Ausschluß und die Folgen

  • Hallo,
    heute habe ich zum ersten Mal in meinem Leben in einem Handballspiel einen Ausschluß live miterlebt.
    Da ich nicht der einzige in der Sporthalle war dem dies so ergangen ist, gingen recht schnell viele Spekulationen über die Folgen daher.
    Diese reichten von "mindestens 4 Woche Sperre" bis hin zu "auf jeden fall 10 Spiele und 2 Monate". Des weiteren hat mich ein Kommentar "das wird sehr teuer" auch etwas überrascht, weil ich nicht weiß, in wieweit ein Ausschulß finanzielle Folgen für Spieler/Verein hat.

    Ich persönlich, und ich war nicht der einzige, fand die Entscheidung recht hart, meiner Meinung hätte eine DQ ausgereicht, da ich ehrlich gesagt keine deutliche Tätlichkeit erkennen konnte, aber das spielt hier glaube ich nicht so die entscheidende Rolle.

    Ich hoffe, dass mir hier die Experten(es sollte ja genug geben ;)) weiterhelfen können.

  • Bin zwar kein Experte auf dem Gebiet, verhäng maximal die Strafe, die Bestrafung/Folgen entscheiden andere ...

    RO des DHB
    § 5 Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und MV im Wettkampfbereich

    (5) Strafrahemn für folgende Tatbestände:

    a) Tätlichkeit gegen SR, Z, S und Spielaufsicht/Technischen Delegierten können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zwei Monaten udn/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000€ bestraft werden.

    b) Tätlichkeit gegen Spieler oder MV im Sinne der Regel 4:2-3 der Internationalen Handball-Regeln und andere Personen können von der Spiellleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zehn Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von zwei Monaten nicht überschritten werden darf und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000€ bestraft werden.

  • Wir schreiten zur Aufklärung :

    1. der betroffene Verein hat nun fünf Tage Zeit , eine Stellungnahme zu diesem Vorfall bei der Spielleitenden Stelle abzugeben.
    2. Der Spieler ist erst einmal für zwei Spiele automatisch gesperrt.
    3. Nach der Stellungnahme kann der Staffelleiter folgende Entscheidungen treffen

    3a. er macht gornix, dann kann der Spieler nach zwei Spielen Pause wieder spielen. Das kann eigentlich nur geschehen, wenn der Eintrag der SR so "schwammig" ist, dass man damit keinen Ausschluß begründen kann.

    3b. er kann den Spieler maximal bis zu 10 Spielen sperren, aber längstens bis zu zwei Monaten und er kann noch eine Geldstrafe unter Vereinshaftung bis zu 15.000 EURO verhängen.

    3c. er kann den Spieler auch nur die zwei Spiele sperren und eine Geldstrafe zuzüglich ausprechen. Dieser Passus kommt unseren BuLi Vereinen natürlich zugute, die bezahlen lieber als dass einer ihrer Stars wochenlang gesperrt wird.

    Fällt der Staffelleiter keine Entscheidung und hat der betroffene Verein gegen den Ausschluß auf dem Spielprotokoll keinen Einspruch angekündigt, bleibt der Spieler zwei Spiele gesperrt.

    Die einzige Möglichkeit den Spieler von den zwei Spielen Sperre vorerst zu befreien, geht nur nach § 17 RO DHB im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die bei der für den Verein zuständigen 1. Rechtsinstanz beantragen muss, aber auch hier muss ein Einspruch im Protokoll angekündigt sein.

    Fällt der Staffelleiter eine Entscheidung, dann kann der betroffene Verein dagegen Rechtsmittel einlegen, die zwei Spiele automatische Sperre bleiben jedoch hiervon unberührt.

    Alles klar ??

  • zu Punkt zwei muss ich Dich korrigieren lieber Wolfgang,

    Der Spieler wird automatisch nicht für zwei Spiele gesperrt, sondern für 2 Wochen (unabhängig wieviele Spiele in dieser Zeit absolviert werden). Der Tag des Vergehens wird mitgerechnet, was natürlich wieder einige Feinheiten mit sich bringt :)

    Ersetze überall in Schwaniwollis Thread die Worte "2 Spiele" in "2 Wochen" dann stimmts.

    Siehe §5 RO DHB

    Bevor man den Handball verändert, wäre es vielleicht doch wichtiger, ihn nicht zugrunde zu richten.

    (Frei nach Paul Claudel)

  • Also die Begründung des SR war, "er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faus7 (weiß ich nicht mehr genau) ins Gesicht".

