescheid. Der Trainer hat sich über die Zwei-Wochen-Frist informiert und dem Staffelleiter nach diesen zwei Wochen eine Email geschickt und den Pass zurück verlangt.
    Nach zwei Wochen kam der Spielerpass kommentarlos per Post zurück :)

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    Original von TLpz
    Lasse

    Hat ja auch keiner behauptet! Man beachte den Unterschied zwischen "Abwehraktion" und "Abwehrsituation".

    OK, das stimmt wohl. Wenn man also jeden Spieler, der in der sich in der Abwehr befindlichen Mannschaft befindet, als "in einer Abwehrsituation befindlich" bezeichnet, dann kann man dort natürlich einen Ausschluss geben, im Gegensatz zu einem Spieler in einer Abwehraktion, denn sobald man dem Gegenspieler die Faust ins Gesicht haut, wird aus einer Abwehraktion eine Tätlichkeit, es kann also nicht zusammenfallen.

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    Original von TLpz
    Hat ja auch keiner behauptet! Man beachte den Unterschied zwischen "Abwehraktion" und "Abwehrsituation".


    Lass die Goldwaage mal in deiner Tasche. Dass es auch in solchen Situationen zum Ausschluss kommen kann, ist klar. Dass ein direkter (gezielter!) Schlag ins Gesicht ein Ausschluss ist, ist völlig logisch und klar. Wie Lasse es schon gesagt hat, ist dies eindeutig keine Abwehraktion.
    Jetzt kommen wir aber zum eigentlichen Problem des Ausschlusses (jedenfalls derjenigen, die ich miterleben "durfte" genauso wie die von Trapp geschilderte Situation:

    Zitat


    er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faus7 (weiß ich nicht mehr genau) ins Gesicht


    Je schneller die Situation (Handball ist nun mal ein schneller Sport), desto schwieriger die Unterscheidung zwischen absichtlicher Aktion und "Abwehraktion". Oder anders formuliert: Versuch mal absichtlich und gezielt einen im vollen Lauf befindlichen Spieler direkt ins Gesicht zu schlagen.
    Ein wegschubsen kann schon wieder als Abwehrversuch gewertet werden. Ein Bein stellen ist nach Regel 8:5 grob unsportlich und damit "nur" Rot.
    Insofern ist es ziemlich schwierig, in einer Abwehrsituation (und damit meine ich keine 6:6 Abwehrsituation, aber ich denke, das hast du schon verstanden) eine Aktion gegen den Spieler zu starten, den man zweifelsfrei als "nicht Abwehrversuch" (auch nicht unachtsam oder übertrieben) werten kann. Also: Im Zweifel für den Täter und dann eben Rot.

    PS: Wenn man es gaaaaaanz eng an den Regeln beurteilen wollte, dann wäre jede Aktion im Zuge eines TG ein Abwehrversuch. Es sei denn (als Ausnahme davon), er wollte nur den Gegenspieler schädigen. Wenn man bejaht, dass der "Täter" nicht wollte, dass der Angreifer ein Tor wirft, ist es eben schon ein Abwehrversuch. Auch wenn er dummdreist und brutal war.

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    Original von blondie
    15.000€???
    Finde ich ganz schön viel! Muss das immer der Verein zahlen oder kann er einen Teil der Summe auch von dem betroffenen Spieler verlangen?

    Das ist ja nun auch die Höchststrafe. Ich gehe davon aus, dass die unteren Verbände in aller Regel nicht mal in die Nähe solcher Summen entscheiden werden.

    Dass mit dem Bezahlen ist so eine Sache. Der Verband hat im seltensten Fall einen Anspruch gegen den Spieler, trotz der vielzitierten Vereinshaftung. Das Problem ist, der Spieler ist kein Mitglied des Verbands, sondern nur sein Verein. Der Verband kann das Geld also nur von dem Verein fordern. Wenn dieser clever ist, verweist er darauf, dass die Strafe gegen den Spieler gerichtet ist. Die Verbindung zwischen Verband und Spieler bestünde nur, wenn sowohl die Satzung des Verbandes als auch die Satzung des Vereins übereinstimmend den Zugriff auf das Geld eines Spielers bestimmen. Das wird in den seltensten Fällen so sein. Als Handballer habe ich mich nicht verpflichtet, über den Vereinsbeitrag hinaus Geld zu zahlen. Den Geldbussenkatalogen des Verbands habe ich mich nicht unterworfen. Bei Lizenzspielern mag das anders sein.

    Vereinshaftung bedeutet, der Verein haftet für seine Organe. Ein einfacher Spieler ist kein Organ seines Vereins. Wenn es hart auf hart geht, dann dürften diese Strafen vom Verband nicht einzutreiben sein.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.