Ich denke, hier ist auch nicht unerheblich (wie beim Gesichtstreffer des Torwarts), ob sich der Abwehrspieler bewegt hat oder nicht. Aussagen wie "ich habe mich keinen Millimeter bewegt" sagen ja in der Praxis wohl eher das Gegenteil aus. Einen Kopftreffer, der unter anderem nach einer Bewegung des getroffenen Spielers entsteht, ordne ich wie Schwaniwolli als Berufsrisiko ein.
Jedoch hat Lasse gar nicht mal Unrecht mit seiner Regel 8:5. Dort ist nicht ausdrücklich beschrieben, dass sie nicht bei Aktionen mit Ball gilt. Wichtig auch hier der Verweis zur berühmten Regel 16:6c ("Regelwidrigkeiten, welche die Gesundheit des Gegenspielers gefährden (8:5)").
So sehe ich bei Aktionen, bei denen eine Gesundheitsgefährdung entweder beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen wird, eine Bestrafung mit einer Roten Karte als erforderlich. Btw: Ich hätte kein Problem damit, diese zu zeigen, wenn solch eine Situation auftritt.
Nur eins können wir bei diesem Fall nicht geben: Einen Ausschluss. Denn wir waren uns an einer anderen Stelle mal einig, dass es einen Ausschluss nicht aus dem laufenden Spiel heraus geben kann (s. auch Absatz "Es ist mit anderen Worten also nicht einfach eine Affekthandlung oder das Ergebnis unachtsamer und übertriebener Methoden beim Abwehrversuch." in der Regel 8:7
Wenn wir den Kopftreffer nicht als gesundheitsgefährdend einstufen, dann können wir den Täter immer noch über die Regel 8:2d in Verbindung mit der Regel 8:3 progressiv bestrafen.
Ergo: Von Gelb bis Rot ist hier alles drin. Sofern Absicht oder grobes Inkaufnehmen des Kopftreffers vorliegt. In speziellen Situationen sicherlich auch ein Ausschluss. Dann aber nicht aus dem Spiel heraus.