    Einspruch wurde auch angeündigkt, mit der Begründung " bei der Entscheidung bzgl. des Ausschluß von Spieler XY handelt es sich um eine krasse Fehlentschiedung".

  • 15.000€???
    Finde ich ganz schön viel! Muss das immer der Verein zahlen oder kann er einen Teil der Summe auch von dem betroffenen Spieler verlangen?

  • Zitat

    Original von Trapp
    Also die Begründung des SR war, "er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faus7 (weiß ich nicht mehr genau) ins Gesicht".

    Einspruch wurde auch angeündigkt, mit der Begründung " bei der Entscheidung bzgl. des Ausschluß von Spieler XY handelt es sich um eine krasse Fehlentschiedung".

    Haha... schöner Einspruch... ist das die ganze Begründung? Ich schätze mal, das wird niemanden ernsthaft beeinflussen. Der Spieler könnte Glück haben, wenn aufgrund der Formulierung der SR die Sperre gering bleibt, denn "bei einem Tempogegenstoß" würde ich jetzt fast sagen, dass es eher ein Versehen war. Aber die Formulierung "das war eine Fehlentscheidung" ist doch etwas albern und vor allem auch nichtssagend.

    Jetzt aber noch einmal eine andere Frage dazu: Nehme wir an, das Sportgericht entscheidet darauf, dass es tatsächlich kein Ausschluss hätte sein dürfen, sondern nur eine DQ, bleibt es dann trotzdem eine Tatsachenentscheidung der SR, oder wäre hier ein guter Ansatzpunkt für einen Einspruch gegen die Spielwertung? Ich meine, wenn es sich bei dem ausgeschlossenen Spieler um "den" Star der Mannschaft handelt, der in den ersten 30 Minuten schon 10 Tore geworfen hat und er wird in der 35. Minute ausgeschlossen, dann kann man das doch durchaus schon als enorme Schwächung bezeichnen, zumal die Mannschaft sich ja auch nicht wieder vervollständigen darf. Und wir nehmen an, das Spiel wurde mit 1 oder 2 Toren verloren.

    editierter Teil:

    Zitat

    Original von blondie
    15.000€???
    Finde ich ganz schön viel! Muss das immer der Verein zahlen oder kann er einen Teil der Summe auch von dem betroffenen Spieler verlangen?

    Wie der Verein das macht, bleibt ihm überlassen, aber für eine Strafe von 15.000 € muss der Spieler schon einiges bringen. Ich würde mal sagen, selbst wenn er einen Spieler ins Krankenhaus bringt, kommt man noch nicht auf die Höhe.

    An die, die sowas verfolgen: Was war denn bisher die höchste Summe, die ausgesprochen wurde und was hat der Spieler dafür getan?

    2 Mal editiert, zuletzt von Lasse (13. November 2005 um 14:54)

  • Zitat

    Original von Lasse

    Haha... schöner Einspruch... ist das die ganze Begründung? Ich schätze mal, das wird niemanden ernsthaft beeinflussen. Der Spieler könnte Glück haben, wenn aufgrund der Formulierung der SR die Sperre gering bleibt, denn "bei einem Tempogegenstoß" würde ich jetzt fast sagen, dass es eher ein Versehen war. Aber die Formulierung "das war eine Fehlentscheidung" ist doch etwas albern und vor allem auch nichtssagend.

    Jetzt aber noch einmal eine andere Frage dazu: Nehme wir an, das Sportgericht entscheidet darauf, dass es tatsächlich kein Ausschluss hätte sein dürfen, sondern nur eine DQ, bleibt es dann trotzdem eine Tatsachenentscheidung der SR, oder wäre hier ein guter Ansatzpunkt für einen Einspruch gegen die Spielwertung? Ich meine, wenn es sich bei dem ausgeschlossenen Spieler um "den" Star der Mannschaft handelt, der in den ersten 30 Minuten schon 10 Tore geworfen hat und er wird in der 35. Minute ausgeschlossen, dann kann man das doch durchaus schon als enorme Schwächung bezeichnen, zumal die Mannschaft sich ja auch nicht wieder vervollständigen darf. Und wir nehmen an, das Spiel wurde mit 1 oder 2 Toren verloren.

    Ja das war tatsächlich der komplette Einspruch im bezug auf den Ausschluß. Es wurde im Einspruch sonst nur noch angemerkt, dass eine andere DQ die es in dem Spiel gab ebenfalls eine krasse Fehlentscheidung war. Aber irgendwelche stichhaltigen Begründungen gab es nicht.

  • Zitat

    Original von Trapp
    Einspruch wurde auch angeündigkt, mit der Begründung " bei der Entscheidung bzgl. des Ausschluß von Spieler XY handelt es sich um eine krasse Fehlentschiedung".


    Ich gehe mal davon aus, dass nur die Ankündigung des Einspruchs (mehr ist es ja auf dem Spielberichtsbogen nicht) so komisch formuliert wurde, der Einspruch ist (hoffentlich) besser formuliert.
    Daher die Frage: Wie muss man förmlich korrekt einen Einspruch ankündigen? Reicht das oben geschriebene?

    Nebenbei mal die Regel 8:7 zitiert:

    Zitat


    Eine Tätlichkeit ist im Sinne dieser Regel ein besonders starker und absichtlicher Angriff auf den Körper einer anderen Person (Spieler, Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Mannschaftsoffizieller, Delegierter, Zuschauer, usw.) definiert, also nicht nur eine Reflexhandlung oder das Ergebnis unachtsamer und übertriebener Methoden beim Abwehrversuch. Anspucken ist, sofern das Opfer getroffen wird, eindeutig eine Tätlichkeit.


    Ohne jetzt die Situation weiter zu kennen, würde ich spontan sagen: Fehlentscheidung, Einspruch korrekt.

    Ziehen solche Fehlentscheidungen eigentlich auch Konsequenzen für die SR nach sich? Ohne es irgendwem unterstellen zu wollen: Mit zwei Wochen automatischer Sperre kann man in unteren Klassen schon einiges erreichen. Dann ist halt der Star (wenn er sich dummerweise mal etwas "schlimmeres" erlaubt) der Mannschaft eben automatisch für zwei Wochen gesperrt. Vielleicht muss ja die Mannschaft dann genau gegen den Lieblingsverein des SR antreten, der falsch bestraft hat.
    Gut: Hoffen wir alle, dass alle SR gut sind und niemand so etwas wagen würde. Aber dennoch ist die Frage: Wieso gibt jemand einen Ausschluss mitten in einer Abwehrsituation. Das muss doch jeder SR wissen, dass das nicht geht?!?!? Insofern denke ich, sind Disziplinarmaßnahmen gegen den SR nicht wirklich abwegig, oder?
    Und wehe, es kommt jetzt jemand mit "Wir haben doch sowieso schon zuwenig SR".

  • Das beste, was ich bisher mal gesehen habe, waren zwei Ausschlüsse im einem Spiel und ich persönlich hätte für beides, wenn überhaupt, maximal 2 Minuten gegeben, da es eigentlich auch beides normale Abwehraktionen waren. Es waren übrigens beide Mannschaften betroffen, also hatte keine Mannschaft einen klaren Nachteil (außer vielleicht die Mannschaft, die den Ausschluss etwa 15 Minuten früher bekommen hat).

  • Nochmal kurz zu der Situation. Das Ganze ereignete sich in der 59. Spielminute und die Mannschaft des Spielers, welcher den Ausschluß erhalten hatte lag zu diesem Zeitpunkt mit 6 Toren zurück, d.h. das Spiel war bereits entschieden.
    Deshalb war die Aktion in meinem Augen absolut überlüßig und ist eventuell aus purem Frust heraus entstanden.
    Es war ein Schlag von schräg hinen in den Hals des Angreifers. Ich denke, wenn der SR der Meinung war, der SChlag wurde bewusst ausgeführt und nicht im Rahmen einer "normalen" Abwehraktion heraus, ist der Ausschluß schon vertretbar.
    Ich denke jedoch, dass der Einspruch keinen Erfolg haben wird, da es sich ja imernoch um eine Tatsachenentscheidung des SR handelt die im nachhinein nicht mehr rekunstruiert und somit auch nicht mehr neu zu entscheiden ist.

  • HoHoHo, mal langsam meine Herren,

    1. wenn dies Rechtsinstanzen bei einer eventuellen Verhandlung der Meinung sind, es handelt sich nicht um einen Ausschluß, dann bleibt die Spielwertung in diesem Fall so , wie sie ist.

    2. Der geschilderte Fall scheint mir eher eine grobes Foulspiel zu sein als eine Tätlichkeit, zumal im Kamof um den Ball geschehen. Ein Einspruch hat für mich gute Erfolgsaussichten.
    Aber nur ,wenn er besser formuliert wird als das ,was im Spielbericht notiert wurde.

    3. Auch wenn der Ausschluß aufgehoben wird, spricht das nicht gegen das Prinzip der Tatsachenfeststellung.
    Die SR haben für sich die Tatsachse des Schlages festgestellt, dies bleibt unbestritten, lediglich die daraus resultierende Entscheidung war die falsche.
    Sprich : Tatsachsenfeststellung "Schlag" war richtig, die folgende Tatsachsenentscheidung "Ausschluß" war falsch.

    Ich gehe davon aus, dass der Ausschluß vor den Rechtsinstanzen kein Bestand haben wird. Ein Einspruch ist viel versprechend.
    Aber bitte auf die Formalitäten achten !!!!!!

  • jfherden

    Zitat

    Wieso gibt jemand einen Ausschluss mitten in einer Abwehrsituation. Das muss doch jeder SR wissen, dass das nicht geht?!?!?

    Natürlich gibt es Abwehrsituationen, in denen Spieler eine Tätlichkeit begehen können. Die Bewertung der Tätlichkeit ist doch nicht davon abhängig, ob sich der Spieler in Abwehr oder Angriff befindet! Würde jfherden's Meinung von den Rechtsinstanzen ebenso gesehen, hätten wir wohl bald wilde Keilereien auf dem Spielfeld.

  • TLpz: jfherden hat nur die Regeln zitiert. Ein solches Heft sollte sich auch in Deinem Besitz befinden.

    Wenn Du jetzt auf Situationen hinauswillst, in denen ein Abwehrspieler den entgegenkommenden Angreifer mit einem Faustschlag niederstreckt, fällt dies wohl im Sinne des Regelwerks nicht mehr unter den Begriff "Abwehrversuch".

  • Zitat

    Original von Lasse
    An die, die sowas verfolgen: Was war denn bisher die höchste Summe, die ausgesprochen wurde und was hat der Spieler dafür getan?

    Bestrafung nach § 5 . 1. a,d RO DHB Tätlichkeit
    Begründung: Der Spieler XXXXXXXXXXXX beging in der 45. Spielminute eine Tätlichkeit als er nach einer für seinen Verein gepfiffenen Regelwidrigkeit seinem Gegenspieler den Ball aus einem Meter Entfernung vorsätzlich ins Gesicht warf. In die automatische Sperre wird nicht eingegriffen, gegen den Spieler war jedoch noch eine Geldstrafe auszusprechen die im unteren Bereich anzusiedeln war.

    Gab 6 Spiele (längstens 2 Monate) und 50€ plus 10€-Verwaltungskostenpauschale ....

    Das war der einzige Ausschluss in meiner 4 Jährigen Staffelleiter-Karriere

  • Zitat

    Original von TLpz
    T.N.T.

    Wo zitiert jfherden denn die Regeln? Wo bitte steht im Regelheft, das ein Ausschluß in einer Abwehrsituation nicht möglich ist (Regelbezug!)???

    8:7

  • Lasse

    R8:7 spricht nicht davon, das man in Abwehrsituationen keinen Ausschluß geben darf. Nimmt man den Protokolleintrag (siehe Trapp's Post: er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faust ins Gesicht), kann man dafür sehr wohl einen Ausschluß geben, wenn die SR der Überzeugung sind, das die Aktion ein starker und absichtlicher Angriff auf den Körper war. Man darf/kann als SR sehr wohl auch in einer Abwehrsituation einen Ausschluß geben!

  • Zitat

    Original von TLpz
    Lasse

    R8:7 spricht nicht davon, das man in Abwehrsituationen keinen Ausschluß geben darf. Nimmt man den Protokolleintrag (siehe Trapp's Post: er schlug seinem Gegenspieler bei einem Tempogegenstoß mit der Hand/Faust ins Gesicht), kann man dafür sehr wohl einen Ausschluß geben, wenn die SR der Überzeugung sind, das die Aktion ein starker und absichtlicher Angriff auf den Körper war. Man darf/kann als SR sehr wohl auch in einer Abwehrsituation einen Ausschluß geben!

    Sehe ich prizipiell eigentlich genauso. Deshalb bin ich auch der Meinung, dass ein Einspruch keinen Erfolg haben dürfte, da es sich um eine von den SR getroffene Tatsachenentscheidung handelt. Wenn der SR in der Situation der Meinung ist, dass es sich nicht mehr um eine normale Abwehraktion, sondern um einen bewussten Schlag gehandelt hat, kann die Entscheidung eigentlich nicht nachträglich revidiert werden.